Erstellt am 19.02.2007 um 08:00 Uhr von Konrad
Kundenkarten gibt es häufig, mir wird Sie auch regelmäßig angeboten, persönlich verzichte ich darauf und lehne dankend ab..
Im Ernst: Zu den arbeitsvertraglichen Pflichten gehört sicherlich Waren zu verkaufen.
Zu den zumutbaren Nebenpflichten kann das anbieten dieser Kundenkarte gehören.
Es obliegt jedem Kunden das anzunehmen oder abzulehnen! Darauf hat der Verkäufer im Einzelhandel keinen Einfluss, deshalb kann daraus keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen abgeleitet werden.
Der BR sollte der Geschäftsleitung auffordern solche unsachlichen Behauptungen zu unterlassen.
Erstellt am 19.02.2007 um 09:38 Uhr von peters
Da möchte ich mal als Kunde was dazu sagen:
Ich akzeptiere es, wenn ich gefragt werde, ob ich eine Kundenkarte besitze.
Wenn ich das verneine, wird es auch meist kommentarlost akzeptiert.
Aber ich habe etwas dagegen, bei einem Einkauf bedrängt zu werden, eine Kundenkarte zu nehmen oder mich rechtfertigen zu müssen, warum ich keine habe. Das hat bei mir zur Folge, dass ich um dieses Geschäft künftig einen großen Bogen mache.
Macht eurer GL klar, dass bei einer zu aufdringlichen Werbung der Schuss nach hinten los geht.
Erstellt am 19.02.2007 um 10:01 Uhr von Fayence
"Es wird uns nunmehr mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen gedroht, wenn wir diese besagte Karte dem Kunden nicht andrehen."
sabila18,
Ihr scheint als Mitarbeiter ja sehr überzeugt von dieser Kundenkarte zu sein...
Fehlende Corporate Identity?
Erstellt am 19.02.2007 um 12:12 Uhr von Benno_BRB
Liebe Fayence,
das Eine muss mit dem Anderen nicht zwangsläufig etwas gemein haben!
Es ist heutzutage durchaus denkbar, dass es im Einzelhandel Beschäftigte gibt, die keine Verkäufer mehr sind, sondern wirklich "Service-Kräfte" und denen das permanente Anbieten einer Ware (hier eine [von mir immer wieder heiss begehrte Möglichkeit mich gläserner zu schaffen, als ich ohnehin schon bin!] Kundenkarte) nun mal nicht liegt.
Die Schwierigkeiten, die diese Personen im Vergleich zu Kollegen mit einer - sogenannten - Verkäufermentalität haben wird durch einen direkten Vergleich unter den KollegInnen noch verschärft. Dann kommt der Chef auf die glorreiche Idee und erteilt nun auch noch Abmahnungen. Na danke für dieses Gespräch.
Aber meine Liebe, ich glaube Dich gut genug zu kennen, dass wir denken, dass die Antwort von Peters die beste Verfahrensweise mit der Kundenkarte ist. Dennoch bin ich mir nicht sicher, ob die Frage von sabila18 damit schon beantwortet ist....
Mit besten Grüssen aus BRB: Helau!!!!!
Benno
Erstellt am 19.02.2007 um 12:32 Uhr von SSGG
nur so eine Idee.... kann man das nicht auch unter dem Aspekt Zielvereinbarung > Leistungs- und Verhaltenskontrolle sehen?
Erstellt am 19.02.2007 um 14:53 Uhr von Benno_BRB
Eben!
- und wie willst Du dagegen vorgehen, bzw. in welcher Art wird hier das MBR ausgeübt?
Wenn ich das beantworten könnte wäre sabila18 schon weiter und könnte schon Anlauf nehmen zum Gegenwehr!
Aber ich bin klein mein Herz ist rein...
8-)
Benno
Erstellt am 19.02.2007 um 15:46 Uhr von Fayence
Hallo Benno,
in BRB wird Karneval gefeiert? ;-))
Es mag sein, dass sabila18 diese Kundenkarte aufgrund der vom AG angedrohten arbeitsrechtlichen Konsequenzen so in Zweifel zieht, so ganz glaube ich daran aber nicht! So war meine Anmerkung durchaus ernsthafter Natur!
Ich halte die Aussage von Konrad in Bezug auf das "Problem" übrigens für die bessere Variante, wobei ich peters Meinung als potentiell betroffene Kundin teile.
Aber das sind Einzelmeinungen; Marketinganalysen sprechen in Bezug auf Kundenkarten & Kundenbindung eine andere Sprache!
