Erstazmitglied zur BR Sitzung geladen wie kurzfristig ist vertrettbar?
Guten Morgen,
ich habe da mal eine Frage, die ich mir jetzt nach längerer Recherche nicht eindeutig beantworten konnte. Wobei die Gesetzeslage klar ist. Frage ich mich, ist das in dem Fall den ich gleich schildere wirklich so anzuwenden.
Folgendes ist passiert:
Am Tag der BR Sitzung ist ein BR Mitglied krank und erscheint um 06:00Uhr nicht zur Arbeit, meldet das auch ordnungsgemäß. Jedoch nicht separat bei dem BR, der erfährt das um 09:10Uhr (Sitzung ist um 09:30Uhr) und gibt dem es dem Ersatzmitglied und dessen vorgesetzten umgehend Bescheid. Nun ist der Vorgesetzte ausfolgenden Gründen nicht so begeistert darüber:
- Er muss das Ersatzmitglied vertreten.
- Die für den Tag geplanten Aufgaben können nicht erledigt werden.
- Es hatte auch noch eine Übergabe für die darauffolgende Woche stattfinden sollen, da das Ersatzmitglied Urlaub in der Folge Woche hat.
- Das alles findet nicht statt, da das Ersatzmitglied sofort nach der Sitzung Feierabend hat. (ende der Kernarbeitszeit). Laut § 29 Einberufung der Sitzungen steht da nur rechtzeitig. Nur sagen wir mal mit abschließen der Tätigkeit, sind grade noch 10min ausreichend? Die Tagesordnung wird dem Ersatzmitglied wohl zum Anfang der Sitzung übergeben oder per E-Mail aber ein vorbereiten ist da kaum möglich. Hat das BR Mitglied welches krank ist, einen Fehler gemacht? Da es sich nicht direkt beim BR gemeldet hat? Der Vorgesetzte hat sich jetzt über dieses in seinen Augen "Rücksichtslose Vorgehen" beschwert. Was meint Ihr?
Community-Antworten (22)
04.02.2019 um 08:52 Uhr
Nein - einen Fehler nicht. Es wäre vielleicht wünschenswert gewesen, wenn er sich früher beim BRV gemeldet hätte. Andererseits müssen die Vorgesetzten eines BR-Ersatzmitgliedes damit rechnen, dass ein plötzlicher Ausfall wegen erforderlicher BR-Arbeit eintritt. Auch bei Ersatzmitgliedern gilt, dass im Zweifel die BR-Arbeit den Vorrang hat.
04.02.2019 um 10:25 Uhr
Aber da steht auch unter Absatz 2 "unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen" das ist nicht geschehen und dies hat der Vorgesetzte nun bemängelt.
LG
Werner
04.02.2019 um 11:43 Uhr
Ich würde das nicht überbewerten. Du brauchst dich auch nicht mit dem Vorgesetzten über die Abläufe im BR auseinandersetzen oder dich gar rechtfertigen.
04.02.2019 um 11:51 Uhr
Hat er halt nicht "unverzüglich" getan. Wen will der Vorgesetzte des Ersatzmitgliedes nun verseggeln? Den BRV? Wohl kaum... Seinen eigenen Mitarbeiter (das Ersatzmitglied)? Geht wohl auch schlecht. Das verhinderte BRM? Kann er nicht, weil er nicht dessen Vorgesetzter ist.
Also: Im BR besprechen und in Zukunft hoffentlich besser machen.
Was das Ersatzmitglied angeht: Deren Vorgesetzte müssen nicht ständig damit rechnen dass "plötzlicher Ausfall wegen erforderlicher BR-Arbeit eintritt" und deshalb ständige Vorsorge dafür treffen. Sehr gut möglich dass auch das Ersatzmitglied verhindert ist (sollte es sich unter den geschilderten Umständen selbst als verhindert betrachten wäre das wohl kaum angreifbar) und das nächste Ersatzmitglied zu laden wäre.
