Erstellt am 15.04.2014 um 11:35 Uhr von Pjöööng
Falls die beiden AN in der Kündigungsfrist nicht ersetzt werden, dann sind sie auch nicht mizuzählen gewesen.
Dieser Fehler ist für das Wahlausschreiben unerheblich und es bedarf daher keines neuen Wahlausschreibens.
Erstellt am 15.04.2014 um 11:48 Uhr von sachsenwilli
Die Anzahl der AN ist doch keine Pflichtangabe des Wahlausschreibens???
Und da keine "Grenze" über- oder unterschritten wird, spielt das doch demzufolge auch überhaupt keine Rolle???
Der WV muss die Wählerliste pflegen und die stets aktualisieren, aber das Wahlausschreiben bleibt doch bestehen?
Erstellt am 15.04.2014 um 13:01 Uhr von rolfo
Sehe das so wie Pjöööng.
Sachsenwilli, du erstaunst mich immer wieder. Die wahlberechtigten Arbeitnehmer müssen im Wahlausschreiben genannt werden
Erstellt am 15.04.2014 um 13:12 Uhr von Logik
@rolfo: Wo steht das bitte?
Es muss eine Wählerliste ausgehangen werden und dagegen kann man Einspruch einlegen.
Das im Wahlausschreiben die wahlberechtigten AN genannt werden müssen ist mir neu.
Erstellt am 15.04.2014 um 13:25 Uhr von Oiskipoiski
Ich habe mich da ehrlich gesagt auf das Muster "Wahlausschreiben im vereinfachten einstufigen Wahlverfahren" von W.A.F. verlassen.
Und dort ist es definitiv vorgesehen, dass man die Anzahl der zurzeit beschäftigten Arbeitnehmer nennt. Und dabei geht es auch nicht um die wahlberechtigten Arbeitnehmer, sondern erstmal generell um die Beschäftigten. Die 3 die ich vergessen habe sind ja nicht wahlberechtigt (da zum Zeitpunkt der Wahl nicht mehr angestellt oder U18).
Erstellt am 15.04.2014 um 13:57 Uhr von rolfo
@ Logik
drück mal den blauen Button Betriebsratswahl / Formulare Checklisten. Ist auch bei allen anderen Formularen des Wahlaushangs so ( DGB, IGM und sonstige )
Erstellt am 15.04.2014 um 14:17 Uhr von sachsenwilli
@rolfo
OK, das steht so in den Mustern! Aber das steht halt so nicht im § 3 der WO, oder überlese ich da etwas??
Erstellt am 15.04.2014 um 14:59 Uhr von rolfo
Ich denke, dass die Rechtsexperten des WAF, der Gewerkschaften usw. sich schon etwas gedacht haben wenn sie die Musterausschreiben so gestalten
Erstellt am 15.04.2014 um 14:59 Uhr von Oiskipoiski
Also kann man die allgemeine Auffassung so zusammenfassen, dass keine Berichtigung erforderlich ist (da kein Mangel, der weitere Änderungen nach sich ziehen würde)?
Erstellt am 15.04.2014 um 15:06 Uhr von rolfo
Erstellt am 15.04.2014 um 15:16 Uhr von Oiskipoiski
Erstellt am 16.04.2014 um 06:35 Uhr von Logik
@ rolfo:
ich ziehe dann doch lieber den Gesetzestext vor, und da finde ich es nicht ;)
Erstellt am 16.04.2014 um 20:44 Uhr von Schlaumeier
In § 3 der WO wirst du es auch nicht finden.
Es muss auch nicht immer alles direkt irgendwo geschrieben sein. Einiges ergibt sich dann ev. aus anderen Vorschriften.
Das hier besprochene ergibt sich z.b. aus folgenden Vorgaben für ein WA:
1. Der WV hat auf den zahlenmäßigen Anteil der Geschlechter im Betrieb hinzuweisen (§ 15 Abs. 2 BetrVG).
2. Das WA muss die Angabe der Anzahl der zu wählenden BRM gem. der §§ 9 und 11 BetrVG enthalten.
3. Es ist die genaue Anzahl der für einen zulässigen Wahlvorschlag erforderlichen Stützunterschriften anzugeben § 14 BetrVG.
Wie du siehst, bedarf es hierzu der Angabe der Mitarbeiterzahlen. Andernfalls es auch nicht nachvollziehbar wäre, wie der WV auf die dann dort stehenden Zahlen gekommen ist.
Erstellt am 17.04.2014 um 00:39 Uhr von Pjöööng
Schlaumeier,
steht denn irgendwo geschrieben dass es nachvollziehbar sein muss, wie der WV auf die Zahlen kommt?