Erstellt am 11.04.2007 um 21:25 Uhr von Kölner
@Mike
1. Einmal mitteilen, dass regelmäßige Sitzungen an einem X-tag stattfinden. Fertig!
2. Die TN sind dem AG doch eh klar. BR's oder Ersatz-BR's. Fertig - rechnen muss er sowieso mit einer regelmäßigen Teilnahme auch der Ersatz-BR's.
3. Nein
4. Jederzeit. § 37 Abs. 2 BetrVG sieht eine BR-Arbeit immer vor dr normalen Arbeit gehen.
5. Freundlich ist, kurz zu sagen, dass man BR-Arbeit macht. Fertig
Erstellt am 11.04.2007 um 21:41 Uhr von Mike
Vielen Dank Kölner,
Genau wie Du unter 1. geantwortet hast, haben wir es auch gemacht.
Wir machen, schon wg. der Dienstplanung, unsere BR-Sitzungsplanung für mind. 13 Wochen im Voraus. Der AG bekommt dann von uns die Liste mit den Sitzungsterminen, die Dauer der Sitzung (müssen wir verlängern, kündigen wir dies immer vorher an!!!) . Damit war man bisher immer zufrieden, auch wenn der Ort der Sitzung und die Teilnehmer nicht angegeben waren. Ort ist immer unser BR-Büro (Sitzungsort seit 10 Jahren!!); wenn anders gibts selbstverst. Info an AG.
Bei außerordentlichen Sitzungen bekommt AG selbstverständlich vorher Termin, und voraussichtl. Dauer mitgeteilt. Ort und Teilnehmer schenken wir uns, da der Ort - wie gesagt - feststeht und die Teilnehmer auch. Nur wenn es sich um andere BR-Arbeit handelt werden neben Termin und Dauer der BR-Arbeit auch die BR-Mitglieder, die teilnehmen, genannt.
Jetzt droht man uns mit Abmahnung usw.
Wir müssten die BR-Sitzungen mit Ort der Sitzung, Zeitraum und Teilnehmer nennen.
Dann müssen alle BR-Mitglieder am Tage der Sitzung sich vor und danach an- und abmelden. An- und Abmeldung muss persönlich bei der örtlichen Betriebsleiter erfolgen. - Was soll man da noch sagen?!
Die Krönung: Man verlangt bei außerordentlichen Sitzungen die Darlegung der Dringlichkeit und Erforderlichkeit.
Mike
Erstellt am 11.04.2007 um 21:43 Uhr von sphinx
@ Mike,
Erfahrungsmodus an:
Folge solcher "sehr strenge Forderungen " ist oft, eine entsprechend strenge Kontrolle mit unschönen Auseinandersetzungen, sowohl wenn man sich dran hält
( z.B. " Muss das jetzt sein???")
als auch besonders, wenn man sich nicht dran hält ( angeblich Plichtverletzung).
Lasst euch dann nicht ins Bockshorn jagen. :-)
LG
Erstellt am 11.04.2007 um 21:44 Uhr von Kölner
@Mike
Abmahnungen können einem BR doch im Prinzip egal sein...
...und darlegen muss der BR hinsichtlich seiner Sitzungen gar nichts.
Ich würde es mal darauf ankommen lassen. Im Zweifel müsste der AG ja das ArbGer. bemühen!
Erstellt am 11.04.2007 um 21:48 Uhr von Lotte
Mike,
kann es sein, dass der AG Euch wegen irgendeinem Beschluss, den Ihr in jüngster Zeit gefasst habt, ärgern will?
Erstellt am 11.04.2007 um 21:49 Uhr von peters
Mike,
ich sehe womöglich aber einen Punkt, bei dem ich den AG verstehe: wenn Ihr bis zu 13 Wochen im Voraus mitteilt, dass eine Sitzung ist, wisst Ihr aber noch nicht, welches BRM zu diesem Zeitpunkt dann gff. krank oder sonstwie verhindert ist und welches Ersatzmitglied dann teilnimmt.
Daher empfiehlt es sich schon, wie Kölner bereits erwähnt hat, sich vor der Sitzung jeweils abzumelden.