04.02.2019 um 11:59 Uhr
@ Werner in welchem Absatz 2 steht das sich das ein BRM beim BRV arbeitsunfähig melden muss?
@ Pjöööng Wenn sich das Ersatz BRM als verhindert meldet und das nächste Ersatzmitglied geladen wird, löst das aber das Problem nicht.
04.02.2019 um 12:24 Uhr
Zitat (BRHamburg): "Wenn sich das Ersatz BRM als verhindert meldet und das nächste Ersatzmitglied geladen wird, löst das aber das Problem nicht."
Das hängt davon ab, was Du als "das" Problem bezeichnest. Wenn "das" Problem ist, dass sich das BRM nicht unverzüglich beim Vorsitzenden gemeldet hat, dann hast Du zweifelsfrei Recht!
04.02.2019 um 13:05 Uhr
Ich meine das Problem, das ein Ersatzmitglied kurzfristig zur Sitzung muss. Und das der/ ein Vorgesetzter kurzfristig umpannen muss.
04.02.2019 um 13:09 Uhr
Naja die Frage ist:
BRM hat sich nicht unverzüglich bei BRV abgemeldet, könnte man jetzt argumentieren das die Ladung des Ersatzmitglieds nicht rechtens war? Und die Sitzung dadurch gefährdet ist?
04.02.2019 um 13:10 Uhr
@BRHamburg: Kann es denn für dieses Problem überhaupt eine Lösung geben? Würde ich echt spannend findet wie die aussieht, da es bei uns immer wieder vorkommt das kurzfristig nachgeladen werden muss.
04.02.2019 um 13:15 Uhr
@Werner0110101: Nein so kann man nicht argumentieren. Völlig unabhängig von der Frage, wie "vorwerfbar" das BRM ein Fehlverhalten gezeigt hat, in dem es sich nicht unverzüglich beim BRV gemeldet hat (und ich würde mich dort auch nicht krankmelden) muss der BRV sobald er von einer Verhinderung weiß unverzüglich das nächste Ersatzmitglied nachladen. Wenn er das nicht macht gefährdet er die Sitzung.
04.02.2019 um 16:53 Uhr
Boa wer bestimmt denn was unverzüglich ist. Wenn ich al BRM merke das ich verhindert bin, teile ich es dem BRV unverzüglich mit, basta. Wenn der BRV davon erst 20 min vor Sitzungsbeginn darüber in Kenntniss gesetzt wird, ist es nicht seine und schon garnicht die Aufgabe des Vorgesetzten des verhinderten BRM das in Frage zu stellen. Das Ersatzmitglied ist pflichgemäß nachzuladen und damit basta. Ob das Sitzungsrelevant ist, ist egal. Stellt euch mal vor, der AG stellt ein paar Anträge die wirtschaftlich in Mitbestimmung und wichtig sind und dann ist das Gremium wegen solch einer Formangelegenheit nicht beschlussfähig. Und ja BR Arbeit geht vor Arbeit. So sehe ich daß auch
04.02.2019 um 17:32 Uhr
Für "unverzüglich" gilt m.E. auch die gängige Definition "Ohne schuldhaftes Verzögern". D.h. ich führe die Aktion mit höchster Priorität durch, sobald es mir möglich ist.
05.02.2019 um 05:31 Uhr
@ wdiss Die Lösung wäre wohl das alle BRM und Ersatzmitglieder zu jeder Sitzung eine Einladung bekommen. Dann können sich die Vorgesetzten drauf einstellen und freuen wenn sie dann doch einen Mitarbeiter mehr haben.
05.02.2019 um 07:27 Uhr
ACHTUNG: Man darf nicht einfach alle Ersatzmitglieder zu einer Sitzung einladen. Man darf nur so viele Ersatzmitglieder einladen, wie BRMs abgesagt haben! Alles andere ist nicht durch das Gesetz abgedeckt.
