Erstellt am 19.11.2015 um 17:51 Uhr von gironimo
Ich habe das Aktenzeichen auch nicht parat. Das Urteil ist auch schon lange in der Welt. Aber es geht ja immer um die Frage, was vertrauensvolle Zusammenarbeit (§ 2 BetrVG) zum Wohle des Betriebes und der Belegschaft heißt. Also um den Irrglauben, der BR müsse des lieben Friedens Willen als neutraler Vermittler agieren.
In dem Urteil ist die Rede davon, dass der Betriebsrat nicht unparteiisch ist, sondern Interessenvertreter der AN - und also die Betriebsparteien damit zu Leben haben, dass die sich aus diesem Rollenverständnis heraus ergebenen Interessenkonflikte zwischen AG und BR hinzunehmen und auszudiskutieren sind. BEIDE Seiten aber auch bereit sein müssen, eine Lösung zu finden, die die beiderseitigen Interessen berücksichtigen.
Erstellt am 19.11.2015 um 17:59 Uhr von Globus
Das Aktenzeichen habe auch ich nicht zur hand... Aber sagen wir mal so, wenn dieser Interessenkonflikt nciht da, gäb es keine Mitbestimmung im Sinne des BetrVG... Jede Mitbestimmung setzt unterschiedliche Interessen vorraus und auch die Konfliktlösung mit Hilfe der Einigungsstelle zeigt das.
Soll heißen, wenn der BR nicht auf Seiten der AN steht, also ihre Interessen zu wahren hätte, gäbe es de fakto keine Mitbestimmung...
Erstellt am 19.11.2015 um 19:12 Uhr von Jakarta
Hier handelt es sich um den Beschl. des BAG vom 21.04.1983 - 6 ABR 70/82, welches in Auszügen auch hier bei der WAF vorliegt:
https:www.betriebsrat.com/urteile-br-arbeit-bag-6-abr-70-82
Hier geht es vordergründig um die Anschaffung von Fachliteratur (AIB).
Das hier zum Grundsatz des Interessengegensatzes angesprochene, findet sich im Beschl. unter der Randnr. 36.
Warum sich derartig „UNWICHTIGES???“ nicht in den Auszügen der WAF wiederfindet, vermag wohl nur der hier zuständige zu sagen.
Erstellt am 20.11.2015 um 07:34 Uhr von Handballfreund
gironimo, Globus und Jakarta, vielen Dank für die Antworten, ihr habt mir sehr geholfen.