Erstellt am 03.02.2017 um 13:37 Uhr von Pickel
Der Fall tritt nicht ein. Was soll er ein Amt in einem Unternehmen bekleiden, in dem er nicht tätig ist?
Erstellt am 03.02.2017 um 14:23 Uhr von Ernsthaft
Schön, wenn man hellsehen kann. Nicht so schön, wenn man sich das nur einbildet!
Gemäß § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX besitzen Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen gegenüber dem AG die gleiche persönliche Rechtsstellung, wie Mitglieder eines BR.
Daher gilt hier auch das gleiche wie bei BRM.
Ist belegbar, dass ein Folgevertrag nur aufgrund der SBV Tätigkeit nicht angeboten wird, liegt eine Benachteiligung vor und der Kollege kann sich den Platz erstreiten.
Handelt es sich um einen Arbeitsplatz, der bei Ausscheiden nicht entfällt und mit einer anderen Person besetzt werden soll oder muss, ist von einer dann auch begründeten Benachteiligung auszugehen.
Siehe hierzu: BAG Urt. v. 25.06.2014, Az.: 7 AZR 847/12
Erstellt am 03.02.2017 um 14:33 Uhr von ickederdicke
Moin, wie lange läuft der Vertrag des befristeten Kollegen ?
Hintergrund meiner Frage ist, die regulären SBV Wahlen sind erst Okt./Nov.2018
Da ihr jetzt wählt, wäre das Mandat der/des Gewählten nur bis zur nächsten regulären Wahl ,da über die 12 Monate vor der regulären Wahl.
Erstellt am 03.02.2017 um 14:35 Uhr von EDDFBR
Frage an den Kollegen "Ernsthaft": Gibt es für den letzten Absatz Deines Beitrags einen Beleg, sprich ein Urteil? Das genannte BAG-Urteil vom Juni 2014 verneint ja ausdrücklich den generellen Weiterbeschäftigungsanspruch.
Erstellt am 03.02.2017 um 14:38 Uhr von Hoppel
@ kullerauge
§ 94 Abs.7 SGB IX: [...] Das Amt erlischt vorzeitig, wenn die Vertrauensperson ... aus dem Arbeits...verhältnis ausscheidet ...
Scheidet die Vertrauensperson vorzeitig aus dem Amt aus, rückt das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied für den Rest der Amtszeit nach; dies gilt für das stellvertretende Mitglied entsprechend.
Ist das die erste SBV Wahl oder warum wählt ihr außerhalb des Regelwahlzeitraumes?
Wenn bei Euch jetzt gewählt wird, ist die Dauer der Amtszeit sowieso sehr übersichtlich. Eure nächste SBV-Wahl muss dann im Zeitraum 1.10. - 30.11.2018 stattfinden!
Erstellt am 03.02.2017 um 14:50 Uhr von Pickel
EDDFBR du wirst von "Ernsthaft" nichts Substantielles erwarten können. Sondern immer nur eilig und halbblind zusammenkopierte Urteile, die sich auf absolute Ausnahmetatbestände beziehen.
Erstellt am 03.02.2017 um 15:36 Uhr von kratzbuerste
>generellen Weiterbeschäftigungsanspruch<
davon schreibt Ernsthaft auch nichts.
Es geht ja um den Fall, dass der Arbeitsvertrag möglicher Weise verlängert worden wäre, aber wegen des Amtes nicht verlängert wird. Aber das muss man erst mal belegen können.
Erstellt am 03.02.2017 um 16:05 Uhr von Pickel
Kratzbürste, darum geht es in der Frage nicht einmal ansatzweise.
Ernsthafts Phantasiebeitrag bezieht sich auf den Grundsatz, dass ein BRM (u. Ä.) aufgrund des Amtes nicht benachteiligt werden darf. Aber (und das verschweigt er) es darf gegenauso wenig bevorteilt werden.
Aus dem Gesetz gibt es demnach schlicht keine Folge, dass befr. BRM von einer Weiterbeschäftigung aufgrund des Amtes ausgehen könnten.
Das alles sind Themen, die (wie immer wenn Ernsthaft loslegt) meilenweit am Sachverhalt vorbeigehen.
Die Frage "was passiert mit dem befr. AV, wenn das Amt weiterginge?" wurde also von mir oben mit der einzig richtigen Antwort beantwortet.
Erstellt am 03.02.2017 um 18:50 Uhr von Moreno
Ernsthaft ist halt wie Pippi Langstrumpf ...Ich mach mir meine Welt so wie sie mir gefällt ;-)
Erstellt am 05.02.2017 um 14:55 Uhr von Ernsthaft
Wenn bei einem die Fähigkeit des Denkens eingeschränkt sind oder man nicht in der Lage ist, gelegentlich auftretenden Nebel zu durchdringen, mag das Basteln seiner eigenen Welt ja zutreffen. Dazu sind hier aber einige bedeutend prädestinierter als meine Wenigkeit.
Auf wen dieses jetzt zutrifft, mag jeder für sich entscheiden. Mann sollte sich aber auch darüber im Klaren sein, dass div. hierauf gerichtete Äußerungen auch Rückschlüsse auf die eigenen Fähigkeiten eröffnen.
@ EDDFBR
Wie @kratzbuerste schon richtig festgestellt hat, habe ich das so auch nie behauptet.
Einen generellen Weiterbeschäftigungsanspruch gibt es weder für einen SBV noch BRM. Lediglich eine JAV kann hier unter Beachtung div. Voraussetzungen einen entsprechenden Anspruch geltend machen.
Das von @Hoppel hier Dargestellte: „§ 94 Abs.7 SGB IX: [...] Das Amt erlischt vorzeitig, wenn die Vertrauensperson aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet ...“ ist so auch korrekt und gilt generell für alle Arten von Ämtern bei endenden Arbeitsverhältnissen.
Hat aber mit einem ev. durchsetzbaren Weiterbeschäftigungsanspruch recht wenig zu tun und sagt dazu auch nichts aus.
Das Urteil des BAG vom 25.06.2014 - 7 AZR 847/12 ist da schon aussagekräftiger. Man muss es nur verstehen können, was bei dem ein oder anderen hier ja schwierig, bzw. bei einem gänzlich unmöglich zu sein scheint.
Das LAG Berlin-Brandenburg sagt mit Urteil vom 13.01.2016 - 23 Sa 1445/15 hier auch zum Darlegungsanspruch einiges aus, das zu beachten wäre.
BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 150/10 zu dem von @pickel aufgrund maßloser Selbstüberschätzung und einem letztlich daraus resultierendem Nichtwissens hinsichtlich eines, einem durch ihn einem BRM abgesprochenem Vorteils.
Orientierungssatz:
4. Verletzt der Arbeitgeber das Maßregelungsverbot durch eine Maßnahme, ist sie rechtswidrig. Liegt die Maßregelung in einem Unterlassen, etwa in der Vorenthaltung von Vorteilen, kann dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen.