Erstellt am 01.07.2007 um 21:19 Uhr von Petrus
Mit dem Kündigungsschreiben und der hoffentlich vorhandenen Stellungnahme des Betriebsrates schnellstens zur Rechtsberatung der Gewerkschaft oder zum Fachanwalt Arbeitsrecht.
Erstellt am 01.07.2007 um 21:40 Uhr von Dummi
@Kiebitz28
Schau dir mal §102 BetrVG an.
Der AG muss euch anhören bevor er die Kündigung ausspricht.
Hat er das?
Gruss
Erstellt am 01.07.2007 um 21:51 Uhr von Kiebitz28
In dem Bertieb gibt es keinen Br
ich bin nur ein bekannter vom Ihm was kann er denn tun?
Erstellt am 01.07.2007 um 22:23 Uhr von Dummi
Dann §4 KündigungsschutzG
Gewerkschaftsmitglied?
Erstellt am 01.07.2007 um 22:27 Uhr von Kiebitz28
Nein ist er leider nicht kann r was tun.
Erstellt am 01.07.2007 um 22:43 Uhr von Dummi
ja, §4 KündigungsschutzG.
Er muss innerhalb von 3 Wochen , nach erhalt der schriftl Kündigung, Klage beim ArbeitsG auf Feststellung erheben,
wenn er geltend machen will, das seine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist
oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam.
Gruss
Bei der Frage nach der Gewerkschaft ging es nur um einen eventuellen Rechtschutz.
Erstellt am 02.07.2007 um 00:00 Uhr von Der alte Heini
Sicherlich wäre es auch interessant zu wissen, wie lange der Kollege den schon in dem Betrieb beschäftigt ist.
Erstellt am 02.07.2007 um 00:03 Uhr von Kiebitz28
Erstellt am 02.07.2007 um 09:17 Uhr von Angi1
Hallo Kiebitz 28,
kann es sein, dass dein Bekannter einen Zeitvertrag hat der ausläuft?
MfG
Angi1
Erstellt am 02.07.2007 um 09:43 Uhr von Wo steckt Admin
OhOh!
Das mag der Forum Admin aber gar nicht, dass hier solche Fragen gestellt werden.