Erstellt am 04.01.2006 um 11:09 Uhr von viktor
Besteht ein echter Hinderungsgrund (Urlaub, Krankheit, Dienstreise o.ä.) m u s s ein Ersatzmitglied geladen werden.
Erstellt am 04.01.2006 um 11:16 Uhr von mumie
Ich lese hier gerade etwas über die Nichtigkeit von Beschlüssen bei "groben Verstößen gegen die Vorschriften und Grundsätze". Diese liegen nach herrschender Meinung dann vor, wenn zum Beispiel Ersatzmitglieder bei vorliegen der Voraussetzungen nicht ordnungsgemäß geladen wurden.
Heike, das bedeutet, ihr seid eben nicht beschlußfähig.
Erstellt am 04.01.2006 um 11:21 Uhr von Heike
Hallo mumie
beschlussfähig sind wir wenn mehr als die hälfte anwesend ist. Das sehe ich doch richtig - oder???
So lese ich dies im §33 Abs. 2
Erstellt am 04.01.2006 um 11:41 Uhr von mumie
Hallo Heike, was du da liest, ist eine notwendige Voraussetzung. Lies auch mal den §29 (2) Satz 6:
"Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied ..... das Ersatzmitglied zu laden."
"hat zu" bedeutet "muß"
Wenn ihr das Ersatzmitglied nicht ladet, dann begeht ihr also einen Verstoß gegen die Vorschriften. Bei diesem Verstoß handelt es sich nach herrschender Rechtsmeinung um einen groben Verstoß. Ihr seid also nicht beschlußfähig.
Erstellt am 04.01.2006 um 12:40 Uhr von Heike
Hallo mumie
du hast mich überzeugt - alles klar
Danke für die Hilfe schönen Tag noch
Gruß
Heike