Erstellt am 19.03.2007 um 09:01 Uhr von olaf0412
Ein Abbruch der Wahl ist m. E. nach nicht notwendig, eine Korrektur des Wahlausschreibens sollte in den meisten Fällen genügen.
Im Handkommentar zum BetrVG (Fitting), 23. Auflage steht zum § 3 WO (Rn. 3):
"Eine nachträgliche Ergänzung oder Berichtigung des WA ist zulässig, sofern sie so rechtzeitig erfolgt, dass sich die ArbN in ihrem Wahlverhalten im weiten Sinne, zB auch hinsichtlich ihrs Wahlvorschlagsrechts, hierauf ordnungsgemäß einstellen können und eine Beeinträchtigung ihrer Wahlchancen bei objektiver Betrachtungsweisen nicht zu befürchten ist. (...)"
Erstellt am 19.03.2007 um 09:01 Uhr von Catweazle
Uri123,
ich meine ihr tendiert in die richtige Richtung.
Däubler, § 3 WO BetrVG, Rnd-Nr. 29 und 30.
Das Wahlausschreiben legt Daten und Fristen mit bindender Wirkung fest. Es kann daher nur in engen Grenzen geändert werden. Ergänzungen und Berichtigungen des Wahlausschreibens sind grundsätzlich nur zulässig, soweit sie nicht zu einer Änderung der zwingend vorgeschriebenen Angaben nach Abs. 2 führen. Etwas anderes wird zu gelten haben, wenn die nachträgliche Ergänzung oder Berichtigung so rechtzeitig erfolgt, dass sich die Wähler noch darauf einstellen können. Auf keinen Fall darf eine Beeinträchtigung ihrer Wahlchancen vorgenommen werden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist Folgendes zu beachten. Eine Ergänzung bzw. Berichtigung ist bei Schreib- und Rechenfehlern und sonstigen offenbaren Unrichtigkeiten zulässig. Eine nicht offenbare Unrichtigkeit liegt z. B. vor, wenn die Mindestanzahl der dem Geschlecht in der Minderheit zustehenden BR-Sitze unrichtig ermittelt worden ist. Eine nicht bloß offenbare Unrichtigkeit liegt ebenfalls vor, wenn die Zahl der erforderlichen Unterschriften unter Wahlvorschlägen nachträglich geändert werden muss, weil die ursprüngliche Berechnung unzutreffend erfolgte.
In solchen Fällen (vgl. Rn. 29), in denen zwar für die Wahlvorschläge bedeutsame Angaben geändert werden müssen, ist gleichwohl nicht das bisherige Wahlausschreiben zurückzuziehen und ein neues zu erlassen, wenn sich die Wähler noch darauf einstellen können und eine Beeinträchtigung ihrer Wahlchancen nicht erfolgt. So können sich die Wähler auf die Änderung noch einstellen, ohne dass eine Beeinträchtigung ihrer Wahlchancen gegeben ist, wenn sie beispielsweise von einer unrichtigen Angabe über die dem Minderheitengeschlecht zustehenden Mindestsitze so rechtzeitig erfahren, dass noch ausreichend Gelegenheit gegeben ist, auf der nunmehr zutreffenden Grundlage Wahlvorschläge einzureichen. Der WV hat deshalb bei einer derartigen Änderung des Wahlausschreibens grundsätzlich eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung neuer Wahlvorschläge zu setzen (so prinzipiell auch Fitting, Rn. 14). Vorher eingereichte Wahlvorschläge, die auf der Grundlage der unrichtigen Angaben eingereicht worden sind, verlieren ihre Gültigkeit. Der WV hat unabhängig von der Bekanntmachung des geänderten Wahlausschreibens die Listenvertreter entsprechend zu unterrichten.
Erstellt am 19.03.2007 um 13:50 Uhr von Kölner
@all
Aber das ist doch schon ein gravierender Fehler.