Hallo,

ein Mitarbeiter unseres Betriebes hat am 1. Januar gearbeitet. Die Arbeitszeit an diesem Feiertag betrug 7,5 Stunden. Dies ist die übliche Arbeitszeit an einem Sonn- und Feiertag in dieser Abteilung.
Für diesen gearbeiteten Feiertag hat nun dieser Mitarbeiter einen Anspruch auf einen Freizeitausgleich. Die Mitarbeiter unseres Betriebes können Wünsche bzgl. des Freizeitausgleichs äußern, die nur dann abgelehnt werden dürfen, wenn drigende betriebliche Erfordernisse dies begründen.

Der betroffene Mitarbeiter arbeitet leider nicht an all seinen Arbeitstagen gleich. Seine tägliche Arbeitzeit schwankt je nach Dienstplaneinteilung zwischen 3 - 7,5 Stunden.
Nun hat er sich als Freizeitausgleich einen Tag gewählt, an dem er nur 5,75 Std. arbeiten müsste. Die Vorgesetze meint nun, dass dieser Tag als Freizeitausgleichstag nicht herangezogen werden kann, weil nur Arbeitstage mit gleicher Arbeitszeit als Freizeitausgleich gelten dürfen.

Da man Werktage als Freizeitausgleich bestimmen kann, an dem ein Mitarbeiter nie arbeiten würde (Beispiel: Samstag als FA, auch wenn der MA Samstags nicht arbeitet), folglich für diesen Werktag überhautpt keine Arbeitszeit hinterlegt ist, können wir diese Meinung nicht nachvollziehen.

Hat die Vorgesetze recht?