Erstellt am 08.02.2008 um 08:21 Uhr von ambu
Hallo Minoux88,
schau mal in den Däubler/Kittner/Klebe, 10. Auflage und dann den § 78a RN 7. Das dürfte Deine Frage erklären.
Gruß ambu
Erstellt am 08.02.2008 um 08:40 Uhr von Minoux88
Hallöchen Ambu,
der steht mir leider nicht zur Verfügung :-(( ,kannst mir vielleicht schreiben was drinsteht Bitte?
LG
Minoux88
Erstellt am 08.02.2008 um 09:13 Uhr von ambu
.....grummel.....
Auch Ersatzmitglieder fallen, soweit sie nicht ohnehin endgültig nachrücken, unter die Vorschrift, wenn sie vertretungsweise für ein ordentliches Mitglied der geschützten Betriebsverfassungsorgane tätig werden.............Es kommt nicht darauf an.....wie lange die Vertretung gedauert hat.....
Also hat das Ersatz JAV Mitglied den Anspruch. Solltest Du Dir aber schnell einen Kommentar besorgen.
Gruß ambu
Erstellt am 08.02.2008 um 09:28 Uhr von Minoux88
Hallo Ambu,
bist ein Schatz vielen lieben Dank fürs viele tippen :-)
Besorge mir den Kommentar sobald der BR Beschluss gefaßt hat versprochen, aber die Sache war etwas zu eilig.
Ein schönes Wochenende
Minoux88
Erstellt am 08.02.2008 um 12:33 Uhr von Angi1
Hallo Minoux 88,
noch eine kleine Ergänzung:
Das nur vorübergehend tätige Ersatzmitglied genießt den Schutz den § 78a nicht nur für die Zeit der Vertretung des ordentlichen Mitglieds, sondern auch für den Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung der zeitweisen Vertretung.
MfG
Angi1