Erstellt am 26.12.2006 um 12:36 Uhr von Konrad
Ist das ein Witz ?
Der BR-Vorsitzende lädt rechtzeitig zur Sitzung (schriftlich) ein.
Die BR Mitglieder teilen ihrem Vorgesetztem diesen Termin mit.
Die BR-Mitglieder gehen zu der Sitzung. Wo ist das Problem?
Das BetrVG sieht im § 23 Möglichkeiten vor, den Arbeitgeber
wegen Behinderung des BR vorzugehen.
Gruß Konrad
Erstellt am 26.12.2006 um 12:43 Uhr von Mona-Lisa
@asif,
erzähl mal, wie das bei euch abläuft!
Erstellt am 26.12.2006 um 14:22 Uhr von Heini
Es bedarf nicht die Genehmigungen des AG oder einer sonstigen Person um an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen.
Das Betriebsratsmitglied meldet sich bei seinen unmittelbaren Vorgesetzten für Betriebsratsarbeit ordentlich ab und geht zu der Betriebsratssitzung.
Es wird zu den BR Sitzung rechtzeitig eingeladen, somit hatte der AG genügend Zeit deine Abwesenheit entsprechend zu organisieren. Macht er das nicht, so ist es sein Problem.
1. Der Arbeitgeber darf einem Betriebsratsmitglied nicht die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung wegen vordringlicher Arbeiten in seinem Arbeitsbereich untersagen.
2. Die Teilnahmepflicht an einer Betriebsratssitzung muss nur dann zurückstehen, wenn eine betriebliche Notsituation (z.B. Überschwemmung, Feuer usw.) gegeben ist.
LAG Hamm, Urt. v. 10.1.1996, 3 Sa 566/95
Die Verhinderung der Teilnahme an Betriebsratssitzungen durch den Arbeitgeber würde eine Störung oder Behinderung der Betriebsratsarbeit nach § 78 Satz 1 BetrVGdarstellen
LAG Hamm Urteil vom 24.9.2004 – 10 TaBV 96/03