Abteilungsleitung gibt anweisung, fälsch das Mahnschreiben!
Hallo Leute,
zum Sachverhalt: Der Vater von Herr Mustermann hat sich am 19.07 bei Mitarbeiterin M telefonisch gemeldet um mitzuteilen, dass sein Sohn die ursprünglich geplante Vertragsverlängerung über den 30.09. hinaus doch nicht annehmen möchte und bereits um Aufhebung Ende August bittet. Als Mitarbeiterin M mir das mitteilte, und ich es in der Akte vermerken wollte, kam die Abteilungsleitung hinzu, die das Gespräch mitbekam und festgestellt hat, dass auf dem Mieterkonto 4 Monatsmieten Mietrückstand bestehen. Wir gingen der Sache auf den Grund und es fiel auf, dass die Bankverbindung nur bis zum 08.03. als gültig eingestellt war. Ebenso fiel auf, dass der Mieter nie gemahnt wurde.
Die Abteilungsleitung entschied trotzdem so zu machen, als hätten wir gemahnt. Ich bekam die Anweisung, schreiben Sie eine Mahnung an den Mieter und versenden diese mit der Überschrift „Letzte Mahnung“ und mit dem Hinweis, dass eine Verlängerung des Vertrages nicht möglich sei bei der artiger Zahlungsmoral. Der Vater rief auch bei mir bereits mehrfach an um nach einer Erklärung zu suchen. Auch hier blieb ich nach Rücksprache mit der Abteilungsleitung auf dem Standpunkt, wir hätten gemahnt und die Mahnungen müssten per Briefkastenpost per Hausmeister oder Email zugestellt worden sein.
Nun meine Frage: kann die Mitarbeiterin, für die Umsetzung herangezogen bzw. verantwortlich gemacht werden? Was kann der BR in so einem Fall tun?
Danke für die Antworten
Community-Antworten (10)
12.08.2019 um 11:26 Uhr
Natürlich muss ein AN keine Arbeitsanweisungen durchführen, wen man diese offensichtlich gesetzeswidrig sind. Gut, dass sie sich an den BR gewandt hat, der das Gespräch mit dem Abteilungsleiter und der Geschäftsführung suchen sollte.
12.08.2019 um 11:27 Uhr
@BRSB so nun bin ich aber mal gespannt, wer das kapiert hat. Mein IQ reicht dafür nicht. Ich würde es an Deiner Stelle noch mal neu formulieren, damit auch geistig minderbemittelte, wie ich, folgen können.
12.08.2019 um 12:57 Uhr
Herr Mustermann wollte keine Vertragsverlängerung und Sie haben ihm geschrieben, dass er wegen seiner Zahlungsmoral keine Vertragsverlängerung bekommt, so weit so gut, das ist ja nicht weiter schlimm.
Des Weiteren haben Sie eine Anweisung befolgt, im Wissen, dass Sie dafür lügen müssen, und möchten nun wissen, ob der BR Ihnen helfen kann, sollte man versuchen, Sie dafür zu belangen. Ist das so richtig? Da es keine gesetzliche Pflicht gibt, jemanden zu mahnen, ist die Vorgehensweise Ihrer Abteilungsleitung, vorherige Mahnungen zu erdichten, vollkommen überflüssig. Sie wirft nur ein schlechtes Licht auf Ihr Unternehmen. Strafbar ist diese Lüge, soweit ich weiß, nicht.
Gruß Enigmathika
12.08.2019 um 13:16 Uhr
@Cyber99: Sorry, siehe Zusammenfassung von Enigmathika @enigmathika: super zusammengefasst! Genau das ist die Frage: Ob der BR Ihnen helfen kann, sollte man versuchen, Sie dafür zu belangen!
12.08.2019 um 13:18 Uhr
"eine Verlängerung des Vertrages nicht möglich sei bei der artiger Zahlungsmoral."
Es wollte doch niemand verlängern ... im Gegenteil. :confused:
12.08.2019 um 13:46 Uhr
Ich begreife das Problem nicht: der wollte doch früher aus seinem Vertrag raus, der wollte doch gar nicht verlängern. Ob ich auf die erste Mahnung gleich "letzte Mahnung" draufschreibe ist meines Wissens nicht strafbar. Im Prozess vor Gericht dann eine vorausgegangene Mahnung zu erfinden ist allerdings eine Falschaussage.
12.08.2019 um 14:04 Uhr
Das klingt so ein bisschen nach "SIE können uns nicht kündigen, WIR kündigen Ihnen!"
Alles in allem eine dumme Aktion, aber das war ja nicht die Frage. ;-)
14.08.2019 um 23:21 Uhr
So ganz steige auch ich durch den Fall nicht durch.
Denkbar wäre, dass der Arbeitgeber die Mieten (wofür? Werkswohung?) der letzten vier Monate sich noch sichern will, obwohl vielleicht im Arbeitsvertrag eine Ausschlussklausel existiert, die lediglich die Eintreibung der letzten drei Monatsmieten erlauben würde. Die erfundene Mahnung würde dann vielleicht als Rechtfertigung für die Eintreibung auch der vierten Miete dienen sollen.
Wenn das so ist, dann muss man dem AG leider sagen: Das geht nicht. Und der MA sollte die Finger davon lassen, womöglich gar vor Gericht eine Mahnung zu bezeugen, die es gar nicht gibt. Die Mahnung zu erfinden liefe auf Betrug (§ 263 StGB) hinaus, die Falschaussage vor Gericht wäre ebenfalls strafbar (§§ 153f StGB). Und wenn die erfundene Mahnung (oder ihre Erwähnung in der letzten Mahnung) dann archiviert werden, wäre das auch noch ein Verstoß gegen die EU-DSGVO, die es verbietet, Daten unrichtig zu speichern (Artikel 5 Abs 1 Lit d).
Gemäß Artikel 83 Abs 5 EU-DSGVO kann die Strafe für einen Verstoß bis zu 20.000.000,- Euro betragen.
Wer bezahlt die dann?
Und wer bezahlt die vierte Miete, wenn herauskommt, dass die Abmahnung getürkt war? Der MA, weil der AG dann am Ende leugnet, die Anweisung zur Erfindung einer Abmahnung gegeben zu haben?
Man will ja gerne alles dem AG recht machen. Aber Recht und Gesetz muss und sollte keiner deshalb brechen.
14.08.2019 um 23:30 Uhr
Ein gefälschtes Mahnschreiben zu erstellen, könnte vielleicht auch Urkundenfälschung (§267 StGB) sein.
15.08.2019 um 01:07 Uhr
"Was kann der BR in so einem Fall tun?"
- den AN fragen, ob er sich formal beim BR über die Anweisung beschweren will. Dem AN erklären, dass der BR mit der Einigungsstelle ein Druckmittel gegenüber dem AG hat, dass er unbillige Anweisungen (§ 315 BGB, § 106 GewO) zurücknimmt. Risiko: der AN macht sich beim AG unbeliebt.
- alternativ oder ergänzend gemäß § 80 BetrVG dem AG seine Grenzen erklären: Weisungsrecht nur in Grenzen billigen Ermessens, § 106 GewO, ein ordentlicher Kommentar zu diesem Gesetz wird klipp und klar angeben, dass vom Arbeitgeber erteilte Anweisungen nicht befolgt werden müssen, soweit sie gegen geltendes Recht verstoßen(und sei es nur bei rot über die Ampel zu gehen), z.B. Erfurter Kommentar.
- auch die Kollegschaft über ihr Weigerungsrecht aufklären. Kündigungsschutzklage wäre erfolgreich. Aber Achtung: Rechtswidrigkeit muss vor Weigerung feststehen. Ist eine Anweisung "nur" unbillig ohne gleichzeitig rechtswidrig zu sein, sollte erst auf Rücknahme der Anweisung geklagt werden. Wie sicher weiss der AN, dass wirklich keine Abmahnung vorliegt?
- nützt das alles nichts: Meldung an die Aufsichtsbehörde (auf Beweisbarkeit der erhobenen Vorwürfe achten!)
- mit Einschaltung der Presse sollte man vorsichtig sein. Das kann nur der letzte Schritt sein. Zumal man mit Negativpropaganda an dem Ast sägt, auf dem man sitzt.
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