Ausschluss der Schwerbehindertenvertretung bei speziellen Betriebsratsthemen?
Aus aktuellem Anlass frage ich, ob der Betriebsratsvorsitzende den Schwerbehindertenvertreter zu bestimmten Themen bitten darf, den Raum zu verlassen.
Angeblich geht es bei diesen Pukten um Probleme, die nur einzelne Mitarbeiter betreffen, z.B.:
- Konflikte zwischen einem Mitarbneiter und dessen Vorgesetzten
- Versetzungen Angeblich sind keine Schwerbehinderte darunter.
Ich habe keine Rechtsgrundlage gefunden, die dieses handeln rechtfertigen würde.
Falls es die gibt, kann mir jemand einen § nennen ? Falls es sie nicht gibt, wie soll ich mich verhalten ? Einfach sitzen bleiben ?
Community-Antworten (8)
02.06.2006 um 15:13 Uhr
Hallo on
Meiner Meinung nach ja solange es keinen Schwer-behinderten betrifft.
ansonsten lies dir mal dieses durch.
§ 30 BetrVG - IV. Grundsatz der Nichtöffentlichkeit 11 Aus der Bestimmung, dass die BR-Sitzungen nicht öffentlich sind, folgt, dass grundsätzlich nur BR-Mitglieder, bei Verhinderung die entsprechenden Ersatzmitglieder, an ihnen teilnehmen dürfen. Eine Ausnahme gilt, soweit das Gesetz anderen Personen eine ausdrückliche Teilnahmebefugnis einräumt, also den JAV-Mitgliedern (§ 67 Abs. 1; Malottke, AiB 01, 207), der Schwerbehindertenvertretung (§ 32), dem Vorsitzenden des WV zur konstituierenden Sitzung des BR (§ 29 Abs. 1), den Vertretern der Gewerkschaft (§ 31), dem AG (§ 29 Abs. 4) sowie den von ihm mitgebrachten Sachbearbeitern, dem Vertreter der AG-Vereinigung und dem Vertrauensmann der Zivildienstleistenden (§ 37 Abs. 5 ZDG; vgl. ausführlich MünchArbR-Joost, § 307 Rn. 18 ff.; Renker, AiB 02, 219). Es verstößt auch nicht gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit, wenn der BR ein generelles Teilnahmerecht der im BR vertretenen Gewerkschaft beschließt (BAG 28. 2. 90, EzA § 31 BetrVG 1972 Nr. 1 mit Anm. Rieble; MünchArbR-Joost, § 307 Rn. 24; vgl. § 31 Rn. 3 ff.). Schließlich kann der BR gem. § 2 Abs. 2 SprAuG dem Sprecherausschuss für leitende Angestellte oder einzelnen Mitgliedern dieses Gremiums ein Teilnahmerecht einräumen. Andere Personen, auch Ersatzmitglieder, soweit sie nicht nach § 25 zeitweilig nachgerückt sind, dürfen nicht an BR-Sitzungen teilnehmen (ErfK-Eisemann, Rn. 3; vgl. aber Rn. 12). Etwas anderes kann aber im Einzelfall gelten, wenn Ersatzmitglieder mit großer Regelmäßigkeit tätig werden und ihre Teilnahme an allen Sitzungen erforderlich ist, damit sie in Sachverhalte eingearbeitet sind. Dem Grundsatz der Nichtöffentlichkeit steht die Teilnahme von Hilfspersonen für schwer behinderte BR-Mitglieder nicht entgegen. Die Zulässigkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (FKHES, Rn. 18). Dabei ist zu beachten, dass andere BR-Mitglieder nur zur Hilfeleistung herangezogen werden können, wenn dies dem Schwerbehinderten zumutbar ist (FKHES, a. a. O.) und wenn sie hierdurch nicht von der Teilnahme an der Sitzung abgelenkt werden.
Gruß BMW
02.06.2006 um 15:22 Uhr
Hallo BMW !
Die Antwort verstehe ich nicht.
Du schreibst, es wäre rechtens, den Schwerbehindertenvertreter von bestimmten Punkten auszuschließen, jedoch besagt gerade der von Dir zitierte §32 BetrVG, dass an ALLEN Sitzungen Teilnahmerecht besteht, also auch Sitzungen, wo es um Einzelmaßnahmen geht.
Gruß on
02.06.2006 um 16:15 Uhr
Hollo
SBG § 95 ( 4 ) lesen ??? ist gut
Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
(1) Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Sie erfüllt ihre Aufgaben insbesondere dadurch, dass sie
darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und 81 bis 84 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden,
Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, insbesondere auch präventive Maßnahmen, bei den zuständigen Stellen beantragt,
Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegennimmt und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinwirkt; sie unterrichtet die schwerbehinderten Menschen über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen.
Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäftigte auch bei Anträgen an die nach § 69 Abs. 1 zuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an die Agentur für Arbeit. In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen, in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 schwerbehinderten Menschen, das mit der nächsthöchsten Stimmzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied. Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein.
(2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 81 Abs. 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit nach § 81 Abs. 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.
