Erstellt am 21.03.2007 um 12:36 Uhr von Angi1
Hallo Anonymous,
siehe dazu im Fitting zu § 78a RN 11
" Die Vorschrift gilt auch für Ersatzmitglieder, sobald sie in die Arbeitnehmervertretung nachgerückt sind. Das gilt nicht nur im Falle eines endgültigen Nachrückens für ein ausgeschiedenes ordentliches Mitglied, sondern auch bei einer nur vorübergehenden Vertretung eines zeitweilig verhinderten ordentlichen Mitglieds. Das nur vorübergehend tätige Ersatzmitglied genießt den Schutz des § 78a nicht nur für die Zeit der Vertretung des ordentlichen Mitgliedes sondern auch für den Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung der zeitweisen Vertretung. Hierbei kommt es auf die Dauer der Vertretung grundsätzlich ebensowenig an, wie darauf, dass während der Vertretungszeit relevante Betriebsverfassungsaufgaben angefallen sind. "
MfG
Angi1
Erstellt am 21.03.2007 um 13:04 Uhr von anonymous
hallo angi1 und danke für die antwort.
d.h. wenn ich heute, den 21.03.07 meinen "vorgesetzten" javler vertreten müsste, weil dieser nicht im hause ist, hab ich einen kündigungsschutz bis 21.03.08?
-> da ich im juli auslerne müsste ich demnach für ein 3/4 jahr übernommen werden?
die jav-wahlen waren im herbst 2006 und da die amtsperiode 2 jahre andauert wäre das ende der amtszeit im herbst 2008!
müsste ich nicht bis ende der amtsperiode einen kündigungsschutz genießen, der sich eventuell durch eine vertretungsaktion meinerseits verlängern kann?
grüße.
Erstellt am 21.03.2007 um 13:42 Uhr von Angi1
Hallo Anonymous,
falsch! Der § 78a Abs. 2
" Verlangt ein in Absatz 1 genannnter Auszubildender (das gilt nach meinem o.g. Auszug aus dem Fitting auch für dich)
innerhalb der letzten 3 Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildenden und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet."
Also, wenn du einmal innerhalb des letzten 3/4 Jahres oder aber jetzt die Vertretung übernommen hast oder nimmst, mußt du innerhalb von 3 Monaten (also frühestens Mitte April) vor Abschluss deiner Ausbildung einen schriftlichen Antrag auf Weiterbeschäftigung beim Arbeitgeber einreichen. Dieser kann dann zwar bei Gericht Anträge auf Nichtbegründung stellen, muss dies aber belegen. Sollte er nicht vor Gericht gehen, ergibt sich mit deinem schriftlichen Antrag automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
MfG
Angi1
Erstellt am 21.03.2007 um 14:34 Uhr von tamirasun
Formuliere den Antrag nach § 78a am besten auch so, dass Du mit dem Schreiben einen Antrag auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis stellst.
Ist vielleicht doppelt gemoppelt, aber sicher ist sicher...
Viel Glück!!