Erstellt am 11.11.2018 um 13:25 Uhr von UliPK
Das hier war anfang 2017
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&pm_nummer=0001/17
Erstellt am 11.11.2018 um 18:07 Uhr von elmar.biermann
Die vorherigen Urteile beziehen sich meist auf die Zeit VOR der BR Sitzung.
Das Urteil das ich suche soll sich ebenfalls auf die Zeit NACH der BR Sitzung beziehen.
Deshalb ist das für mich wichtig ....
Erstellt am 11.11.2018 um 19:45 Uhr von UliPK
Und genau das besagt dieses Urteil doch.
"Ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten außerhalb seiner Arbeitszeit tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, ist berechtigt, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schicht einzustellen, wenn nur dadurch eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden am Tag gewährleistet ist, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist."
§ 5 Abs. 1 ArbZG zählt doch genau so vor als auch nach der BR Sitzung laut diesem Urteil.