Fehler in der Wahlausschreibung festgestellt. Wie gehe ich vor?
Hallo,
was kann ich tun wenn ich Fehler in der Wahlausschreibung festgestellt habe? Es handelt sich dabei um falsche Fristen und fehlende Angaben. z.b. wird eine frist von fast 4 Wochen eingeräumt um Wahlvorschläge einzureichen. Wie gehe ich vor, und wie hat der Wahlvorstand zu reagieren?
Gruß
Frank
Community-Antworten (6)
25.02.2014 um 11:46 Uhr
Ich weiß nicht, obwohl formal falsch, ob eine zu lange Frist an dieser Stelle einen wirklich wesentlichen Mangel bedeutet (eine zu kurze Frist wäre es meiner Ansicht nach jedenfalls schon).
Worum geht es bei den "fehlenden Angaben"? Möglicherweise ist dieser Mangel behebbar?
25.02.2014 um 12:10 Uhr
Also WO liegt nicht aus.
Es liegt nicht eine Liste aus in welche sich Wahlvorschläge eintragen sollen, sondern bei jeder Kopie der Ausschreibung hängt eine eigene Liste und es ist beabsichtigt daraus später eine Liste zu machen.
Es fehlt die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 4des Gesetzes);
Die Stimmauszählung soll nicht unmittelbar nach der Wahl erfolgen sondern erst einen Tag später!
Es fehlen Wahlberechtigte auf der Wählerliste da der Wahlvorstand meint das die MA zum Zeitpunt der Wahl 3 Monate in der Firma beschäftigt sein müssen.
und was die 2 Wochenfrist angeht ist diese in der WO vorgegeben!
"dass nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählen oder gewählt werden können, die in die Wählerliste eingetragen sind, und dass Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 4) nur vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben"
25.02.2014 um 12:59 Uhr
An erster Stelle solltest Du unverzüglich Kontakt mit dem WV aufnehmen und mit ihm die Punkte erörtern. Der WV sollte Deine Bedenken beraten und ggf. Fehler beheben. Je nach Art des Fehlers droht ja eine Wahlanfechtung
25.02.2014 um 13:06 Uhr
Zitat: "Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden."
Daher kommen wohl die 3 Monate, die gelten aber nicht generell. Ist also im Fall des Falles ein schwerer Fehler.
Einsprüche gegen die Wählerliste sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzureichen. Warum daraus folgen soll, daß man nur solange auch die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen machen dürfte, entzieht sich meinem Verständnis.
Gruß
25.02.2014 um 14:08 Uhr
Dringend, wie gironimo ausführte, mit dem WV reden!
Die Fehler dürften sich, falls der WV kooperativ ist, evtl. kitten lassen, aber nicht problemlos beheben. Es ist abzuwägen, ob eine evtl. Wahlanfechtung riskiert wird oder besser ein neues Wahlausschreiben mit neu laufenden Fristen ausgehängt wird.
Deine Punkte im Einzelnen (alles meine Erfahrungswerte, bin kein Jurist und schon gar kein Richter am Arbeitsgericht):
WO auslegen: sollte jetzt noch gehen ohne Anfechtung.
Listen zum Sammeln der Wahlvorschläge haben mit dem WV nichts zu tun, werden nur bei ihm eingereicht. Sehr unüblich, auf dieses Weise vorweg zu sammeln, aber nicht anfechtbar.
Mindestzahl der Stützunterschriften: sehe ich problematisch, aber sollte so lange vor der Wahl auch noch nachbesserbar sein.
Stimmauszählung erst am Folgetag - ohne ausreichende Begründung einer speziellen Situation - scheint mir sehr problematisch.
Fehlende Wahlberechtigte müsst ihr durch Einspruch gegen Wählerliste nachbessern lassen, macht zunächst dann keine Probleme, wenn die Betriebsratsgröße und die Sitze für das Geschlecht in der Minderheit ohne und mit Korrektur identisch sind - sonst unbedingt: Neues Wahlauschreiben!
längere Frist für Einreichung von Wahlvorschlägen: wie gesagt, aus meiner Sicht sollte allein deswegen keine erfolgreiche Wahlanfechtung gelingen, auch wenn es formal Schrott ist. (die 2-Wochen-Frist für Einsprüche nach § 4 hat damit nichts zu tun).
26.02.2014 um 13:44 Uhr
@celestro, die Einhaltung der 2-Wochenfrist zur Einreichung von Wahlvorschlägen, ergibt sich aus §6 (1) 2 der WO.
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