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Ausschluss der Schwerbehindertenvertretung

T
Tigerr
Jan 2018 bearbeitet

Hat der Personalratsvorsitzende das Recht,bei der Dienststellenleitung zu beantragen, die Schwerbehindertenvertretung aus den BEM Sitzungen auszuschließen,wenn keine Schwerbehinderten betroffen sind, weil die SV keine direkte Dienststellenangehörige ist, sondern durch Zusammenlegung zweier Dienststellungen gewählt wurde ?

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Community-Antworten (9)

C
Catweazle

04.03.2007 um 12:45 Uhr

Was auch immer BEM Sitzungen sind. Woher weiß denn der Personalratsvorsitzende im voraus dass die Schwerbehindertenvertretung keine Schwerbehindertenangelegenheiten vortragen will?

L
Lotte

04.03.2007 um 13:31 Uhr

Tigerr, soll denn das BEM nur für MA ohne Schwerbehinderung gelten?

M
Miriam

04.03.2007 um 14:34 Uhr

@Tigerr

§ 84 SGB IX :Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen u.s.w.

Woher will der AG denn vor einem jedem BEM-Gespräch wissen, ob sich aus dem individuellen BEM-Inhalten nicht auch Themen für die Schwerbehindertenvertretung ergeben?

Wir haben eine GBV "Betriebliche Prävention und Eingliederungsmanagement"ausgearbeitet und dem AG vorgelegt. In ihr haben wir ein Integrationsteam benannt, welches sich paritätisch, aus AG und BR + Schwerbehindertenvertretung zusammensetzt.

Wenn du im Internet, z.B. bei soliserv, mal nach solchen BV´s, oder Integrationsvereinbarungen suchst, wirst du schnell fündig. In diesen BV´s ist immer die Schwerbehindertenvertretung mit im Boot. Rechtlich würde der AG, nach meiner Einschätzung, keine Chancen haben die Scherbehindertenvertretung außen vor zulassen.

F
Fayence

04.03.2007 um 15:06 Uhr

Tigerr,

diese Personalratsvorsitzende zweifelt also die rechtliche Stellung der gewählten SBV an! Oder wie ist die Aussage "weil die SV keine direkte Dienststellenangehörige ist, sondern durch Zusammenlegung zweier Dienststellungen gewählt wurde" zu verstehen?

Es ist aber total egal, welche Sitzungen der Personalrat bei Euch abhält > §95 Abs. 4 SGB IX: Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an ALLEN Sitzungen des Personalrates und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

S
Sozialportal

04.03.2007 um 17:12 Uhr

§ 84 Absatz 2 ist das betriebliche Eingliederungsmanagement. Da heißt es ...., klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Intertessenvertretung im Sinne von § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung.......

Also zum Festhalten: Der Personalrat bestimmt nicht, ob die SBV dabei ist, dies ist beim BEM die Aufgabe des AG. Der AG kann die SBV hinzuziehen, wenn möglicherweise eine Behinderung die Fehlzeit von über 6 Wochen begründen. Außerdem kann die SBV als Berater hinzugezogen werden. Das BEM, also § 84 Abs. 2 trifft für alle Beschäftigten zu, Absatz 1 nur für Schwerbehinderte, so die allgemine Rechtsmeinung.

JS

W
w-j-l

04.03.2007 um 18:53 Uhr

Fayence, wie bist Du denn heute drauf?

BEM bezieht sich m.E. immer auf einzelne betroffene Personen (> 6 Wochen pro Jahre erkrankt), für die BEM oder Maßnahmen im Rahmen des BEM durchgeführt werden.

Und wenn die Betroffenen des BEM-Verfahrens nicht schwerbehindert sind, dann hat die SBV m.E. nicht im Verfahren zu suchen.

F
Fayence

04.03.2007 um 19:23 Uhr

w-j-l,

Danke der Nachfrage, mir geht es gut!

Und die Begründung "weil die SV keine direkte Dienststellenangehörige ist, sondern durch Zusammenlegung zweier Dienststellungen gewählt wurde" stellst Du folglich nicht in Frage? Ich bin doch sehr verwundert...

Dann scheinst Du "Sitzungen" ja unterschiedlich zu werten. Für mich jedenfalls gibt es weder BR- noch PR - SITZUNGEN, zu denen die SBV nicht eingeladen gehört!

W
w-j-l

05.03.2007 um 13:52 Uhr

Hallo Fayence,

soweit ich das lese, geht es nicht um BR oder PR-Sitzungen, sondern um "BEM-Sitzungen". Und soweit diese nicht institutionalisiert sind bzw. zweckfrei stattfinden, befassen sie sich i.d.R. mit bestimmten "Fällen".

M.E. hat die SBV nur dann etwas auf einer solchen "BEM-Sitzung" zu suchen, wenn es um schwerbehinderte oder gleichgestellte AN geht.

Wie die SBV gewählt wurde, da gebe ich Dir natürlich recht, hat den PR oder BR oder dessen Vorsitzende nicht zu interessieren, solange diese SBV für den Betrieb oder die Dienststelle zuständig ist..

P
peters

05.03.2007 um 16:48 Uhr

Bei Gesprächen zum BEM, (Erkrankung länger als 6 Wochen), bei denen eindeutig kein Schwerbehinderter betroffen ist, muss meiner Ansicht nach auch nicht zwingend ein SchwbV anwesend sein.

Aber warum sollte man jemanden ausklammern, der in seiner Funktion als SchwbV vielleicht sehr wohl Aussagen über Belastungen am Arbeitsplatz machen kann? Schließlich ist der §84 SGB IX ja gedacht, um mögliche Behinderungen durch Belastungen am Arbeitsplatz gar nicht erst entstehen zu lassen.

Daher ist die Befürchtung von Fayence berechtigt, ob hier die SchwbV nicht wegen ihrer Kompetenz sondern wegen ihrer Rolle oder ihrer Person nicht erwünscht ist.

Wenn der Arbeitgeber die SchwbV zu dem Gespräch einladen möchte, frage ich mich, warum der Personalrat dies verwehren will. Bei den üblichen Schwb-Angelegenheiten wird es ja offensichtlich auch akzeptiert, dass eine "dienststellenfremde" Person die Aufgaben wahrnimmt.

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