Erstellt am 26.04.2007 um 13:57 Uhr von Olaf0412
Moin!
Der § 11 Abs. 3 ArbZG spricht nur davon, dass Ausgleich zu gewähren ist, wenn Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt werden - von einer unterschiedlichen Behandlung nach Anzahl der Stunden ist dort nichts zu finden.
Erstellt am 26.04.2007 um 17:38 Uhr von DonJohnson
Hallo.
Vergütung ist Sache der GL. Allerdings muß der BR den Überstunden zustimmen. Das heißt also, dass Ihr der GL sagen könnt, unter welchen Voraussetzungen Überstunden gemacht werden. Des weiteren möchte ich auf die gültigen Tarifverträge der IGM verweisen. Überstunden grundsätzlich mit 25% Aufschlag vom Brutto und nach der 3. Stunde (siehe in deinem Fall) Aufschlag von 50% vom Brutto. Ich hoffe, dass ich helfen konnte.