Erstellt am 04.06.2007 um 17:08 Uhr von Kölner
@spiros
Vollkontinuierliche Schichtplanung?
Erstellt am 04.06.2007 um 23:40 Uhr von spiros
keine Konntischicht - die Schichtenverteilung erfolgt in unserem Betrieb rein willkürlich nach Gutdünken dre Teamleitung.
An Wochenenden und Feiertagen gelten folgende Kernarbeitszeiten: Früh 7:15-15:15h, Spät 15:00-23:00h, Nacht 22:45-8:00h,
an normalen Wochentagen 17:45-1:00h,
Mittwochs und Freitags 11:45-20:00h und 17:45h-1:00h.
Nachtdienste sind täglich besetzt.
Von einer Regelmässigkeit kann hier keine Rede sein - in Feiertagsfreien Monaten kommt man immer auf 38,5h/Woche.
Erstellt am 05.06.2007 um 09:13 Uhr von tinchen
Hallo spiros,
der Ersatzruhetag für einen gearbeiteten Wochenfeiertag kann auch auf einen arbeitsfreien anderen Werktag fallen. Dann hättest Du aber keine "Minusstunden".
Wenn Du einen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung an einem anderen Werktag hast, darf Dir dafür kein Lohn abgezogen werden. Der Tag muss so gewertet werden, als ob Du gearbeitet hast.
Erstellt am 05.06.2007 um 11:21 Uhr von spiros
...ist das gesetzlich so geregelt? - wo finde ich hierzu Grundlagen?
Unser BR hat diesen Umstand bisher kommentarlos hingenommen...
Wie sind die Anspruchsfristen(Verfallsfristen)?
Erstellt am 02.01.2008 um 10:35 Uhr von jacksmith
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Gewährung des Ersatzruhetags an arbeitsfreiem Samstag
Für die an Sonn- oder Feiertagen geleistete Arbeit ist dem Arbeitnehmer gemäß § 11 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ein Ersatzruhetag zu gewähren. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu entschieden, dass der Ersatzruhetag an jedem Werktag und damit auch an einem ohnehin arbeitsfreien Samstag oder einem schichtplanmäßig freien sonstigen Werktag gewährt werden darf. Arbeitnehmern steht somit kein Anspruch auf bezahlte Freistellung an einem Beschäftigungstag zu. Die Vorschrift dient in erster Linie dem Gesundheitsschutz und will lediglich sicherstellen, dass Arbeitnehmer pro Sieben-Tage-Zeitraum einen Ruhetag haben.
Quelle: Urteil des BAG vom 23.03.2006 6 AZR 497/05 Pressemitteilung des BAG
Gericht: BAG
Aktenzeichen: 6 AZR 497/05
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Allerdings wird hier deutlich von "gewährt" gesprochen. Gewährt werden kann ja nur etwas, was vorher beantragt uder gewünscht wurde... wer ist denn so doof und legt freiwillig seinen Ersatzruhetag auf einen arbeitsfreien Samstag ????
Erstellt am 02.01.2008 um 10:59 Uhr von Immie
@Mr Smith
Endlich in Port Royal angekommen?
Mit einem halben Jahr Verspätung...aber immerhin;-)
Erstellt am 02.01.2008 um 11:02 Uhr von Kölner
@jacksmith
"Gewährt werden kann ja nur etwas, was vorher beantragt uder gewünscht wurde... wer ist denn so doof und legt freiwillig seinen Ersatzruhetag auf einen arbeitsfreien Samstag ????"
Was für ein Humbug!
Der AG gewährt...und er kann laut Deinem BAG-Urteil OHNE PROBLEME genau das machen, was Du so unverständlich findest: Den Ersatzruhetag auf einen Samstag legen!
Erstellt am 03.01.2008 um 17:12 Uhr von spiros
@kölner:
den Ersatzruhetag auf einen Samstag zu legen wäre schön - dann hätte ich nämlöich Samstags mal frei....ich muss aber 3 mal monatlich am WE arbeiten ....
