Erstellt am 06.06.2007 um 19:01 Uhr von Kölner
@Wanst37
Kann man so sehen...
Erstellt am 06.06.2007 um 19:35 Uhr von Wanst37
@Kölner
Könntest Du das etwas genauer Erläutern?
Erstellt am 06.06.2007 um 19:37 Uhr von betriebliche trübung
erzähl mal ein paar details bzw. prüfe, ob hier ggf. die §§ 111 ff BetrVG gelten könnten.
Erstellt am 06.06.2007 um 19:37 Uhr von Kölner
@Wanst37
Weil das die Aufgabe des AN ist...
Erstellt am 06.06.2007 um 20:14 Uhr von Wanst37
Unsere GL wollte einen AN kündigen. Bei der Stellungnahme zu dieser Kündigung erreichten wir die Zahlung einer Abfindung über eine Vereinbarung, ohne daß eine Summe genannt wurde. Während des Gespräches bot die GL dem AN nur die Hälfte der ihm zustehenden Summe an, wobei ich für den AN Bedenkzeit erbat. In einer BR-Versammlung erläuterte ich die Situation. Wir waren alle der Meinung die geforderte Summe durchsetzen zu können. Heute wurde ich eines besseren belehrt. :o(
Erstellt am 06.06.2007 um 20:19 Uhr von Kölner
@Wanst37
"zustehende Summe" gibt es nicht!!!
Erstellt am 07.06.2007 um 06:30 Uhr von Frank B
Wat soll dat denn?
Seit wann wird die Zustimmung des BR erkauft? Was hat das mit 111 zu tun?
Warum meinen manche BRe sie müssten sich in alles einmischen?
Erstellt am 07.06.2007 um 07:53 Uhr von unwissenderBR
@wanst37
Stell dir die Angelegenheit mal anders vor:
Du hast für den Kollegen die Summe x "herausgehandelt" er unterschreibt, anschließend erzählt ihm ein schlauer Rechtsanwalt die Abfindung wäre viel zu niedrig. Wie sieht es denn dann aus? Also von solchen Sachen die Finger lassen, dass ist schon richtig, wie Kölner es schreibt
Erstellt am 07.06.2007 um 15:00 Uhr von Wanst37
@Frank B,
nicht in alles. Aber man kann manchmal mit einen Gespräch langwierige und kostenintensive Prozeße vermeiden.
@unwissenderBR,
habe es noch nicht aus dieser Sicht gesehen. Klingt logisch und plausibel.
Danke für eure Antworten.
Erstellt am 08.06.2007 um 10:09 Uhr von Marlene
Hallo von mir,
es ist richtig, dass Gehaltsverhandlungen ( hierzu zählt die Abfindung, Sonderzahlung usw.) individualrechtlich ausgehandelt werden.
Der BR ist deshalb nicht im Boot, weil wir keine Rechtsberatung geben dürfen und damit in größte Schwierigkeiten kommen könnten. (so, wie unwissenderBR geschrieben hat. )
Der BR hat auch keine Möglichkeit, irgendwelche Forderungen beim AG in Sachen Lohn durchzusetzen, weil jede Zustimmungsverweigerung beim Arbeitsgericht durch die Einigungsstelle ersetzt werden kann.
Stell dir mal vor, der ARbeitgeber will nur noch 50 % des Gehaltes zahlen. Der BR stimmt nicht zu - der ARbeitgeber geht vor die Einigungsstelle, die dem ARbeitgeber zustimmt.
Das wäre ja schon ein wenig viel.....
Nur Arbeitgeber und Gewerkschaften, bzw. der einzelne Arbeitnehmer können über das Gehalt verhandeln und das ist auch
gut so.
Wenn der AG aber auf den Verteilungsschlüssel kommt z. B. bei Sonderzuwendungen o.ä.: Dann ist der Betriebsrat im Boot und kann verhandeln.
Erstellt am 08.06.2007 um 19:34 Uhr von betriebliche trübung
hallo frank b
1. wie bitte kommst du darauf, dass hier irgendwer käuflich ist?
2. stimmt ja, es ist ja absolut unmöglich, dass hier eine betriebsänderung vorliegt und ggf. ein sozialplan abgeschlossen werden kann, denn das hat Wanst37 absolut deutlich gemacht... asche auf mein haupt.
3. vielleicht weil sie ihr amt sehr ernst nehmen...?
Erstellt am 09.06.2007 um 23:51 Uhr von Wendel H
Ich weiß nicht, was ihr für Probleme habt.
1. klar geht es hier um Individualrecht
2. Wenn mich der AN bittet, ihm bei der Verhandlung zu helfen, dann hat der sich entschieden, auf mich zu vertrauen, und nicht auf einen Anwalt
3. wenn ich ihm sage, er solle sich mit einem Anwalt beraten, und er das nicht tut, sondern weiterhin mich als "Person seines Vertrauens" in den Verhandlungsprozess einbezieht,
dann habe ich
4. keinesfalls das Problem, das "unwissenderBR" schildert.
und
5. habe ich mich ggf. schriftlich beim AN abgesichert.
Eigene Erfahrung:
ich habe für eine Kollegin im Volumen das 1,8-fache eines Monatsgehalts (pro Jahr der Betriebszugehörigkeit) vor drohender Kündigung ausgehandelt (auf deren dringenden Wunsch). Sie hat mir dann am Ende misstraut und ist mit Anwalt angerückt. Aus dem anschließenden Kündigungsschutzprozess (nach Verhaltensbedingter Kündigung) ist sie mit dem 0,6-fachen rausgegangen.
Also:
Keine Scheu vor solchen Verhandlungen, wenn ihr euch durch entsprechende Verweise an den AN zuvor abgesichert habt. Es läßt sich zur Vermeidung eines Kündigungsprozesses bei vielen AGn im Vorfeld einiges erreichen, vor allem wenn die betroffenen AN sowieso nicht bleiben wollen.
Erstellt am 10.06.2007 um 06:42 Uhr von JoK
Hallo,
wenn ein Fall des § 1a Abs 1 KSchG vorliegt, (betriebsbedingte Kuendigung *und* AG erklaert, dass Abfindung bei Klageverzicht gezahlt wird), dann greift doch (als Mindestsatz) die 0,5 Monatsverdienstregel des § 1a Abs 2 KSchG - oder?
Irgendeinen Anspruch auf eine Abfindung gibt es jedoch grundsaetzlich nicht.
Habe ich dies soweit richtig verstanden?
Mit kollegialen Gruessen
Joachim