Erstellt am 11.04.2007 um 21:52 Uhr von Mike
@Kölner,
meinst Du wirklich, dass ich eine Abmahnung einfach so hinnehmen kann?
Sollte ich, wie in diesem Fall doch eigentlich eindeutig geboten, nicht doch die Rücknahme verlangen und ggf. vor Gericht durchsetzen?
Erstellt am 11.04.2007 um 21:55 Uhr von Mona-Lisa
@Mike,
einer Abmahnung würde ich sehr gelassen entgegen sehen!
Deinem AG würde mal einen Anpfiff von einem Richter gar nicht schaden!
Erstellt am 11.04.2007 um 21:55 Uhr von Kölner
@Mike
Man sammelt als BR schon mal Abmahnungen...gerade solche, die Dir möglicherweise drohen.
Rausklagen würde ich sie auch nicht!
Erstellt am 11.04.2007 um 21:57 Uhr von sphinx
@ Mike,
so hab´ich mir das vorgestellt..
Ihr werdet dem AG allmählich zu unbequem und er beginnt jetzt den BR klein zu machen, zu spalten und zu demotivieren... passt auf, dass es ihm nicht gelingt.
Alles Gute!
Erstellt am 11.04.2007 um 21:57 Uhr von Mike
Hallo Lotte,
der BR fasst seit 5 Jahren Beschlüsse, die dem AG nicht schmecken! Wir haben auch schon unzählige Beschlussverfahren, zwei Einigungsstellen usw. hinter uns. So langsam sind wir alles durch. Nur solche Situationen wie jetzt, die man eigentlich am Anfang seiner "BR-Karriere" macht oder machen sollte, machen wir nun erst durch.
Erstellt am 11.04.2007 um 21:59 Uhr von Lotte
Mike,
hoffe, dass ich Euer "Männergespräch" nicht störe ;-) :
Jede Abmahnung wird vor Gericht nochmal geprüft, falls es wirklich zu einer verhaltensbedingten Kündigung kommen sollte und dann Kschklage einreichst. Wenn Du jetzt klagst, bietest Du dem AG höchstens die Möglichkeit, bei Gericht zu lernen, was er bei der Abmahnung alles falsch gemacht hat und wie er demnächst erfolgreich abmahnen kann.
Glaube, dass Euer AG nur mit dem Säbel rasselt, denn die Einhaltung des BetrVG ist nicht abmahnungswürdig.
Erstellt am 11.04.2007 um 22:01 Uhr von sphinx
@Mike,
..möglicherweise war dein AG vor kurzem auf einer Schulung für Arbeitgeber? :-)
Gute Nacht :-)
Erstellt am 11.04.2007 um 22:11 Uhr von Mike
@peters,
den Einwand, dass womöglich Ersatzmitglieder zu laden sind, lasse ich gelten.
Allerdings halten wir es auch dann immer mit der guten Information: Wir unterrichten vor der Sitzung die örtliche Betriebsleitung über die Teilnahme des Ersatzmitglieds.
Die Informationspflichten der BRM hat doch alleine den Grund, dass der AG dispositiv auf den Ausfall des BRM reagieren kann. Was nützt dem AG die An- und Abmeldung am Tage der Sitzung, kurz vorher?
Erstellt am 11.04.2007 um 22:45 Uhr von Lotte
Peters,
ich habe Kölner gar nicht so verstanden, dass sie sich vor jeder Sitzung nochmal abmelden sollen?
Wenn es ein regelmäßiger Termin ist, dann ist dies für die ordentlichen BRMs auch unnötig.
Mike,
führt doch mal ein offenes Gespräch mit dem AG und wenn das nicht hilft, dann setzt ein Schreiben über die von Euch farvorisierte Vorgehensweise auf mit Bezug auf das BetrVG und Nennung der entsprechenden §§.