Konkret komme ich laut Vertrag im Dezember auf 21Tage*7,7h=161h tatsächlich werden aber nur 19Tage*7,7h=146h abgerechnet. Im März sieht die Situation genauso aus. Die Ersatzruhetage wurden jeweils auf einen Wochentag gelegt!
Den Ersatzruhetag wegfallen lassen darf ich nicht laut BR - also kann ich die fehlenden Stunden nicht nacharbeiten.
Das heisst konkret: Es fehlen mir in Feiertagsmonaten immer die Stunden, die durch den Feiertag "wegfallen". Das macht sich finanziell deutlich bemerkbar und bietet keine wirkliche Planungssicherheit, obwohl ich laut Vertrag 38,5h/Woche erfüllen muss.
Unser BR nimmt die Situation einfach so hin. Ist das so richtig?
Erstellt am 04.01.2008 um 09:39 Uhr von Kölner
@spiros
Entschuldige, aber wie kommt man auf 21 Tage, arbeitet aber nur 19?
Versuchen wir es andersherum:
- für Sonntagsarbeit musst Du einen Ausgleichstag nehmen, richtig?
- der fällt mitunter auf einen Wochentag, richtig?
- den Sonntag hast Du doch gearbeitet und AZ angerechnet bekommen, oder?
- es gibt ein AZ-Konto, richtig?
...
Erstellt am 04.01.2008 um 11:07 Uhr von spiros
@kölner:
Es ist in der Tat so, dass bei uns trotz BR in dieser Hinsicht wirklich gar nix geregelt ist. Ich bekomme zwar für ein gearbeitetes WE i.d.R. den Montag/Dienstag frei- allerdings für einen gearbeiteten Feiertag weniger Stunden.
AZ Konten lehnt unsere GL wohl ab. Es ist wirklich so, dass ich dafür "bestraft" werde an einem Feiertag gearbeitet zu haben. Im Dezember fehlen mir 15,5 Stunden!
Erstellt am 04.01.2008 um 12:25 Uhr von Lotte
spiros,
ist denn die Vergütung für den Feiertag im TV oder AV gar nicht geregelt?
Letztendlich ist es so, dass für den Arbeitsausfall an einem Feiertag, wenn dieser Ausfall durch den Feiertag begründet ist, kein Nachteil entstehen darf, das steht so im § 2 des EntgfG. Da Gesetze meist den Schutz der AN regeln, aber nicht die Vergütung, regelt das ArbZG in § 11 nur den Ersatzruhetag hinsichtlich dieses Schutzes, so dass das BAG folgerte, dass dieser Tag auch auf einen ohnehin freien Werktag fallen kann.
Wenn er nun nicht auf einen freien Werktag fällt, dann muss im AV oder TV geregelt sein wie zusätzlich freie Tag vergütet wird, sonst sehe ich hier etwas schwarz für Dich, was einen zusätzlichen freien Tag angeht.
Du kannst nur auf § 615 BGB verweisen, wenn Du grundsätzlich bereit bist, das Soll von 21 Tagen zu erfüllen.
Vielleicht hat noch jemand ein Urteil in petto.
Erstellt am 04.01.2008 um 13:48 Uhr von spiros
@lotte:
in meinem Arbeitsvertrag ist nur die wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden geregelt, die Bezahlung folgt in Anlehnung an den BAT(TöVD). -Mehr nicht- Einen regulären Tarifvertrag haben wir (noch) nicht. Der Witz an der ganzen Geschichte ist, dass es verschiedene Vertragsformen unter den Kollegen gibt. So sind z.B. einige Kollegen tatsächlich Angestellte im öffentlichen Dienst. Ich bin aber Angestellter der GmbH :-(
Erstellt am 04.01.2008 um 15:16 Uhr von Kölner
@spiros
Demnach ist das alles korrekt.
Und dem BR ist nur bedingt etwas vorzuwerfen - vielleicht eine fehlende BV zum Thema "Ersatzruhetag" oder "AZ-Konto" oder "Schulungsmassnahmen zum Thema AZ".