W.A.F. LogoSeminare

Hammer-Urteil des BAG zur AU'bescheinigung nach einer AG'Kündigung

C
Challenger
Sep 2021 bearbeitet

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2021

  • 5 AZR 149/21 -

Zweifel an einer Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung die nach einer Kündigung genau den Zeitraum der Kündigungsfrist umfasst Entscheidung des Bundes­arbeitsgerichts zur Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung

Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit Ende August 2018 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Am 8. Februar 2019 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 22. Februar 2019 und legte der Beklagten eine auf den 8. Februar 2019 datierte, als Erstbescheinigung gekennzeichnete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert, weil diese genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung der Klägerin abdecke. Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burn-Out gestanden. Die Vorinstanzen haben der auf Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 8. Februar bis zum 22. Februar 2019 gerichteten Zahlungsklage stattgegeben. Ernsthafte Zweifel an Arbeitsunfähigkeit

Die vom Senat nachträglich zugelassene Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Klägerin hat die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit im Streitzeitraum zunächst mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen. Diese ist das gesetzlich vorgesehene Beweismittel. Dessen Beweiswert kann der Arbeitgeber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Gelingt das dem Arbeitgeber, muss der Arbeitnehmer substantiiert darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war. Der Beweis kann insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen. Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Die Koinzidenz zwischen der Kündigung vom 8. Februar zum 22. Februar 2019 und der am 8. Februar bis zum 22. Februar 2019 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründet einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin ist im Prozess ihrer Darlegungslast zum Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit - auch nach Hinweis des Senats - nicht hinreichend konkret nachgekommen. Die Klage war daher abzuweisen.

QUELLE : © kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2021

594010

Community-Antworten (10)

C
celestro

13.09.2021 um 13:18 Uhr

Wo soll da jetzt der "Hammer" sein?

C
Challenger

13.09.2021 um 14:18 Uhr

Zitat celestro : Wo soll da jetzt der "Hammer" sein?

Meiner Meinung nach ganz "einfach". Die AG werden dieses Urteil als Vorlage nehmen, schon bei geringsten Zweifeln an einer Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung und dies nicht nur nach einer Kündigung, die Entgeltfortzahlung zu verweigern.

C
celestro

13.09.2021 um 14:24 Uhr

sehe ich nicht so (weil der Tenor doch sehr deutlich ist), aber o.k.

S
stehipp

13.09.2021 um 14:33 Uhr

Das muss man wohl erstmal abwarten. Immerhin muss der Arbeitgeber Zitat: "tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben" Also einfach nur behaupten, "dass ist so, also zahle ich nicht mehr" reicht nicht. Ich denke, dass wir hier in der nächsten Zeit einige Prozesse erleben werden und dann alle klarer sehen.

Und irgendwie ärgert man sich doch auch immer etwas, wenn Kolleginnen und Kollegen kündigen und dann ganz plötzlich genau für die Zeit "krank" werden.

R
Relfe

13.09.2021 um 14:33 Uhr

der AG muss laut o.g. Urteil "ernsthafte Zweifel nachweisen" um den Beweiswert zu erschüttern. Das muss dem AG erstmal gelingen. Und dann kann der AN den Arzt immer noch aussagen lassen. Was soll jemanden passieren der wirklich krank ist? Und welcher Arzt würde seine eigene AU-Ausstellung als "fake" darstellen?

da jetzt zu behaupten, die AG werden jetzt bei geringsten Zweifeln die AU-Bescheinung nicht akzeptieren und das zu Lasten der AN auslegen, halte ich für eine gewagte Annahme.

C
Challenger

13.09.2021 um 14:40 Uhr

Zitat celestro : sehe ich nicht so (weil der Tenor doch sehr deutlich ist), aber o.k.

Das mit dem Tenor ist völlig klar. Nicht alle, aber ein Teil der AG stört dies in keinster Weise. Die werden die Entgeltfortzahlung einfach verweigern. Dann obliegt dem AN der Nachweis, das die AU nicht vorgeschoben ist, obwohl das Urteil dies nicht zwangsläufig hergibt.

C
celestro

13.09.2021 um 15:22 Uhr

"Dann obliegt dem AN der Nachweis, das die AU nicht vorgeschoben ist,"

das sehe ich (eben aufgrund des Tenors) nicht so.

R
RudiRadeberger

13.09.2021 um 18:56 Uhr

Sehe da jetzt auch keine Sensation.

Das BAG hat lediglich festgestellt, dass eine AU, die die restliche Vertragslaufzeit abdeckt "zum Himmel stinkt". Leider wird das ja doch recht häufig praktiziert. Das Gericht drückt es nur salonfähiger aus, in dem es von einer bestehenden "Koinzidenz" spricht.

R
Rakshazar

13.09.2021 um 22:52 Uhr

Ich sehe da durchaus auch eine gewisse Gefahr. Völlig egal ob berechtigt oder nicht, wird es AG geben, die dieses Urteil versuchen werden auszunutzen. Der Grund liegt für mich darin, das die meisten AN es scheuen, gegen den AG vor Gericht zu gehen. Viele haben mit Sicherheit keine Rechtschutzversicherung, oder auch keine Gewerkschaft...Die Gefahr ist für mich definitiv da. Da ist der "Tenor" des Urteils völlig egal

Der korrekte Weg für den AG wäre es eigentlich den "gelben Schein" anzuzweifeln und den AN zum med. Dienst zu schicken. Das wird hier jetzt schön umgangen werden

G
ganther

13.09.2021 um 23:48 Uhr

Der AG konnte schon immer anzweifeln. Ob er dann damit durchkommt, war halt eine andere Sache. Dass das BAG sich auch mal den Sachverhalt genauer anschaut, hat doch die Sache damals mit den AUs im Ausland gezeigt. Daher war dieses Urteil doch keine echte Überraschung. Man sollte sich doch mal den Sachverhalt genauer anschauen und wie das BAG das bewertet. Daran sieht man, dass es hier halt eine klassische Einzelfallentscheidung ist. Im vorliegenden Fall hat es die AN schon arg dumm angestellt. Ehrlich: da hätte ich als AG auch nicht zahlen wollen. Und daher ist das für mich kein Hammer-Urteil, sondern ein Einzelfall, der einfach folgerichtig entschieden wurde

Ihre Antwort