Gruß
Fayence
Erstellt am 19.02.2007 um 16:18 Uhr von Benno_BRB
Hallo liebe Fayence,
jepp hieä bei uns umme egge faiahn wir scho seit longer SZeit den Kaanewahl! tätä tätä tätäääää!
Da jibbet in jehm kleen dörp sin Faschingsverin un de kleen kinners sin all mit dobei! tätä tätä tätäääää!
Nee aber mal im Ernst:
selbstverständlich ziehe ich deine Aussage bezüglich der inneren Kündigung nicht in eine dunkle Ecke! im Gegenteil! dies wäre ebenfalls meine Intension. Zusammen allerdings mit der Maßgabe des Kontrollmechanismus', der hier in irgendeiner Form genutzt werden wird.
Dennoch bleibe ich dabei: Es ist mehr als ungerecht die Leistung eines MA an den Umsätzen solcher Kundenkarten zu messen. Es ist die Rahmenbedingung festzulegen unter welchen Umständen der Vertrieb dieser Daten-Sammel-Einrichtung erfolgt und auch ausgewertet wird.
Von daher gehe ich auch davon aus, dass hier zwei Interessensfelder entstanden sind und beide Seiten finden sich in einer Sackgasse wieder.
Meine Frage dazu: Wer hat den längeren Atem?
Ich bin dann morgen wieder da - hoffe ich! Bis dahin Alles Liebe!
Benno
Erstellt am 19.02.2007 um 16:55 Uhr von peters
Auf jeden Fall hat es einen faden Beigeschmack, wenn man meint, Beschäftigte durch Sanktionen zu guter Arbeit zu motivieren. Wenn die Kundenkarte eine gute Sache ist, dann werden die Verkäufer(innen) sie auch mit Überzeugung anbieten.
Aber ich denke, dass am Besten sie selbst - diejenigen an der Kundenfront - einschätzen können, ob und bei welchem Kunden die Karte Gefallen findet.
Wenn dagegen die Geschäftsleitung unter Drohungen zum Verkauf möglichst vieler Karten auffordert, dann sieht es für mich so aus, als wäre die Zielerreichung mal wieder wichtiger als der Kundenwunsch. Von daher scheint mir der Hinweis, das Thema unter dem Aspekt Zielvereinbarung/Leistungskontrolle zu betrachten, recht nützlich.
Erstellt am 19.02.2007 um 17:47 Uhr von paula
Ob das jetzt im Kundeninteresse ist oder nicht: arbeitsrechtlich ändert das in der Betrachtung gar nichts. Dabei ist es auch egal, ob das dem MA Spass macht oder nicht.
Eine Zielvorgabe ist für sich auch nicht Mitbestimmungspflichtig. Auch die Kontrolle des Ganzen löst noch keine Mitbestimmung aus, außer es handelt sich um eine technische Überwachung. Entgeltfragen sidn schließlich auch nicht betroffen. Evtl. könnte man dem AG vielleicht über ein Urteil des LAG Badenwürtenberg kommen, die in den 90.Jahrend es letzten Jahrhunderts (wie das immer klingt) entschieden haben, dass bei einer ZielVEREINBARUNG die der Umsetzung der Unternehmensziele dient eine Mitbestimmung nadh § 87 Abs. 1 Nr.1 BetrVG gegeben sei. Das haben wir hier aber m.E. nicht.
Daher sieht es meines Erachtens eher mau aus. Das würde dann natürlich heißen: Klappe halten und arbeiten.
Ob man einen AN abmahnen bzw. kündigen kann, ist dann aber noch eine ganz andere Sache. Hier muss der AG ja persönliche Verfehlungen des MA nachweisen. Da reicht es erst einmal nicht zu sagen: "der MA hat nicht die Vorgaben erfüllt". Auch mit der Rechtsprechung des BAG zu LowPerformer komme ich noch nicht so recht weiter, da es hier ja auch darauf ankommt, dass ich ggf. eine vergleichbare Kundenstruktu etc habe. Also alles nicht so einfach
Erstellt am 19.02.2007 um 19:58 Uhr von Kölner
@paula, Fayence
Je nach arbeitsvertraglicher Gestaltung könnte es wenigstens Probleme für den AN geben...ob die dann "redlich" sind, ist eine andere Frage.
Auch könnte ich mir eine reale Lohnkürzung vorstellen bei nicht erfolgten Zielvorgaben und etwaiger/entsprechender Gestaltung des AV; das wäre dann wieder "redlicher".