Erstellt am 26.05.2007 um 09:07 Uhr von Kölner
@Hans0815
Das ist mitbestimmungspflichtig und sollte in eine BV gegossen werden. Grundlage § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG!
Erstellt am 26.05.2007 um 09:19 Uhr von Peter123456789
wenn die rechner aber nur dienstlich genutzt werden dürfen ist da glaub ich keine mitbestimmung
Erstellt am 26.05.2007 um 09:25 Uhr von Kölner
@Peter123456789
Stimmt natürlich. Wenn die Ketten des AG für den AN nicht bis zum Toilettengang reichen, dann ist das ja auch in Ordnung....sie dienen ja dienstlichen Zwecken und dem Verbleib am Arbeitsplatz!
Sorry - aber was Du schreibst ist nicht richtig!
Erstellt am 26.05.2007 um 09:42 Uhr von baccus
Hallo Hans 0815,
ich sehe das so,
Betriebsanweisungen sind vom Vorgesetzten an die Mitarbeiter gerichtete verbindliche Anordnungen in einem Betrieb.
Dienstliche Anweisungen betreffen alle die,die Dienst tun, wo auch immer, Behörden, Bundeswehr, alle staatl. Einrichtungen ... usw. überall da wo es einen Dienstherren gibt.
Erstellt am 26.05.2007 um 11:52 Uhr von spartacus
Moin,
es ist doch völlig egal ob betr. oder dienstanweisung !Beide haben ja wohl den zweck etwas zu regeln(handlungsspielraum!) und wenn es das arbeits.-oder ordnungsverhalten betrifft, hat der Br natürlich Mb gem.§ 87 betrVg !
Erstellt am 26.05.2007 um 13:51 Uhr von paula
ich denke was die Mitbestimmung angeht sollte man die sache schon differnziert betrachten. Bei einer rein dienstlichen Nutzung muss schon eine Schwelle vom AG überschritten werden damit es die Mitbestimmung nach § 87 BetrVG auslöst. Bei uns im Unternehmen hat der AG auch die private Nutzung des Internets untersagt (eindeutig mibestimmungsfrei) Es gibt eine Internetrichtlinie. Hier werden Hinweise auf die datenschutzrechtlichen Vorschriften gegeben. Arbeistanweisungen zur Kommunikation mit Kunden finden sich auch dort.
Unser BR war unbelehrbar und wollte gerichtlich ein MBR nach § 87 BetRVG festgestellt haben. Es wurde ein Desaster....
Erstellt am 26.05.2007 um 20:36 Uhr von hans
Hallo Hans0815,
LAG Hamm, AZ: 10 TaBV 1/06:
Das Urteil bezieht sich auf den Fall eines IT-Unternehmens, in dem eine neue Dienstanweisung die private Nutzung des Internets untersagte. Bis dahin war dies nach Feierabend ausdrücklich erlaubt. Der Arbeitgeber hatte vor Erlass der neuen Anweisung den Betriebsrat nicht konsultiert, dieser wehrte sich nun vor Gericht gegen das Verbot und forderte sein Mitbestimmungsrecht ein. Das LAG sah keinen Grund, der Arbeitnehmervertretung die Mitbestimmung zu gewähren. Zwar müsse der Betriebsrat bei Fragen der Ordnung am Arbeitsplatz zustimmen. Damit habe die vorliegende Dienstanweisung allerdings nichts zu tun, weil es um Fragen der privaten Nutzung gehe. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht bei der "Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer" zu überwachen. Dies treffe hier ebenfalls nicht zu, so die Richter, weil es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Mitarbeiter überwacht werden sollten. Auch das Mitbestimmungsrecht bei Fragen der Lohngestaltung greife nicht. Grundsätzlich könne die Möglichkeit der kostenfreien IT-Nutzung nach Feierabend zwar als geldwerte Leistung angesehen werden, wenn diese aber vom Arbeitgeber freiwillig erbracht werde, könne sie von ihm auch jederzeit wieder eingestellt werden.
Erstellt am 26.05.2007 um 20:50 Uhr von Lotte
hans, paula,
und lustig wäre jetzt, wenn in hans Beitrag Paulas Desaster beschrieben wurde ;-)
Erstellt am 27.05.2007 um 14:45 Uhr von paula
@Lotte
nicht ganz.... wir san ja in bayern da´ham :-)
Aber Gemeinsamkeiten finde ich schon :-(
Erstellt am 27.05.2007 um 19:42 Uhr von Robin H.
