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Einstellung ohne BR-Beteiligung

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Wahlfuzzi
Nov 2016 bearbeitet

Der allgemeine Reinigungsdienst in unserem Krankenhaus wurde vor zwei Jahren zur Firma XY outgesourct. Einzig der OP-Reinigungsdienst wird noch von uns selbst betrieben. Eine Kollegin hatte dort gekündigt. Es erfolgte keine Ausschreibung sondern es wurde eine AN der Firma XY vorübergehend eingestellt, bis eine endgültige Entscheidung gefällt wird. Diese arbeitet natürlich für billigeren Lohn. Insiderkreise sagen, dass unser AG heuer noch eine Service-GmbH für verschiedene Bereiche plant. Darf unser AG auf unbestimmte Zeit von einer Fremdfirma jemanden einstellen? Der BR hat dagegen bereits moniert, da eine Beteiligung bisher unterblieb. Greift hier nicht das AÜG? Danke für eure Antworten.

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Community-Antworten (5)

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AndreasHamburg

07.04.2015 um 15:07 Uhr

Die "Neukollegin" arbeitet im Verbund mit wirklichen Kollegen, erhält die Weisung vermutlich durch eine eigene Teamleitung und nicht im Rahmen eines fest bestehenden Leistungsverzeichnisses? Ja, das ist Arbeitnehmerüberlassung und muß vertraglich auch so geregelt sein. Besitz der "Entleiher" (also Fremdfirma) keine Entleiherlaubnis, so liegt eine illegale AÜ vor (das wird für beide Seiten richtig teuer) Das festzustellen und zu ahnden ist Aufgabe der entsprechenden Behörden (in Ermangelung anderer Tätigkeiten mach das heutzutage der Zoll)

Dieser Fall ist klassisch und mit absoluter Sicherheit eine AÜ

Der BR sollte dem Einsatz der "Neukollegin" widersprechen.

Das etwas bald anders sein wird, entschuldigt nicht den Verstoß gegen geltende Gesetze.

Ich darf in einer Baustelle mit 60kmh auch keine 130 fahren, nur weil in einer Woche die Baustelle weg ist und ich dann hier 130kmh fahren darf.... so geht das nicht mit den Gesetzen

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nicoline

07.04.2015 um 15:11 Uhr

Wahlfuzzi, Es erfolgte keine Ausschreibung sondern es wurde eine AN der Firma XY vorübergehend eingestellt, bis eine endgültige Entscheidung gefällt wird. Hier greift das AÜG aller Wahrscheinlichkeit nach, obwohl die Rechtsprechung sich noch nicht ganz einig ist, ob der Einsatz von LAN auf Dauerarbeitsplätzen ok ist. Es greift das AÜG nur dann nicht, wenn der Krankenhausträger mit der Firma XY oder der Service GmbH einen Dienstleistungsvertrag abschließt, was sehr viele AG jetzt machen, weil ihnen das Thema Leiharbeit zu heiß geworden ist. Dann bleibt einem BR nur noch, sich den Dienstleistungsvertrag vorlegen zu lassen und die tatsächlichen Verhältnisse zu beobachten, um überprüfen zu können, ob es sich hier nicht doch um etwas anderes als einen Dienstleistungsvertrag handelt!

L
leistenbrüche

07.04.2015 um 20:31 Uhr

ohne zu wissen wie es genau in der Praxis durchgeführt wird, kann man da gar nichts zu sagen. Wenn die clever sind kann man das AUG vergessen und es ist ein normaler Werkvertrag

N
nicoline

07.04.2015 um 20:35 Uhr

Ach, was Du nicht sagst! Hast Du auch Brüche in der Linse?

G
gironimo

07.04.2015 um 20:56 Uhr

Wenn Ihr die Reinigung selber ausführt und die neue Kraft von Euch Weisungen erhält, wie zu arbeiten ist, greift immer der § 99 BetrVG. Der BR ist zu beteiligen. Wenn nicht kommt § 101 BetrVG in Betracht.

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