Erstellt am 17.04.2007 um 15:15 Uhr von Jube
Vielleicht schreibst Du eben dazu, worum es sich handelt, dann ist die Chance grösser, dass Du eine Antwort bekommst.
Erstellt am 17.04.2007 um 15:20 Uhr von waschbär
weichei,
gehe auf http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bag&Art=en dort findest du eine BAG suchmaschiene !
oder klicke in deinem fred auf das FETTE ! dann wirst du dort hin auch verbunden ....
Erstellt am 17.04.2007 um 15:23 Uhr von weichei22
danke waschbär, aber da war ich schon...das Urteil ist zu alt für die Suchmaschine...
@Jube
es geht darin um §87,1 BetrVG, im speziellen Fall um "Verwendung von Formblättern zur Erfüllung vertraglicher Mitteilungspflichten.....
Erstellt am 17.04.2007 um 17:10 Uhr von packer
moin weichei,
hab jezze sämtliche mir bekannten rechtssuchmaschinen bemüht und nichts! gefunden... hast du vieleicht ein vollständiges aktenzeichen parat?
gruß,
packer
Erstellt am 17.04.2007 um 17:21 Uhr von weichei22
das einzige, was ich als Hinweis noch habe ist : wißmann NZA 03, 1
Erstellt am 17.04.2007 um 17:39 Uhr von paula
Finde unter dem Datum und 87 Abs. 1 BetrVG nur eine Entscheidung zum Tragen von Namensschildern
Erstellt am 18.04.2007 um 09:19 Uhr von kai
Moin,
hier die Leitsätze von AP 38 + 39 zu § 87 Ordnung des Betriebes:
AP 38
"1. Ob eine Anordnung das nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten oder das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betrifft, beurteilt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen, die den Arbeitgeber zu der Maßnahme bewogen haben. Entscheidend ist der objektive Regelungszweck, der sich nach dem Inhalt der Maßnahme und der Art des zu beeinflussenden betrieblichen Geschehens bestimmt.
2. Eine das Ordnungsverhalten betreffende Maßnahme wird nicht dadurch mitbestimmungsfrei, dass sie einen Randbereich des Arbeitsverhaltens berührt.
BAG 1. Senat, Beschluss vom 11.06.2002 - 1 ABR 46/01, 2. Instanz: LAG Nürnberg "
sowie AP 39:
"
1. Dem Betriebsrat steht bei der Einführung eines Formulars, in dem Redakteure einer Wirtschaftszeitung auf Grund einer vertraglichen Nebenabrede den Besitz bestimmter Wertpapiere dem Arbeitgeber anzuzeigen haben, ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu. Diese Maßnahme unterliegt nicht dem Tendenzschutz nach § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
2. Bei der Einführung von Regeln, die für Redakteure einer Wirtschaftszeitung den Besitz von Wertpapieren oder die Ausübung von Nebentätigkeiten mit dem Ziel einschränken, die Unabhängigkeit der Berichterstattung zu gewährleisten, schließt der Tendenzschutz des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eine Mitbestimmung des Betriebsrats aus.
3. Aus § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG folgt kein Anspruch des Betriebsrats, vom Arbeitgeber zu verlangen, persönlichkeitsverletzende Maßnahmen gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern zu unterlassen.
BAG 1. Senat, Beschluss vom 28.05.2002 - 1 ABR 32/01, 2. Instanz: LAG Düsseldorf "
Falls Du eins davon im Volltext brauchst, schreibe mir eine Mail. Bin allerdings nur noch bis 13 h erreichbar, danach erst wieder am Freitag nachmittag.
Gruss,
Kai
Erstellt am 18.04.2007 um 09:37 Uhr von weichei22
Hallo Kai,
vielen Dank erstmal...das hilft mir schon weiter.....
Gruß
Armin