Wenn jemand eine Sitzung absagt (egal ob BRM oder Ersatzmitglied), aber im Haus ist, darf für den auch kein Ersatzmitglied geladen werden. Ersatzmitglieder dürfen nur bei tatsächlicher Verhinderung nachgeladen werden.
Eine der ursprünglichen Fragen, wie kurzfristig nachgeladen werden kann, ist aber noch nicht beantwortet. Das wäre interessant, wenn jemand da schon belastbare Kenntnisse hätte.
05.02.2019 um 08:25 Uhr
@ExBoMA danke für die Antwort. Ja genau so ganz klar kam die Antwort für mich jetzt auch nicht raus.
05.02.2019 um 09:41 Uhr
ExBoMa: " Wenn jemand eine Sitzung absagt (egal ob BRM oder Ersatzmitglied), aber im Haus ist, darf für den auch kein Ersatzmitglied geladen werden" - da interpretiere ich im Fitting 29. Auflage § 25 RN21 aber anders.
05.02.2019 um 14:59 Uhr
Zitat (ExBoMa): "Eine der ursprünglichen Fragen, wie kurzfristig nachgeladen werden kann, ist aber noch nicht beantwortet."
Dafür gibt es schlichtweg keine Untergrenze
05.02.2019 um 20:36 Uhr
ExBoMa Wenn jemand eine Sitzung absagt (egal ob BRM oder Ersatzmitglied), aber im Haus ist, darf für den auch kein Ersatzmitglied geladen werden. Ersatzmitglieder dürfen nur bei tatsächlicher Verhinderung nachgeladen werden. Es ist höchstrichterlich entschieden, dass das BRM eigenständig entscheidet, ob es zur BR Sitzung geht, oder es ausnahmsweise mal wichtiger ist, in der Abteilung zu bleiben und zu arbeiten. Das hätte ich in diesem Fall von dem BR(Ersatz)Mitglied auch richtig gefunden. Ansonsten bin ich der gleichen Meinung wie Pjöööng
06.02.2019 um 07:06 Uhr
@Pjöööng und @nicoline: Dem, was Ihr schreibt stimme ich ausdrücklich zu!
Ein BR Mitglied endscheidet immer selber, ob es der Pflicht zur BR Arbeit oder der Pflicht zur Erfüllung seiner Arbeit nachkommt. Des Weiteren endscheidet ein BR Mitglied auch selber, ob es im in Fällen, in denen es nicht in der "Firma" ist (z.B. Gleitzeitabbau) zumutbar ist, für BR Arbeit in die Firma zu kommen. Das habe ich auch schon mal bei einer anderen Frage massiv vertreten, als jemand der Meinung war, dass ein BR Mitglied nur bei Urlaub, Krankheit und Dienstreise der Sitzung fern bleiben kann.
Aber: Von uns waren gerade mehrere BRM zu WAF Schulungen und auch die haben dort alle gelernt, dass kein Ersatzmitglied geladen werden darf, wenn ein BR Mitglied absagt, welches eigentlich an der Sitzung teilnehmen könnte, so z.B. wenn das BR Mitglied im Haus ist und für sich bewertet, der Pflicht seiner Arbeitsleistungserbringung nachzukommen höhere Priorität hat. Nur wen ein BR Mitglied auf Grund von Urlaub, Dienstreise, Krankheit fehlt (die Liste kann noch etwas länger sein) darf ein Ersatzmitglied nachgeladen werden.
So ist mein aktueller Kenntnisstand. Früher habe ich immer Ersatzmitglieder nachgeladen, mittlerweile achte ich auf dem Grund der Abwesenheit ohne diesen zu bewerten oder zu hinterfragen.
