Erstellt am 12.08.2019 um 09:26 Uhr von Krambambuli
Natürlich muss ein AN keine Arbeitsanweisungen durchführen, wen man diese offensichtlich gesetzeswidrig sind. Gut, dass sie sich an den BR gewandt hat, der das Gespräch mit dem Abteilungsleiter und der Geschäftsführung suchen sollte.
Erstellt am 12.08.2019 um 09:27 Uhr von Cyber99
@BRSB
so nun bin ich aber mal gespannt, wer das kapiert hat. Mein IQ reicht dafür nicht.
Ich würde es an Deiner Stelle noch mal neu formulieren, damit auch geistig minderbemittelte, wie ich, folgen können.
Erstellt am 12.08.2019 um 10:57 Uhr von Enigmathika
Herr Mustermann wollte keine Vertragsverlängerung und Sie haben ihm geschrieben, dass er wegen seiner Zahlungsmoral keine Vertragsverlängerung bekommt, so weit so gut, das ist ja nicht weiter schlimm.
Des Weiteren haben Sie eine Anweisung befolgt, im Wissen, dass Sie dafür lügen müssen, und möchten nun wissen, ob der BR Ihnen helfen kann, sollte man versuchen, Sie dafür zu belangen. Ist das so richtig?
Da es keine gesetzliche Pflicht gibt, jemanden zu mahnen, ist die Vorgehensweise Ihrer Abteilungsleitung, vorherige Mahnungen zu erdichten, vollkommen überflüssig. Sie wirft nur ein schlechtes Licht auf Ihr Unternehmen. Strafbar ist diese Lüge, soweit ich weiß, nicht.
Gruß
Enigmathika
Erstellt am 12.08.2019 um 11:16 Uhr von BRSB
@Cyber99: Sorry, siehe Zusammenfassung von Enigmathika
@enigmathika: super zusammengefasst!
Genau das ist die Frage: Ob der BR Ihnen helfen kann, sollte man versuchen, Sie dafür zu belangen!
Erstellt am 12.08.2019 um 11:18 Uhr von celestro
"eine Verlängerung des Vertrages nicht möglich sei bei der artiger Zahlungsmoral."
Es wollte doch niemand verlängern ... im Gegenteil. :confused:
Erstellt am 12.08.2019 um 11:46 Uhr von seehas
Ich begreife das Problem nicht: der wollte doch früher aus seinem Vertrag raus, der wollte doch gar nicht verlängern.
Ob ich auf die erste Mahnung gleich "letzte Mahnung" draufschreibe ist meines Wissens nicht strafbar. Im Prozess vor Gericht dann eine vorausgegangene Mahnung zu erfinden ist allerdings eine Falschaussage.
Erstellt am 12.08.2019 um 12:04 Uhr von Enigmathika
Das klingt so ein bisschen nach "SIE können uns nicht kündigen, WIR kündigen Ihnen!"
Alles in allem eine dumme Aktion, aber das war ja nicht die Frage. ;-)
Erstellt am 14.08.2019 um 21:21 Uhr von basilica
So ganz steige auch ich durch den Fall nicht durch.
Denkbar wäre, dass der Arbeitgeber die Mieten (wofür? Werkswohung?) der letzten vier Monate sich noch sichern will, obwohl vielleicht im Arbeitsvertrag eine Ausschlussklausel existiert, die lediglich die Eintreibung der letzten drei Monatsmieten erlauben würde. Die erfundene Mahnung würde dann vielleicht als Rechtfertigung für die Eintreibung auch der vierten Miete dienen sollen.
Wenn das so ist, dann muss man dem AG leider sagen: Das geht nicht. Und der MA sollte die Finger davon lassen, womöglich gar vor Gericht eine Mahnung zu bezeugen, die es gar nicht gibt. Die Mahnung zu erfinden liefe auf Betrug (§ 263 StGB) hinaus, die Falschaussage vor Gericht wäre ebenfalls strafbar (§§ 153f StGB). Und wenn die erfundene Mahnung (oder ihre Erwähnung in der letzten Mahnung) dann archiviert werden, wäre das auch noch ein Verstoß gegen die EU-DSGVO, die es verbietet, Daten unrichtig zu speichern (Artikel 5 Abs 1 Lit d).
Gemäß Artikel 83 Abs 5 EU-DSGVO kann die Strafe für einen Verstoß bis zu 20.000.000,- Euro betragen.
Wer bezahlt die dann?
Und wer bezahlt die vierte Miete, wenn herauskommt, dass die Abmahnung getürkt war? Der MA, weil der AG dann am Ende leugnet, die Anweisung zur Erfindung einer Abmahnung gegeben zu haben?
Man will ja gerne alles dem AG recht machen. Aber Recht und Gesetz muss und sollte keiner deshalb brechen.
Erstellt am 14.08.2019 um 21:30 Uhr von basilica
Ein gefälschtes Mahnschreiben zu erstellen, könnte vielleicht auch Urkundenfälschung (§267 StGB) sein.
Erstellt am 14.08.2019 um 23:07 Uhr von basilica
"Was kann der BR in so einem Fall tun?"
- den AN fragen, ob er sich formal beim BR über die Anweisung beschweren will. Dem AN erklären, dass der BR mit der Einigungsstelle ein Druckmittel gegenüber dem AG hat, dass er unbillige Anweisungen (§ 315 BGB, § 106 GewO) zurücknimmt. Risiko: der AN macht sich beim AG unbeliebt.
- alternativ oder ergänzend gemäß § 80 BetrVG dem AG seine Grenzen erklären: Weisungsrecht nur in Grenzen billigen Ermessens, § 106 GewO, ein ordentlicher Kommentar zu diesem Gesetz wird klipp und klar angeben, dass vom Arbeitgeber erteilte Anweisungen nicht befolgt werden müssen, soweit sie gegen geltendes Recht verstoßen(und sei es nur bei rot über die Ampel zu gehen), z.B. Erfurter Kommentar.
- auch die Kollegschaft über ihr Weigerungsrecht aufklären. Kündigungsschutzklage wäre erfolgreich. Aber Achtung: Rechtswidrigkeit muss vor Weigerung feststehen. Ist eine Anweisung "nur" unbillig ohne gleichzeitig rechtswidrig zu sein, sollte erst auf Rücknahme der Anweisung geklagt werden. Wie sicher weiss der AN, dass wirklich keine Abmahnung vorliegt?
- nützt das alles nichts: Meldung an die Aufsichtsbehörde (auf Beweisbarkeit der erhobenen Vorwürfe achten!)
- mit Einschaltung der Presse sollte man vorsichtig sein. Das kann nur der letzte Schritt sein. Zumal man mit Negativpropaganda an dem Ast sägt, auf dem man sitzt.