Erstellt am 07.04.2015 um 13:07 Uhr von AndreasHamburg
Die "Neukollegin" arbeitet im Verbund mit wirklichen Kollegen, erhält die Weisung vermutlich durch eine eigene Teamleitung und nicht im Rahmen eines fest bestehenden Leistungsverzeichnisses?
Ja, das ist Arbeitnehmerüberlassung und muß vertraglich auch so geregelt sein. Besitz
der "Entleiher" (also Fremdfirma) keine Entleiherlaubnis, so liegt eine illegale AÜ vor (das wird für beide Seiten richtig teuer)
Das festzustellen und zu ahnden ist Aufgabe der entsprechenden Behörden (in Ermangelung anderer Tätigkeiten mach das heutzutage der Zoll)
Dieser Fall ist klassisch und mit absoluter Sicherheit eine AÜ
Der BR sollte dem Einsatz der "Neukollegin" widersprechen.
Das etwas bald anders sein wird, entschuldigt nicht den Verstoß gegen geltende Gesetze.
Ich darf in einer Baustelle mit 60kmh auch keine 130 fahren, nur weil in einer Woche die Baustelle weg ist und ich dann hier 130kmh fahren darf.... so geht das nicht mit den Gesetzen
Erstellt am 07.04.2015 um 13:11 Uhr von nicoline
Wahlfuzzi,
*Es erfolgte keine Ausschreibung sondern es wurde eine AN der Firma XY vorübergehend eingestellt, bis eine endgültige Entscheidung gefällt wird.*
Hier greift das AÜG aller Wahrscheinlichkeit nach, obwohl die Rechtsprechung sich noch nicht ganz einig ist, ob der Einsatz von LAN auf Dauerarbeitsplätzen ok ist.
Es greift das AÜG nur dann nicht, wenn der Krankenhausträger mit der Firma XY oder der Service GmbH einen Dienstleistungsvertrag abschließt, was sehr viele AG jetzt machen, weil ihnen das Thema Leiharbeit zu heiß geworden ist.
Dann bleibt einem BR nur noch, sich den Dienstleistungsvertrag vorlegen zu lassen und die tatsächlichen Verhältnisse zu beobachten, um überprüfen zu können, ob es sich hier nicht doch um etwas anderes als einen Dienstleistungsvertrag handelt!
Erstellt am 07.04.2015 um 18:31 Uhr von leistenbrüche
ohne zu wissen wie es genau in der Praxis durchgeführt wird, kann man da gar nichts zu sagen. Wenn die clever sind kann man das AUG vergessen und es ist ein normaler Werkvertrag
Erstellt am 07.04.2015 um 18:35 Uhr von nicoline
Ach, was Du nicht sagst! Hast Du auch Brüche in der Linse?
Erstellt am 07.04.2015 um 18:56 Uhr von gironimo
Wenn Ihr die Reinigung selber ausführt und die neue Kraft von Euch Weisungen erhält, wie zu arbeiten ist, greift immer der § 99 BetrVG. Der BR ist zu beteiligen. Wenn nicht kommt § 101 BetrVG in Betracht.