Änderungskündigung / Stellenabbau - Wie soll der BR / GBR hier weiter vorgehen?
Hallo Kollegen, bei uns im Betrieb wird versucht einen Stellenabbau durch zu setzen und eine Geschäftsstelle zu minimieren mit folgenden Schritten:
- Schreiben mit folgenden Inhalt an die Betroffenen Personen Die Geschäftsleitung hat beschlossen aus organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Gründen den Vertreibsinnendienst am Standort Hannover aufzugeben und diese Aktivitäten ausschließlich am Stammsitz weiter zu führen. Angebot an die betroffenen Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis am Stammsitz weiter zu führen. Frist 4 Wochen für die Antwort. Dieses haben die Kollegen abgelehnt
- Schritt Änderungskündigung Im ersten Step wurde die Änderungskündigung dem BR am Stammsitz überreicht, der diese jedoch der GF zurück gab mit der Begründung nicht zuständig. Es wird jedoch sicherlich weitergehen. Hier der Wortlaut der Änderungskündigung: Kündigungsgründe Aus organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Gründen zentralisierung der Angebots- und Auftragsabwicklung auf den Stammsitz (BW). Bessere Nutzung der vorhandenen Personalressourcen. Das gleiche gilt für die Angebotserstellung. Am Stammsitz können dann erheblich mehr Angebote erstellt werden, die zur Zeit wegen mangelnder Personalressourcen nicht abgegeben werden können. Eine Vertretung des Einkaufes wäre auch gegeben. Ferner Entlastung des Außendienstes von internen Verwaltungsarbeiten um mehr Kundentermine wahrnehmen zu können. Diese Änderungskündigung liegt noch nicht vor in Hannover!!! Nun das seltsame, da in Hannover auch Angebote erstellt und abgegeben werden müssen und die moderne Kommunikation es uns möglich macht von jedem Standort aus zu arbeiten. Somit können auch Aufgaben am Stammsitz durch Hannover ausgeführt werden. Auch aus Betriebswirtschaftlich Sicht sind die Aussagen der Geschäftsführung inhaltlich nicht zutreffend, da nur für ein Teilbereich des Aufgabenbereiches der betroffenen MA zum Vergleich herangezogen wurden. Auch dem GBR wurde bis dato von der GF noch kein Konzept vorgestellt!
Wie soll der BR / GBR hier weiter vorgehen??
Community-Antworten (3)
10.05.2007 um 11:41 Uhr
Hallo Heinz 82,
Ihr habt hier ein MBR nach § 99 BetrVG wegen Versetzung. Dieser könnt Ihr nach § 99 Abs. 2 Punkt 4 widersprechen. Wenn Ihr die Zustimmung verweigert, muss der AG die Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht beantragen. Außerdem müsst Ihr nach § 102 BetrVG zu der erforderlichen Änderungskündigung gehört werden.
Im Fitting hierzu unter § 99 RN 101 " Ist individualrechtlich für die Versetzung eine Änderungskündigung erforderlich, so ist der BR auch nach § 102 zu beteiligen. Für das Verhältnis der beiden Beteiligungsrechte zu einander bedeutet dies folgendes: Die Zustimmung des BR nach § 99 ist zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die für eine Versetzung erforderliche Änderungskündigung, sondern nur für die tatsächliche Zuweisung des neuen Arbeitsbereichs nach Ablauf der Kündigungsfrist. So lange jedoch das Verfahren nach § 99 nicht ordnungsgemäß durchgeführt ist (Zustimmung oder Ersetzung) kann der AG die geänderten Vertragsbedingungen nicht durchsetzen, der Arbeitnehmer ist folglich an seinem bisherigen Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen, der ihm nicht wirksam entzogen wurde."
Der BR am Stammsitz muss nach § 99 (Einstellung) gehört werden.
Ihr solltet unbedingt eure betroffenen Mitarbeiter über § 2 und 4 des KSchG informieren.
§ 2 Änderungskündigung "Kündigt der AG das Arbietsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist. Diesen Vorbehalt muss der Arbeitnehmer dem AG innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erklären."
§ 4 Anrufung des Arbeitsgerichts "Will ein AN geltend machen, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, so muss er innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung die Klage auf Feststellung erheben, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim BR eingelegt ( §3) so soll er der Klage die Stellungnahme des BR beifügen. "
Ist sehr wichtig, denn wenn der Arbeitnehmer die Änderungskündigung nicht unter Vorbehalt annimmt und das Arbeitsgericht anruft, gilt die Änderungskündigung als rechtswirksam.
MfG Angi1
10.05.2007 um 16:29 Uhr
Hallo heinz82,
das hört sich m.E. nach einer Betriebsänderung an, siehe § 111 BetrVG.
Holt euch hierzu einen Berater, am besten eine Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, der kann weiterhelfen.
Der AG hätte aber im Vorfeld den BR über diese Änderung infrmieren müssen...
LG NN111
10.05.2007 um 19:22 Uhr
Moin,
wo ist die info des Ag an den Wirtschaftsausschuß? Der muß vor dem BR gehört werden!
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