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Dieser Beitrag ist vor 2 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Arbeit an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag-Ersatzruhetage

T
Timm
Apr 2024 bearbeitet

Hallo in die Runde,

Folgender Sachverhalt. Ein Mitarbeitender wird am Karfreitag beschäftigt. In unserer Betriebsvereinbarung ist geregelt, dass Mitarbeitende, die nicht in Schichten arbeiten folgenden Arbeitszeitrahmen haben. Montag bis Freitag von 6 bis 22:00 Uhr.

Es gibt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts 10 AZR 641/19 Ersatzruhetage für Feiertagsarbeit

Mit folgendem Leitsatz. "Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie nach § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG einen Ersatzruhetag haben. Ein Ersatzruhetag in diesem Sinn ist ein Werktag, an dem der Arbeitnehmer von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr keine Arbeitsleistung erbringt. Ein davon abweichender individueller Zeitraum mit einer Dauer von 24 Stunden genügt nicht."

Offizielle Werktage sind von Montag bis Sonnabend. Gilt für diesen Mitarbeitenden auch der Samstag als Werktag, weil sein Arbeitszeitrahmen laut der Betriebsvereinbarung von Montag bis Freitag von 06:00 bis 22:00 Uhr gilt.

Andersherum gefragt muss in diesem Fall der Ersatzruhetag in der Zeit von Montag bis Freitag gewährt werden oder von Montag bis Sonnabend?

VG

86108

Community-Antworten (8)

K
Kehler

08.04.2024 um 11:15 Uhr

Hat sie eine 5 oder 6 Tage Woche?

Wenn sie Regulär Samstags nicht arbeitet ist der Samstag kein Ersatzruhetag. Meiner Meinung nach.

OH
Olav HB

08.04.2024 um 13:35 Uhr

Obwohl der Samstag im Sinne des ArbZG ein Werktag ist, ist hier die entscheidende Frage, ob an diesen Tag normalerweise eine Arbeitsleistung zu erbringen wäre. Lt BV ist dies nicht der Fall, also kann der Samstag nicht als Ersatzruhetag gewertet werden.

C
Catweazle

08.04.2024 um 15:32 Uhr

Der Ersatzruhetag kann auch ein arbeitsfreier Samstag sein. Ein Anspruch auf einen bezahlten freien Arbeistag kann nur bei einer 6-Tage-Woche entstehen.

X
XYZ68

08.04.2024 um 15:49 Uhr

So lange der Kollege den ganzen Samstag von 0 bis 24 Uhr frei hat, ist dies sein Ersatzruhetag. Das Gesetz spricht halt nur vom Werktag und nicht von einem regulären Arbeitstag. Für die Gewährung des Ersatzruhetages ist unerheblich, ob ansonsten regulär dort gearbeitet würde.

K
Kucki

08.04.2024 um 19:01 Uhr

Ganz so einfach wie es sich der ein oder andere hier macht, ist es aber nicht.

Als erstes sollte man sich daran orientieren, dass Arbeitstage nicht mit Kalender- oder Werktagen gleichgesetzt werden dürfen. Der Arbeitstag beginnt nicht um 00:00 Uhr und endet nicht um 24:00 Uhr. Der Arbeitstag beginnt mit der Aufnahme der Arbeit und schließt mit Beendigung der Arbeit. Es kommt somit auf die individuellen Arbeitszeiten an. Das wird dann wichtig, wenn man sich den hierfür zuständigen § 11 ArbZG mal näher anschaut.

Auch wäre es um einiges besser, wenn der TE den hier angegebenen Arbeitszeitrahmen von 06:00 – 22:00 Uhr mal genauer beschreiben würde. Handelt es sich hier um eine Gleitzeit oder um Früh und Spätschicht.

Von dem dann genauer bekannten Zeitrahmen hängt es nämlich ab, ob nach der elfstündigen Ruhezeit des § 5 ArbZG, auch noch eine sich an der realen Arbeitszeit orientierender Ruhetag (Arbeitstag) anhängen lässt.

Man beachte hier, dass ein Arbeitstag kein Tag von 0:00 – 24:00 Uhr ist, sondern lediglich den Arbeitenden Zeitraum innerhalb von 24 Std. umfasst. Das kann auch Tagübergreifend sein.

§ 5 ArbZG Auszug (1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

(3) 1Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. 2Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.

(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

Somit ergibt sich unter Berücksichtigung einer elfstündigen Ruhezeit und der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe des ArbZG folgende Rechnung:

Korrektur: Arbeitszeitende Karfreitag 22:00 Uhr. (Spätschicht) Beginn der elfstündigen Ruhezeit nach § 5 ArbZG. Ende der regelmäßigen Ruhezeit § 5 ArbZG Samstag 09:00 Uhr. Da hier keine Arbeitstätigkeit vorliegt, kann diese Ruhezeit mit in die Berechnung des Ruhetages von 0:00 - 24:00 Uhr einbezogen werden. Ist am folgenden Sonntag frei, wäre der Samstag noch als Ruhetag anwendbar. Müsste auch am Sonntag gearbeitet werden, wäre erst der folgende Montag als Ruhetag möglich.

C
Catweazle

08.04.2024 um 20:19 Uhr

Wie das Bundesarbeitsgericht entschied, muss als Ersatzruhetag ein voller Werktag von 0 bis 24 Uhr gewährt werden. Ein davon abweichender 24-Stunden-Zeitraum zwischen Schichtbeginn und Schichtende genügt demnach nicht (BAG, Urteil vom 08.12.2021, Aktenzeichen 10 AZR 641/19).

K
Kucki

08.04.2024 um 21:14 Uhr

Ja, ich habe es auch gelesen und eine kleine Korrektur vorgenommen.

Aber das BAG verbiegt sich hier mal wieder wie in so einigen Fällen vorher, wo es dann Jahre später wieder Zurückgerudert ist. Habe es am eigenen Leibe erfahren müssen und mit einem Herrn Däubler ausgiebig Tagelang diskutiert. Stellt es unter der RN 46 noch auf die EU Richtlinie 2003/88/EG ab, bei der ja sogar der Sonntag als Ruhetag gelten kann, und verlinkt auf eine andere BAG Entscheidung, die dieses Bestätigt, weicht es dann von dieser wieder ab.

( Insoweit ist allein die individuelle werktägliche Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers maßgeblich (vgl. BAG 16. September 2020 – 7 AZR 491/19 – Rn. 32 ff. mwN).)

Für Kraftfahrer zumindest, gilt das von diesem Senat beschlossene allerdings nicht, für die gelten eindeutig die EU Verordnungen. Zumindest dieses hat das BAG inzwischen eindeutig bestätigt.

X
XYZ68

09.04.2024 um 09:35 Uhr

Aber selbst wenn am Karfreitag bis 22 Uhr gearbeitet wurde, solange nicht konstant innerhalb von 8 Wochen um Ostern herum immer bis 22 Uhr gearbeitet wurde sondern wenigstens an einem Freitag nur bis 15 Uhr gearbeitet wurde und der Samstag dann frei war, sind alle Regeln für den Ersatzruhetag erfüllt.

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