W.A.F. LogoSeminare

Hausordnung des Kunden und Mitbestimmung

M
MBR2019
Feb 2019 bearbeitet

Hallo zusammen,

wir arbeiten für einen Kunden X als Dienstleister in der Logistik und sind ständig in dessen Räumlichkeiten beschäftigt. Die Räumlichkeiten werden fast ausschließlich nur durch unsere Beschäftigten besetzt.

Bei uns ist ein 13er BR gebildet. Bei dem Kunden ist ebenfalls ein BR gebildet, der an einer Zusammenarbeit mit unserem Gremium jedoch nicht interessiert ist. Jedenfalls bekommen wir auf Nachfrage nur in solchen Fällen Deckung, bei denen keine Befindlichkeiten in deren Geschäftsleitung ausgelöst wird.

Bei dem Kunden ist eine Hausordnung vorhanden, die auch für die Dienstleister gelten soll.

Nun kann der Kunde ja in seine Hausordnung hinein schreiben was er will - ob das jetzt mit dessen BR abgestimmt ist oder nicht, sei dahingestellt. Wir wollen unsere Mitbestimmung betreffend des Verhaltens und der Ordnung im Betrieb jedoch nicht aufgeben und keinesfalls eine mitbestimmungsfreie Zone entstehen lassen.

Beispiel: Kunde erteilt per Hausordnung Radioverbot. Wir möchten das aber unseren Mitarbeitern gern ermöglichen. Mitbestimmungspflichtig oder mitbestimmungsfrei, weil per Hausordnung schon geregelt?

Wenn dies tatsächlich mitbestimmungsfrei sein sollte, da es schon in der Hausordnung geregelt ist: Dann könnte der Kunde doch so einiges aushebeln, was im § 87 BetrVG der Mitbestimmung unterliegt, oder?

Welchen Stellenwert nimmt eine solche Hausordnung hinsichtlich der MBR des BR unserer Firma ein?

Ich freue mich auf sachdienliche Antworten und bedanke mich jetzt schon mal bei euch! Fragen beantworte ich gern.

1.050013

Community-Antworten (13)

M
MaJoK

21.01.2019 um 18:00 Uhr

Ich weiß nicht was ihr für ein Problem habt. Erstmal seid ihr der Kunde. Euer Auftraggeber ist der Hausherr, hat also Hausrecht und somit gilt seine Hausordnung. Wenn man irgendwo zu Gast ist richtet man sich nach den Regeln des Hausherrn!!!

So jetzt kommen sicher noch paar schlaue Anmerkungen, aber ich habe es so gelernt.

C
celestro

21.01.2019 um 18:40 Uhr

bin ausnahmsweise mal bei MaJoK. :-DDD

M
MBR2019

21.01.2019 um 19:02 Uhr

Hallo MaJoK und celestro,

vielen Dank für die Antworten. Was wir für ein Problem haben, habe ich in meiner Fragestellung schon geschildert. Gern fasse ich es aber noch einmal zusammen: Wenn man in Hausordnungen verbindliche Regelungen auch für fremde Beschäftigte festlegen und damit die MBR des BR genau dieser Fremdbeschäftigten aushebeln kann - halte ich das schon für bedenklich.

Dennoch vielen Dank für eure Antworten - wenngleich sie mich keinen einzigen Millimeter weiter vorwärts bringen, da rechtliche Aspekte völlig außen vor gelassen wurden und de facto das selbe widerspiegeln was der Kunde unwidersprochen von uns verlangen will - und ich selber schon kenne. Man KÖNNTE meinen, dass ihr Vertreter meines Kunden seid... ;) Wenn der Kunde schnippt, dann habe ich zu springen - das läuft nicht... Weder bei mir - noch bei unserem Gremium. Und das ist gut so! Wenn die in ihrer Hausordnung regeln, dass Mitarbeiter der 5. Etage das Gebäude am Ende der Schicht über die Fenster verlassen müssen - gut, dann bin ich Kunde und habe mich zu fügen?

Wir, die Belegschaft, haben die Verträge mit dem Kunden nicht unterschrieben! Wir sollen aber - unwidersprochen - danach handeln?

Irgendwie beschleicht mich das Gefühl, dass ihr da was falsches gelehrt bekommen habt. Aber gut - vielleicht haben ja andere BR bessere Ideen...

VG MBR2019

P
Pjöööng

21.01.2019 um 19:02 Uhr

Nur... so funktioniert Arbeitsrecht nicht...

P
Pjöööng

21.01.2019 um 19:06 Uhr

MBR2019, Du liegst völlig richtig! So einfach kann der Arbeitgeber die Mitbestimmung nicht aushebeln.

M
MBR2019

21.01.2019 um 19:24 Uhr

Hallo Pjöööng,

vielen Dank für deine Antwort. Ich sehe, da denkt noch wer wie ich...

Hast du ne Idee???

VG MBR2019

K
krambambuli

21.01.2019 um 20:01 Uhr

"wir arbeiten für einen Kunden X als Dienstleister in der Logistik"

Arbeitnehmerüberlassung?

M
MBR2019

21.01.2019 um 20:39 Uhr

Hallo krambambuli,

nein - keine ANÜ... Logistikdienstleistervertrag (de facto Werkvertrag).

P
Pjöööng

21.01.2019 um 23:11 Uhr

1 ABR 7/03

C
celestro

22.01.2019 um 00:17 Uhr

das kommt dabei heraus, wenn man sich auf die Seite von MaJoK schlägt. :-DDD

P
Pjöööng

22.01.2019 um 00:40 Uhr

Ich hätte ja gerne auch noch Challenger und UliPK den Vortritt gelassen.

M
MBR2019

22.01.2019 um 07:29 Uhr

Vielen lieben Dank für den Hinweis auf das Urteil des BAG! Insbesondere die Begründung unter Nr. 21 und Nr. 22 beantwortet meine Frage zu meiner vollsten Zufriedenheit!

P
Pjöööng

22.01.2019 um 10:47 Uhr

Gern geschehen! Es könnte allerdings die größere Hürde sein, Deine BR-Kollegen zu überzeugen als den Arbeitgeber... ;0)

Ihre Antwort