Erstellt am 26.09.2007 um 16:47 Uhr von Immie
@florea
Gib 76182 in das Suchfenster ein.
Erstellt am 26.09.2007 um 22:08 Uhr von florea
bekomm ich einen befristeten oder gar keinen Arbeitsvertrag?
Erstellt am 26.09.2007 um 22:15 Uhr von Mona-Lisa
@florea,
schnapp dir ein BetrVG mit Kommentar, z. B. den Däubler! Und dann klemmst du dich mal hinter den § 78a, RN. 7 oder auch den Fitting! Selber § - Ausgabe 22, RN. 11!
Da werden sie geholfen, ganz sicher! :-))
Erstellt am 27.09.2007 um 12:38 Uhr von Angi1
Hallo Florea,
RN 11 § 78a
"Die Vorschrift gilt auch für Ersatzmitglieder, sobald sie in die Arbeitnehmervertretung nachgerückt sind. Das gilt nicht nur im Falle eines endgültigen Nachrückens für ein ausgeschiedenes ordentliches Mitglied, sondern auch bei nur vorübergehender Vertretung eines zeitweilig verhinderten ordentlichen Mitglieds. Das nur vorübergehende tätige Ersatzmitglied , genießt den Schutz des §78a nicht nur für die Zeit der Vertretung sondern auch für den Zeitraum für einem Jahr nach Beendigung der zeitweisen Vertretung. Hierbei kommt es auf die Dauer ebensowenig an wie darauf, dass während der Vertretungszeit relevante Betriebsverfassungsaufgaben angefallen sind. "
Wenn Du also innerhalb 1 Jahres vor Beendigung deiner Ausbildung als Stellvertreter tätig warst, kannst Du 3 Monate vor Ablauf deiner Ausbildung einen schriftlichen Antrag auf Übernahme stellen.
MfG
Angi1