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Ist die Fahrt vom Hotel zum Kunden Reisezeit

H
Herrenboutique
Nov 2019 bearbeitet

Eine Kollegin war auf einer Dienstreise in den USA. Sie fragt, ob die Fahrt vom Hotel zum Arbeitsplatz Reisezeit ist.

Die gleiche Frage stellt sich bei mehrtägigen Dienstreisen innerhalb Deutschlands.

19.021015

Community-Antworten (15)

E
Ernsthaft

10.11.2016 um 16:21 Uhr

Sie kann Reisezeit, aber auch Teil der auswärtigen Tätigkeit sein. Um das zu beantworten, bedarf es schon genauere Kenntnisse über das hier betrieblich vereinbarte.

Ergänzung:

Bei Dienstreisen innerhalb Deutschlands ist es davon abhängig, ob man hier persönlich aktiv ist oder diese Zeit im Ruhezustand (Träumen im Zug etc) tätigt. Auch die Haupttätigkeit spielt hier eine Rolle. Ist diese nur durch Fahrten von A nach B möglich, zählt sie zur Arbeitszeit.

G
gironimo

10.11.2016 um 16:38 Uhr

Es kommt darauf an. Während der regelmäßigen Arbeitszeit ist Dienst-Reisezeit wie Arbeitszeit zu werten.

Schließlich war der AN ja durch die Reisezeit dienstlich daran gehindert, andere Aufgaben zu erfüllen.

E
Ernsthaft

10.11.2016 um 16:54 Uhr

Sorry, aber das ist mir jetzt irgendwie zu dünn!

Auch muss man nicht durch Reisen immer daran gehindert sein andere Aufgaben wahrzunehmen. Sich auf etwas geistig vorzubereiten soll ja auch eine sein.

P
Pjöööng

10.11.2016 um 17:08 Uhr

Die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte ist keine Reisezeit im vergütungsrechtlichen Sinne. Ich sehe keinen Grund warum das bei Dienstreisen grundsätzlich anders sein sollte.

G
gironimo

10.11.2016 um 17:41 Uhr

"Liegt die Wege- und Reisezeit innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit, wird Reisetätigkeit als vertragsübliche Arbeitsleistung gleichermaßen vergütet. Ein Ausschluss von der Vergütungspflicht wäre unwirksam." Zitat aus https:www.afa-anwalt.de/arbeitsrecht-ratgeber/arbeitszeit/dienstreisen-als-arbeitszeit/

P
Pjöööng

10.11.2016 um 17:53 Uhr

gironimo,

ist denn die Fahrt von dem Ort der Übernachtung zum Arbeitsort "Reisetätigkeit"?

G
gironimo

10.11.2016 um 18:07 Uhr

würde ich so sehen.

P
Pjöööng

10.11.2016 um 18:14 Uhr

Ich bleibe dennoch dabei, es analog zum Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz zu behandeln. Es gibt keinen vernünftigen Grund, dies bei einem arbeitsbedingten Aufenthalt an einem anderen Ort prinzipiell anders zu behandeln. Zumindest wäre die ersparte Zeit und Wegstrecke abzuziehen.

E
Ernsthaft

10.11.2016 um 18:53 Uhr

@gironimo Hier mal ein paar Beispiele aus dem TVÖD und anderen, dass es auch anders sein kann. BAG Urt. v. 14.12.2010, Az.: 9 AZR 686/09 u. BAG Urt. v. 27.11.2008, Az.: 6 AZR 765/07

Und hier ein weiteres für Fahrten außerhalb der normalen AZ: BAG, 11.07.2006 - 9 AZR 519/05

Amtlicher Leitsatz: Die Wegezeiten (Dauer der Hin- und Rückfahrt) einer Dienstreise gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbZG, wenn der Arbeitgeber lediglich die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels vorgibt und dem Arbeitnehmer überlassen bleibt, wie er die Zeit nutzt.

Aktuelle Urteile zu Reisezeiten bei Seminarbesuchen gehen in die gleiche Richtung. Das sind nur ein paar Beispiele die Aussagen, dass hier so einiges mehr möglich ist.

G
gironimo

11.11.2016 um 10:34 Uhr

Ich bleibe auch bei meiner Meinung. Es mag ja richtig sein, dass die Zeit nicht Arbeitszeit im Sinne des ArbZG ist. Sie kann dennoch vergütungspflichtige Zeit sein. Da gibt es eben deutliche Unterschiede. Und Reisetätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit führt ja dazu, dass der AN daran gehindert ist, seinen sonstigen arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen.

S
samira

11.11.2016 um 10:42 Uhr

Selbst wenn der Besuch beim Kunden nur eine Stunde gedauert hat und der Rest des Tages mit An- und Abreise oder Wartezeiten im Hotel, Flughafen und so weiter verbracht wurde, muss dem Arbeitnehmer die gesamte Soll-Zeit des Tages vergütet werden.

E
Ernsthaft

11.11.2016 um 14:12 Uhr

Wohl dem, der saubere Glaskugeln hat. Was passiert wohl mit ihnen, wenn sie mit denen der Rechtsprechung kollidieren?

B
BRTreu

11.11.2016 um 14:14 Uhr

Wenn diese Kollegin dann 1 Stunde braucht zur Kunde muss sie dann nach 8 Stunden aufhören, damit sie die 10 Stunden nicht überschreitet? Oder darf sie 10 Stunden bei den Kunden sein und dann 2 Stunden Reisezeit?

H
HOM_BRE

15.11.2019 um 17:49 Uhr

Hallo BRTreu: Reisezeit ist vor dem Gesetzt keine Arbeitszeit. Es wäre also möglich 10h zu arbeiten und zwei Stunden zu reisen, ...wenn die Reise zum ausruhen oder nichtstun genutzt wird z.B. Mit dem Flugzeug o. mit der Bahn. Sollte der Reisende ein KFZ steuern, dann zählt das wiederum als Arbeitszeit. Dann wären nur 8h beim Kunden möglich und zwei h reisen. Dies wiederum immer unter Voraussetzung, dass der AG diese Reise so angeordnet hat. Also nicht so einfach.

C
celestro

15.11.2019 um 17:50 Uhr

@HOM_BRE

bin mir nicht sicher, ob das nach 3 Jahren noch jemand liest.

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