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Lohndumping II - das Kind hat jetzt einen anderen Namen

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Miro
Jan 2018 bearbeitet

Ich bin's nochmal... Nachdem wir - wie gestern geschildert - der Einstellung eines neuen Mitarbeiters zum Dumpinglohn von 3,-€/Std. widersprochen haben, wurde dieser jetzt kurzerhand zum "Praktikanten" erklärt... das kann's doch wohl nicht sein...

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Community-Antworten (15)

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matze83

23.03.2007 um 06:35 Uhr

Ich hab zwar grad kein Fitting zur Hand, meine Aber dass das MBR auch bei Praktikanten gilt. Guckst du hier:

http://www.betriebsrat.com/informationsportal/ein_mal_eins/texte/einstellung.php

Noch eine Info über Praktikanten und deren Vergütung sowie die Anzuwendenden Gesetze, guckst du hier:

http://www.dgb-jugend.de/UNIQ117462524810370/doc83438A.html

Da es also ein MBR (genauer zustimmungsverweigerungsrecht) gibt, könnt Ihr in diesem Fall wohl nach BetrVG §99 Abs.2 Ziff.4 die Zustimmung verweigern.

MfG

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Miro

23.03.2007 um 06:46 Uhr

Vielen Dank, matze, aaaaber... lt. AG ist die Vergütung für einen Praktikanten angemessen... Wieso kann man so einfach jemanden zum Praktikanten ernennen, nur um ihn zu einem Dumpinglohn zu beschäftigen? Der betroffene MA hat eine Ausbildung!! Arbeitsvertrag ist befristet auf 1 Jahr mit 1/2 Jahr Probezeit. Ich könnte (sorry) kotzen!!

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matze83

23.03.2007 um 07:20 Uhr

Dass ist ja der Kern der Frage: Ist die Vergütung angemessen, egal wie das Kind nun heißt. Da ihr nicht Tarifgebunden seit, darf bei euch eine Ausbildungsvergütung nur max. 25% unter der tariflichen für eure Branche sein, zu entnehmen aus BAG Urteil 5 AZR 227/90 . Da nun auf Praktikanten das BBiG gilt, vor allem der §17 Abs. 1, hat er Praktikanten wie Azubis angemessen zu vergüten. Da würde ich dann mal Prüfen was Azubis bei euch verdienen und gucken ob des Hinkommmt.

Noch mehr Infos findest Du hier:

http://blog.juracity.de/2006-09-10/generation-praktikum-bag-entscheidet-zur-verguetungspflicht-im-praktikum.html

Darauf kann man eine Argumentation aufbauen, dass der einzustellende kein Praktikant sondern ein AN ist.

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ralle

23.03.2007 um 07:36 Uhr

Des weiteren dürfte ebenfalls für die Argumentation der §242 BGB interressant sein. Der Grundsatz nach "Treu und Glauben" dürfte m.E verletzt sein, weil dein AG nun dem neueinzustellenden M.A. einen anderen Status zuweist, als er es Glauben machen will und somit einen sog. Umgehungstatbestand erfüllt. Als BR rate ich Dir, die Beschäftigung des AN zu untersagen, falls dieser seine Arbeit schon aufgenommen hat!

M
matze83

23.03.2007 um 07:38 Uhr

Was mir grad noch so durch den Kopf gehuscht ist ( im Koffeinrausch nach 2 1/2 Kannen Kaffee). Verweigert doch einfach die Zustimmung und der AG soll sie sich beim ArbG ersetzen lassen. Dann sollen die Richter die Lage klären.

J
Jube

23.03.2007 um 09:40 Uhr

Hilfreich für Euch ist dabei die Tatsache, dass der AG zuvor versucht hat, den AN als regulären AN einzustellen, das dürft Ihr in der Argumentation nicht vergessen.

S
SSGG

23.03.2007 um 10:45 Uhr

euch sollten doch auch die schriftlichen Anhörungen zur Einstellung vorliegen...

P
paula

23.03.2007 um 11:31 Uhr

@matze "hat er Praktikanten wie Azubis angemessen zu vergüten". Daraus kann man aber wohl kaum schließen, dass die Vergütung identisch sein muss. Es stellt sich somit noch immer die Frage was angemessen ist...

@all es stellt sich ja die Frage ob der BR bei der Vergütung hier überhaupt in der Uhr ist. Gibt es ein Vergütungsschema in das eingruppiert wird oder handelt es sich um eine freie Vereinbarung

M
matze83

23.03.2007 um 11:46 Uhr

@paula

meiner Ansicht nach shcon. Da Praktis nach dem BBiG zu behandeln sind, gilt für SIe auch die angemessene Vergütung wie für Azubis. Und das BAg Urteil bezieht sich auch darauf.

S
sphinx

23.03.2007 um 12:30 Uhr

@Miro,

fragt doch vorher noch den AG welche "beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt " werden sollen durch das Praktikum.

Könnte bei der Zustimmungsverweigerung helfen.

LG

P
paula

23.03.2007 um 12:34 Uhr

@matze ja dem Praktikanten steht eine angemessene Vergütung zu. Das steht außer Frage, aber damit ist eben noch nicht die Höhe bestimmt. Den Azubi kannst du m.E. nicht als Vergleichshöhe heranziehen. Das hat auch das BAG in der von Dir benannten Entscheidung nicht gemacht. Ich hoffe mal Du hast das Urteil komplett gelesen. Das BAG konnte in dem speziellen Fall auf eine tarifvertragliche Regelung zurückgreifen die eben für Praktikanten geschaffen war.... Einen Quervergleich zum Azubi hat das BAG eben nicht gemacht, da es wohl auch etwas seltsam wäre. Beide Ausbildungsmodelle haben ja nicht gemein....

Es stellt sich aber immer noch die Frage, ob der BR überhaupt bei der Eingruppierung mitzubestimmen hat...

U
Urmel

23.03.2007 um 12:51 Uhr

Danke für Eure vielen Antworten! Fakt ist aber doch, dass er einen ganz normalen AN jetzt als "Praktikanten" betitelt, nur um Dumpinglöhne zahlen zu können... Reicht das als Argumentation?

P
Petrus

23.03.2007 um 13:16 Uhr

Ich würde mich auch an den Rat von Matze83 halten und die Einstellung als Praktikant ablehnen, z.B. nach § 99(2) Nr. 4 BetrVG. Auch die Nr. 1 gibt noch was her: Unterlaufen des MBR zur Eingruppierung nach § 99 BetrVG; Beweismittel : Anhörungsbogen zur ersten Einstellung.

Wenn der ArbGeb andere Meinung ist, muss er eben die Zustimmung ersetzen lassen

P
paula

23.03.2007 um 14:03 Uhr

Wenn es sich tatsächlich nur um das "Umlackieren eines AN zum Praktikanten" handelt wird der § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG wohl eine Handhabe geben. Das Vergütungsthema kriegst Du nicht über § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG außer AG und AN sind tarifgebunden.

U
Urmel

23.03.2007 um 15:54 Uhr

Keine Tarifbindung! Lt. aktueller Auskunft unseres RA greift §99 Abs 2 Zf. 1 und BGB §138...

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