Erstellt am 13.02.2020 um 08:04 Uhr von Kratzbürste
Der Wahlvorstand muss ohnehin bis zum Tag vor der Wahl die Liste ergänzen und korrigieren.
Das Problem dürfte die Quote sein, die wegen eines Fehlers verkannt wurde, der aber auch nicht durch Einspruch reklamiert wurde.
Ich neige zu der Empfehlung - Augen zu und durch.
Erstellt am 13.02.2020 um 08:26 Uhr von Kjarrigan
Ich bin da bei Kratzbürste.
Sollte die Wahl später angefochten werden, prüft das ArbG ob der Fehler so schwerwiegend war, dass es durch den Fehler einen anderen Wahlausgang gegeben hätte - nicht jeder Fehler führt automatisch zur Annullierung der Wahl.
Problemlos geändert werden können der MA der ausgeschieden ist und der MA mit dem passiven Wahlrecht.
Die Minderheitenquote würde ich zumindest noch mal bekanntgeben (Ergänzung zum Wahlausschrieben) natürlich bei der Wahl dann auch beachten und mir vorher mal die Wahlvorschläge anschauen ob es genügend Kandidaten des Geschlechts in der Minderheit gibt, die wählbar sind. Der einzige Einwand der imho kommen könnte wäre der das ein MA sagt, wenn er gewusst hätte das sein Geschlecht xx Mindestsitze hat hätte er auch eine Kandidatur abgegeben. Und ob der Grundausreichen würde um die Wahl zu annullieren hängt sehr Wahrscheinlich stark vom Richter ab..
Also Augen zu und durch :)
Erstellt am 13.02.2020 um 10:57 Uhr von RikkiTikkiTavi
Danke, das beruhigt mich etwas.
Erstellt am 13.02.2020 um 11:42 Uhr von Pjöööng
Zitat (Kratzbürste):
"Der Wahlvorstand muss ohnehin bis zum Tag vor der Wahl die Liste ergänzen und korrigieren."
Dieser Hinweis ist hier irreführend! Die Fehler die am Ende der Einspruchsfrist bestanden dürfen nur korrigiert werden, wenn sie OFFENSICHTLICH sind (oder in Erledigung noch offener Einsprüche).
Bei dem Kollegen der den Betrieb schon vor Längerem verlassen hat, da würde ich die Offensichtlichkeit in jedem Falle bejahen.
Ob ein falsches Geschlecht heute noch "offensichtlich" ist? Schwer zu sagen.
Das passive Wahlrecht nicht zuerkannt weil seine Betriebszugehörigkeit falsch ermittelt wurde? Das ist vermutlich nicht mehr offensichtlich!
Ein Arbeitsrichter hat in einer Schulung dazu mal gesagt: "Offensichtlich heißt, dass es quasi auf die Stirn geschrieben steht."
Mit dem passiven Wahlrecht ergibt sich ein erhebliches Problem. Im Prinzip kann jeder AN behaupten dass er diesen Kollegen vorgeschlagen hätte wenn er denn gewusst hätte dass dieser wählbar ist. Und damit wäre es dann möglich dass das Wahlergebnis anders ausgefallen wäre.
Was machen? Der Neuerlass eines Wahlausschreibens ist gleichbedeutend mit dem Abbruch der laufenden Wahl. Dazu ist der WV nur berechtigt, wenn von einer Unwirksamkeit der Wahl auszugehen ist, also die elementarsten Grundsätze einer demokratischen Wahl verletzt wurden. Davon ist hier nicht auszugehen.
Deshalb sollte der WV hier überlegen ob er den Aushang und die Wählerliste (groß und deutlich) korrigieren will, oder so belässt wie er ist. Und dann schaut man mal ob angefochten wird (passiert eh viel viel seltener als es angedroht wird).
Erstellt am 13.02.2020 um 11:43 Uhr von Guitarman
Diese Antwort wurde von "Guitarman" gelöscht.
Erstellt am 14.02.2020 um 00:25 Uhr von RikkiTikkiTavi
Für mich wird immer klarer, dass wir das Wahlausschreiben korrigieren sollten. Denn da noch keine Vorschlagslisten vorliegen (wir sind in der Nachfrist), ist ja in Bezug auf diese noch alles offen. Und auch der zunächst nicht berücksichtigte Kollege hat die Chance sich aufstellen zu lassen.
Also vielen Dank nochmal für eure hilfreichen Kommentare. Mir war nicht klar, dass es die Möglichkeit der Korrektur für die von mir beschriebenen Beispiele gibt.
Viele Grüße,
RikkiTikkiTavi