06.02.2019 um 10:47 Uhr
Von uns waren gerade mehrere BRM zu WAF Schulungen und auch die haben dort alle gelernt, dass kein Ersatzmitglied geladen werden darf, wenn ein BR Mitglied absagt, welches eigentlich an der Sitzung teilnehmen könnte, so z.B. wenn das BR Mitglied im Haus ist und für sich bewertet, der Pflicht seiner Arbeitsleistungserbringung nachzukommen höhere Priorität hat. Das ist ja sehr merkwürdig, denn hier schreibt die WAF
Es entscheidet also selbst in einem Abwägungsprozess welche Pflicht vorrangig zu erfüllen ist. Und das ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts tatsächlich ein Verhinderungsgrund.
Ihr solltet euer Ladungsverhalten überprüfen!
06.02.2019 um 10:49 Uhr
"Landesarbeitsgericht Hamm: Beschluss vom 08.12.2017 – 13 TaBV 72/17:
a)Allgemein liegt die zeitweilige Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes immer dann vor, wenn es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, die anstehenden Amtsgeschäfte wahrzunehmen (z.B. BAG, 24.04.2013 - 7 ABR 82/11 - AP BetrVG 1972 § 25 Nr. 11). Im Einzelfall können die Voraussetzungen auch dann erfüllt sein, wenn das betroffene Betriebsratsmitglied in seiner Stellung als Arbeitnehmer im Betrieb unabkömmlich ist, weil die von ihm geschuldete Arbeitsleistung unbedingt, z.B. im Interesse wartender Kunden oder zur Behebung eines Notfalls, sofort erbracht werden muss (vgl. ErfK/Koch, 18. Aufl., § 25 Rn. 3; GK/Oetker, 10. Aufl., § 25 Rn. 17).
b) Liegt ein solcher Interessenkonflikt zwischen Amts- und Arbeitspflicht vor, hat das betroffene Betriebsratsmitglied unter Wahrung der von ihm eingegangenen Verpflichtung zur gewissenhaften Amtsführung darüber zu entscheiden, welchen Pflichten es den Vorrang einräumt ( BAG, 15.04.2014 - 1 ABR 2/13 (B) - AP BetrVG 1972 § 29 Nr. 9). Entscheidet es sich dafür, die Arbeit zu erbringen, ist sodann vom Betriebsratsvorsitzenden im Rahmen des § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG regelmäßig davon auszugehen, dass ein Verhinderungsfall gegeben ist. Nur wenn Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Entscheidung des jeweiligen Betriebsratsmitgliedes vorliegen, kann Veranlassung bestehen, den angegebenen Hinderungsgrund nachzuprüfen und ggf. auf die Ladung eines Ersatzmitgliedes zu verzichten (Fitting, 28. Aufl., § 25 Rn. 21; siehe zum vergleichbaren Fall eines ehrenamtlichen Richters: BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 6). "
06.02.2019 um 12:36 Uhr
"Wer im Betrieb ist, ist nicht verhindert." ist genauso richtig und falsch wie "Wer auffährt hat Schuld."
Bei Interessenkonflikten hat das BR-Mitglied nach PFLICHTGEMÄSSEM ERMESSEN zu entscheiden welche Verpflichtung Vorrang hat. Die Arbeitsrichter greifen dann gerne auf den "verständigen Dritten" zurück, fragen also ob die Beweggründe für einen Außenstehenden eine ausreichende und nachvollziehbare Begründung sind.
Als BRV sollte man immer an zwei Dinge denken:
- Sobald man vor der Frage steht (also ausgenommen die Fälle bei denen es keine Frage ist), ob ein Ersatzmitglied zu laden ist, läuft man bei beiden Optionen Gefahr einen Fehler zu machen . -Der/die/das BRV ist nicht Kommissar Maigret, Columbo oder Miss Marple.
Der vernünftige BRV wird also seine BRM auffordern ihm nicht mitzuteilen, wie sie ihre Zeit zu verbringen gedenken, sondern klar anzusagen, ob sie verhindert sind, oder nicht.
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