Interessant für die Frage der MBR wäre natürlich auch zu wissen, was auf dem Zettel steht, was da also zu unterschreiben wäre. Stünde da z.B. "Ich verpflichte mich, den PC pfleglich zu behandeln" dann wäre das nur eine detaillierte Ausformulierung der arbeitsvertraglichen Pflichten.
Erstellt am 28.05.2007 um 12:11 Uhr von hans0815
hallo,
auf dem zettel steht inhaltlich, das der arbeitnehmer sich dazu verpflichtet den pc ausschließlich dienstlich zu nutzen, jegliche private nutzung ist untersagt. dies soll dann jeder einzelne arbeitnehmer unterschreiben. ich bin auch der meinung das mitbestimmung nicht vorliegt.
sollten die kollegen dieses unterschreiben ist es doch ein zusatz zum bestehenden arbeitsvertrag, oder? kann man als br den arbeitnehmern davon abraten den zettel zu unterschreiben, oder muss der unterschrieben werden, da es eine betriebliche anweisung ist?
Erstellt am 29.05.2007 um 08:35 Uhr von Frank B.
Der Betriebsrat kann natürlich immer Argumente anbringen, um sich aus seiner Pflicht zu nehmen! Fakt ist, und das haben die meisten hier bereits bestätigt, es liegt ein MBR des Betriebsrates nach §87 Abs.1 Ziff.6 BetrVG vor! Was der BR daraus macht ist seine Sache.
Erstellt am 29.05.2007 um 21:14 Uhr von Hans0815
in diesem fall gibt es aber kein mbr.
@ Frank B.: es gibt auch betriebsräte, die nehmen sich dermaßen wichtig, daß ihnen die gesetzeslage relativ unwichtig ist und immer und überall ein mbr sehen, auch wenn keins da ist, nur um etwas zu sagen zu haben. nee tolle antowrt von dir. bringt keinen weiter.
diese frage wäre noch wichtig: auf dem zettel steht inhaltlich, das der arbeitnehmer sich dazu verpflichtet den pc ausschließlich dienstlich zu nutzen, jegliche private nutzung ist untersagt. dies soll dann jeder einzelne arbeitnehmer unterschreiben. ich bin auch der meinung das mitbestimmung nicht vorliegt.
sollten die kollegen dieses unterschreiben ist es doch ein zusatz zum bestehenden arbeitsvertrag, oder? kann man als br den arbeitnehmern davon abraten den zettel zu unterschreiben, oder muss der unterschrieben werden, da es eine betriebliche anweisung ist?
das mit der mbr ist für mich geklärt.
Erstellt am 29.05.2007 um 21:59 Uhr von hans
Ob die Mitarbeiter dieses unterschreiben oder nicht wird bei Euch wohl keinen Unterschied mehr machen? Der ArG erläßt eine betr. Anweisung und wenn er nicht ganz doof sein sollte (würde ich als Arg wenigstens so machen) veröffentlicht er diese auch noch. So oder so wird er aber im Zweifel wohl nachweisen können, dass jedem einzelnem AN diese Anweisung bekannt geworden ist bzw. zur Kenntnis gelangt sein muß; also zu befolgen wäre.
Zur Mitbestimmung muß ich meine Antwort 63044 aber relativieren, da Du schreibst "den PC ausschliesslich dienstlich zu benutzen". Das heißt im konkret, kein privates Word-Dokument, kein Bild, keine Powerpoints - von Audio und Videos mal ganz zu schweigen. Hier stellt sich mir sofort die Frage, WIE das kontrolliert werden soll? Die Internetbenutzung zu tracken geht über Logfiles abgleich mit Blacklists, kann also noch einigermassen automatisiert und anonym gesehen. Den PC zu kontrollieren geht aber nur über weitergehende Kontrollverfahren wie z.B. Audit der Dateizugriffe. Technisch wird hierdurch ein Verhaltensprofil jedes PC-Nutzer erstellt, welches aber garantiert unter 87(1) 6 fällt.
Grüsse,
Erstellt am 30.05.2007 um 09:43 Uhr von waschbär
@ all,
schön das wir hier alle sammt in Hamburg die sache so sehen > mbr vom BR ja ! wegen verhaltenskontrollen von AG seite,da er ohne eine kontrolle keine beweise hätte .-)
paula ? die echte paula ?