Erstellt am 10.11.2016 um 15:21 Uhr von Ernsthaft
Sie kann Reisezeit, aber auch Teil der auswärtigen Tätigkeit sein. Um das zu beantworten, bedarf es schon genauere Kenntnisse über das hier betrieblich vereinbarte.
Ergänzung:
Bei Dienstreisen innerhalb Deutschlands ist es davon abhängig, ob man hier persönlich aktiv ist oder diese Zeit im Ruhezustand (Träumen im Zug etc) tätigt. Auch die Haupttätigkeit spielt hier eine Rolle. Ist diese nur durch Fahrten von A nach B möglich, zählt sie zur Arbeitszeit.
Erstellt am 10.11.2016 um 15:38 Uhr von gironimo
Es kommt darauf an. Während der regelmäßigen Arbeitszeit ist Dienst-Reisezeit wie Arbeitszeit zu werten.
Schließlich war der AN ja durch die Reisezeit dienstlich daran gehindert, andere Aufgaben zu erfüllen.
Erstellt am 10.11.2016 um 15:54 Uhr von Ernsthaft
Sorry, aber das ist mir jetzt irgendwie zu dünn!
Auch muss man nicht durch Reisen immer daran gehindert sein andere Aufgaben wahrzunehmen. Sich auf etwas geistig vorzubereiten soll ja auch eine sein.
Erstellt am 10.11.2016 um 16:08 Uhr von Pjöööng
Die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte ist keine Reisezeit im vergütungsrechtlichen Sinne. Ich sehe keinen Grund warum das bei Dienstreisen grundsätzlich anders sein sollte.
Erstellt am 10.11.2016 um 16:41 Uhr von gironimo
"Liegt die Wege- und Reisezeit innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit, wird Reisetätigkeit als vertragsübliche Arbeitsleistung gleichermaßen vergütet. Ein Ausschluss von der Vergütungspflicht wäre unwirksam." Zitat aus
https:www.afa-anwalt.de/arbeitsrecht-ratgeber/arbeitszeit/dienstreisen-als-arbeitszeit/
Erstellt am 10.11.2016 um 16:53 Uhr von Pjöööng
gironimo,
ist denn die Fahrt von dem Ort der Übernachtung zum Arbeitsort "Reisetätigkeit"?
Erstellt am 10.11.2016 um 17:07 Uhr von gironimo
Erstellt am 10.11.2016 um 17:14 Uhr von Pjöööng
Ich bleibe dennoch dabei, es analog zum Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz zu behandeln. Es gibt keinen vernünftigen Grund, dies bei einem arbeitsbedingten Aufenthalt an einem anderen Ort prinzipiell anders zu behandeln. Zumindest wäre die ersparte Zeit und Wegstrecke abzuziehen.
Erstellt am 10.11.2016 um 17:53 Uhr von Ernsthaft
@gironimo
Hier mal ein paar Beispiele aus dem TVÖD und anderen, dass es auch anders sein kann.
BAG Urt. v. 14.12.2010, Az.: 9 AZR 686/09 u. BAG Urt. v. 27.11.2008, Az.: 6 AZR 765/07
Und hier ein weiteres für Fahrten außerhalb der normalen AZ:
BAG, 11.07.2006 - 9 AZR 519/05
Amtlicher Leitsatz:
Die Wegezeiten (Dauer der Hin- und Rückfahrt) einer Dienstreise gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbZG, wenn der Arbeitgeber lediglich die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels vorgibt und dem Arbeitnehmer überlassen bleibt, wie er die Zeit nutzt.
Aktuelle Urteile zu Reisezeiten bei Seminarbesuchen gehen in die gleiche Richtung.
Das sind nur ein paar Beispiele die Aussagen, dass hier so einiges mehr möglich ist.
Erstellt am 11.11.2016 um 09:34 Uhr von gironimo
Ich bleibe auch bei meiner Meinung. Es mag ja richtig sein, dass die Zeit nicht Arbeitszeit im Sinne des ArbZG ist. Sie kann dennoch vergütungspflichtige Zeit sein. Da gibt es eben deutliche Unterschiede. Und Reisetätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit führt ja dazu, dass der AN daran gehindert ist, seinen sonstigen arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen.
Erstellt am 11.11.2016 um 09:42 Uhr von samira
Selbst wenn der Besuch beim Kunden nur eine Stunde gedauert hat und der Rest des Tages mit An- und Abreise oder Wartezeiten im Hotel, Flughafen und so weiter verbracht wurde, muss dem Arbeitnehmer die gesamte Soll-Zeit des Tages vergütet werden.
Erstellt am 11.11.2016 um 13:12 Uhr von Ernsthaft
Wohl dem, der saubere Glaskugeln hat.
Was passiert wohl mit ihnen, wenn sie mit denen der Rechtsprechung kollidieren?
Erstellt am 11.11.2016 um 13:14 Uhr von BRTreu
Wenn diese Kollegin dann 1 Stunde braucht zur Kunde muss sie dann nach 8 Stunden aufhören, damit sie die 10 Stunden nicht überschreitet? Oder darf sie 10 Stunden bei den Kunden sein und dann 2 Stunden Reisezeit?
Erstellt am 15.11.2019 um 16:49 Uhr von HOM_BRE
Hallo BRTreu: Reisezeit ist vor dem Gesetzt keine Arbeitszeit. Es wäre also möglich 10h zu arbeiten und zwei Stunden zu reisen, ...wenn die Reise zum ausruhen oder nichtstun genutzt wird z.B. Mit dem Flugzeug o. mit der Bahn. Sollte der Reisende ein KFZ steuern, dann zählt das wiederum als Arbeitszeit. Dann wären nur 8h beim Kunden möglich und zwei h reisen. Dies wiederum immer unter Voraussetzung, dass der AG diese Reise so angeordnet hat. Also nicht so einfach.
Erstellt am 15.11.2019 um 16:50 Uhr von celestro
@HOM_BRE
bin mir nicht sicher, ob das nach 3 Jahren noch jemand liest.