Abfindungsgespräch - Beteiligung des BR?
Hallöle
War vor kurzen bei einen betriebsbedingten Kündigungsgespräch (AN+GF) dabei. Dabei war der Knackpunkt die Abfindung. Heute wurde ich zu unseren GF bestellt. Er teilte mir mit, daß ich erstens nicht das Recht habe, mit über den Erhalt einer Abfindungssumme zu verhandeln, und schon garnicht über die Höhe. Stimmt das?
Community-Antworten (13)
06.06.2007 um 21:01 Uhr
@Wanst37 Kann man so sehen...
06.06.2007 um 21:35 Uhr
@Kölner
Könntest Du das etwas genauer Erläutern?
06.06.2007 um 21:37 Uhr
erzähl mal ein paar details bzw. prüfe, ob hier ggf. die §§ 111 ff BetrVG gelten könnten.
06.06.2007 um 21:37 Uhr
@Wanst37 Weil das die Aufgabe des AN ist...
06.06.2007 um 22:14 Uhr
Unsere GL wollte einen AN kündigen. Bei der Stellungnahme zu dieser Kündigung erreichten wir die Zahlung einer Abfindung über eine Vereinbarung, ohne daß eine Summe genannt wurde. Während des Gespräches bot die GL dem AN nur die Hälfte der ihm zustehenden Summe an, wobei ich für den AN Bedenkzeit erbat. In einer BR-Versammlung erläuterte ich die Situation. Wir waren alle der Meinung die geforderte Summe durchsetzen zu können. Heute wurde ich eines besseren belehrt. :o(
06.06.2007 um 22:19 Uhr
@Wanst37 "zustehende Summe" gibt es nicht!!!
07.06.2007 um 08:30 Uhr
Wat soll dat denn?
Seit wann wird die Zustimmung des BR erkauft? Was hat das mit 111 zu tun?
Warum meinen manche BRe sie müssten sich in alles einmischen?
07.06.2007 um 09:53 Uhr
@wanst37 Stell dir die Angelegenheit mal anders vor: Du hast für den Kollegen die Summe x "herausgehandelt" er unterschreibt, anschließend erzählt ihm ein schlauer Rechtsanwalt die Abfindung wäre viel zu niedrig. Wie sieht es denn dann aus? Also von solchen Sachen die Finger lassen, dass ist schon richtig, wie Kölner es schreibt
07.06.2007 um 17:00 Uhr
@Frank B,
nicht in alles. Aber man kann manchmal mit einen Gespräch langwierige und kostenintensive Prozeße vermeiden.
@unwissenderBR,
habe es noch nicht aus dieser Sicht gesehen. Klingt logisch und plausibel.
Danke für eure Antworten.
08.06.2007 um 12:09 Uhr
Hallo von mir,
es ist richtig, dass Gehaltsverhandlungen ( hierzu zählt die Abfindung, Sonderzahlung usw.) individualrechtlich ausgehandelt werden. Der BR ist deshalb nicht im Boot, weil wir keine Rechtsberatung geben dürfen und damit in größte Schwierigkeiten kommen könnten. (so, wie unwissenderBR geschrieben hat. )
Der BR hat auch keine Möglichkeit, irgendwelche Forderungen beim AG in Sachen Lohn durchzusetzen, weil jede Zustimmungsverweigerung beim Arbeitsgericht durch die Einigungsstelle ersetzt werden kann.
Stell dir mal vor, der ARbeitgeber will nur noch 50 % des Gehaltes zahlen. Der BR stimmt nicht zu - der ARbeitgeber geht vor die Einigungsstelle, die dem ARbeitgeber zustimmt. Das wäre ja schon ein wenig viel.....
Nur Arbeitgeber und Gewerkschaften, bzw. der einzelne Arbeitnehmer können über das Gehalt verhandeln und das ist auch gut so.
Wenn der AG aber auf den Verteilungsschlüssel kommt z. B. bei Sonderzuwendungen o.ä.: Dann ist der Betriebsrat im Boot und kann verhandeln.
08.06.2007 um 21:34 Uhr
hallo frank b
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wie bitte kommst du darauf, dass hier irgendwer käuflich ist?
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stimmt ja, es ist ja absolut unmöglich, dass hier eine betriebsänderung vorliegt und ggf. ein sozialplan abgeschlossen werden kann, denn das hat Wanst37 absolut deutlich gemacht... asche auf mein haupt.
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vielleicht weil sie ihr amt sehr ernst nehmen...?
10.06.2007 um 01:51 Uhr
Ich weiß nicht, was ihr für Probleme habt.
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klar geht es hier um Individualrecht
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Wenn mich der AN bittet, ihm bei der Verhandlung zu helfen, dann hat der sich entschieden, auf mich zu vertrauen, und nicht auf einen Anwalt
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wenn ich ihm sage, er solle sich mit einem Anwalt beraten, und er das nicht tut, sondern weiterhin mich als "Person seines Vertrauens" in den Verhandlungsprozess einbezieht,
dann habe ich 4. keinesfalls das Problem, das "unwissenderBR" schildert. und 5. habe ich mich ggf. schriftlich beim AN abgesichert.
Eigene Erfahrung: ich habe für eine Kollegin im Volumen das 1,8-fache eines Monatsgehalts (pro Jahr der Betriebszugehörigkeit) vor drohender Kündigung ausgehandelt (auf deren dringenden Wunsch). Sie hat mir dann am Ende misstraut und ist mit Anwalt angerückt. Aus dem anschließenden Kündigungsschutzprozess (nach Verhaltensbedingter Kündigung) ist sie mit dem 0,6-fachen rausgegangen.
Also: Keine Scheu vor solchen Verhandlungen, wenn ihr euch durch entsprechende Verweise an den AN zuvor abgesichert habt. Es läßt sich zur Vermeidung eines Kündigungsprozesses bei vielen AGn im Vorfeld einiges erreichen, vor allem wenn die betroffenen AN sowieso nicht bleiben wollen.
10.06.2007 um 08:42 Uhr
Hallo,
wenn ein Fall des § 1a Abs 1 KSchG vorliegt, (betriebsbedingte Kuendigung und AG erklaert, dass Abfindung bei Klageverzicht gezahlt wird), dann greift doch (als Mindestsatz) die 0,5 Monatsverdienstregel des § 1a Abs 2 KSchG - oder?
Irgendeinen Anspruch auf eine Abfindung gibt es jedoch grundsaetzlich nicht.
Habe ich dies soweit richtig verstanden?
Mit kollegialen Gruessen
Joachim
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