Erstellt am 12.04.2007 um 08:37 Uhr von Angi1
Hallo Mike,
hier Auszüge aus dem Fitting zu dem Thema:
zu den BR Sitzungen :
§ 30 BetrVG RN 14
" Der AG ist vom Zeitpunkt einer jeden BRSitzung vorher zu verständigen, damit er unterrichtet ist, dass die BR Mitglieder ihre Tätigkeit im Betrieb für die Dauer der Sitzung unterbrechen und er ggf. wegen der Arbeitsunterbrechung erforderlich werdende Maßnahmen treffen kann. Einer Meldung der Tagesordnung bedarf es nicht. Eine Zustimmung des AG zur Durchführung der BRSitzung ist ebenfalls nicht erforderlich. Die jeweilige Unterrichtung kann entfallen, wenn die BR Sitzungen - zB nach der Geschäftsordnung des BR - stets zu einer bestimmten Zeit stattfinden und dies dem AG bekannt ist. Da die Unterrichtungspflicht des BR lediglich dem Zweck dient, dass der AG sich auf die Abwesenheit der BR Mitgl. einstellen kann, ergibt sich kein Anspruch des AG, ihm nachträglich Beginn und Ende der Sitzung mitzuteilen."
zur sonstigen Betriebsratsarbeit
§ 37 BetrVG RN 49
" Soweit zur ordnungsgemäßen Durchführung der dem BR gestellten Aufgaben eine Arbeitsbefreiung erforderlich ist, ist das BR Mitgl. in entsprechendem Umfang von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit. Die Arbeitsbefreiung tritt jeweils von Fall zu Fall ein. Eine Zustimmung des AG zur Arbeitsbefreiung bedarf es nicht.
Ist das BR nicht generell von der Arbeit freigestellt, so muss es sich beim Verlassen des Arbeitsplatzes abmelden. Die Abmeldung braucht nicht persönlich und kan mündlich erfolgen. Hierbei ist dem AG bzw. dem Vorgesetzten grundsätzlich ohne nähere Spezifizierung der beabsichtigten Tätigkeiten mitzuteilen, dass das BR Mitgl. zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben den Arbeitsplatz verlassen muss.
Außer diesen allgemeinen Angaben ist nur die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit sowie auch der Ort der beabsichtigten BR Arbeit mitzuteilen. Die Angabe der Dauer ist erforderlich, damit der AG ggf. notwendige Dispositionen treffen kann. Die Angabe des Ortes dient einer eventuell erforderlichen Erreichbarkeit des BR Mitgl. Eine konkrete, sei es auch nur stichwortartige Umschreibung der beabsichtigen BR Tätigkeit, ist vom Zweck der Abmeldung nicht gedeckt.
Macht allerdings der AG wegen betrieblicher Notwendigkeit die Unabkömmlichkeit des BR Mitgl. zu dem betreffenden Zeitpunkt geltend, ist das BR Mitgl. nach BAG unter dem Gesichtspunkt der vertrauensvollen Zusammenarbeit gehalten zu prüfen, ob nicht eine zeitliche Verschiebung der beabsichtigten BR Tätigkeit möglich ist, und hat im Verneinungsfall dies dem AG unter stichwortartiger Angabe der Gründe mitzuteilen. Aber auch in diesem Falle ist die stichwortartige Angabe des Grundes nicht erforderlich wenn es sich um eine betriebsratsvertrauliche oder vertrauliche Angelegenheit von Arbeitnehmern handelt. Ebensowenig kann der AG, falls der BR einen Arbeitnehmer aufsuchen will, die Angabe des Namens verlangen. In diesem Falle ist auch die Angabe des Ortes nicht erforderlich, wenn sich daraus Rückschlüsse auf den AN ziehen lassen.
Das BR Mitgl. ist verpflichtet sich nach der Beendigung der BR Tätigkeit wieder zurückzumelden."
MfG
Angi1
Erstellt am 12.04.2007 um 09:54 Uhr von betriebsratten
@ alle und angi1
Hast Du auch Kommentare/Urteile, welche Gründe überhaupt dazu führen können dass beispielsweise die Teilnahme an einer regelmässigen BR Sitzung wegen betrieblicher Unabkömmlichkeit nicht möglich ist?
Wie gross muss die Katastrophe denn sein um das BR Mitglied am Arbeitsplatz festzunageln?
Und gibt es Kommentare oder Urteile darüber, dass bereits eine Nichtentlastung eines Arbeitnehmers von seinen regelmässigen Pflichten, wo dann die BR Arbeit ja draufgesattelt wird, als Störung der BR ARbeit gelten?
Vielen Dank vorab