(3) Der schwerbehinderte Mensch hat das Recht, bei Einsicht in die über ihn geführte Personalakte oder ihn betreffende Daten des Arbeitgebers die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen. Die Schwerbehindertenvertretung bewahrt über den Inhalt der Daten Stillschweigen, soweit sie der schwerbehinderte Mensch nicht von dieser Verpflichtung entbunden hat.
(4) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Erachtet sie einen Beschluss des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie entgegen Absatz 2 Satz 1 nicht beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt; die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechtes über die Aussetzung von Beschlüssen gelten entsprechend. Durch die Aussetzung wird eine Frist nicht verlängert. In den Fällen des § 21e Abs. 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist die Schwerbehindertenvertretung, außer in Eilfällen, auf Antrag eines betroffenen schwerbehinderten Richters oder einer schwerbehinderten Richterin vor dem Präsidium des Gerichtes zu hören.
(5) Die Schwerbehindertenvertretung wird zu Besprechungen nach § 74 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, § 66 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie den entsprechenden Vorschriften des sonstigen Personalvertretungsrechtes zwischen dem Arbeitgeber und den in Absatz 4 genannten Vertretungen hinzugezogen.
(6) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung schwerbehinderter Menschen im Betrieb oder in der Dienststelle durchzuführen. Die für Betriebs- und Personalversammlungen geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
(7) Sind in einer Angelegenheit sowohl die Schwerbehindertenvertretung der Richter und Richterinnen als auch die Schwerbehindertenvertretung der übrigen Bediensteten beteiligt, so handeln sie gemeinsam.
(8) Die Schwerbehindertenvertretung kann an Betriebs- und Personalversammlungen in Betrieben und Dienststellen teilnehmen, für die sie als Schwerbehindertenvertretung zuständig ist, und hat dort ein Rederecht, auch wenn die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung nicht Angehörige des Betriebes oder der Dienststelle sind.
Gruß Willi
02.06.2006 um 16:18 Uhr
Hallo Willi !
Würdest Du das auch so interpretieren, dass der Ausschluss unzulässig ist ?
Gruß on
02.06.2006 um 16:33 Uhr
Hallo on
Ich habe auch Rechte.
Mich verweist niemand aus der BR - Sitzung
Gruß
Willi
02.06.2006 um 19:29 Uhr
Hallo on Ich will und kann dir das Recht nicht nehmen an Sitzungen teil zu nehmen auf gar keinen Fall du hast und wirst das Recht immer haben an jeder Sitzung teil zu nehmen.
Was ich dir damit sagen wollte ist das der Vorsitzende auch das Recht hat dich aus der Sitzung zu entlassen wenn die übrigen Tagesordnungspunkte in keinem Fall mehr Schwerbehinderte betrifft. Du hast auch nur ein bedingtes Stimmrecht das heißt du kannst nur an einer Abstimmung mit abstimmen wenn es um ein Schwerbehinderten Problem geht.
Gruß BMW
03.06.2006 um 14:35 Uhr
Ahoi
- Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an ALLEN Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen ...
darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze ... durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber ... obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden
Ich fasse das recht eindeutig auf. Entweder man kann uneingeschränkt an allen Sitzungen teilnehmen oder nicht. Eine zeitlich begrenzte Anwesenheit wider Willen würde ich persönlich nicht als Teilnahme werten.
Allerdings bin ich kein Anwalt :-)
05.06.2006 um 19:28 Uhr
Die SBV hat kraft Gesetzes seit Jahrzehnten das unbedingte Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrats und dessen Ausschüssen teilzunehmen – unabhängig von den zur Entscheidung anstehenden Tagesordnungspunkten (§ 95 Abs. 4 Sozialgesetzbuch IX). Wenn der Gesetzgeber darüber abschließend entschieden hat, steht dem Betriebsrat insoweit keine eigene und insbesondere keine vom Gesetz abweichende Entscheidung mehr zu.
Die Betriebsratstätigkeit hat im Rahmen der Rechtsordnung zu erfolgen wie etwa der zwingenden Rechtsvorschrift des § 95 Abs. 4 SGB IX, die die beratende Teilnahme der SBV an allen Sitzungen festlegt. Jede davon abweichende Entscheidung des Betriebsrats oder seines Vorsitzenden wäre nach ständiger Rechtsprechung Rechtsbruch, schwere Amtspflichtverletzung des Betriebsrats bzw. illegale Behinderung der Amtstätigkeit der SBV (§ 96 Abs. 2 SGB IX)
Nach dem Willen des Gesetzgebers darf sich der BR-Vorsitzende keinesfalls das Recht herausnehmen, die SBV bei einzelnen Tagesordnungspunkten „aus der Sitzung zu entlassen“, wenn nach Einschätzung des Betriebsrats bzw. seines Vorsitzenden die „übrigen Tagesordnungspunkte in keinem Fall mehr Schwerbehinderte“ betreffen, weil es darauf nach der Rechtsprechung überhaupt nicht ankommt.
„Das Teilnahmerecht gilt nicht nur für Sitzungen, auf denen Fragen behandelt werden sollen, die schwerbehinderte Menschen betreffen. Die Schwerbehindertenvertretung ist deshalb unter Mitteilung der (konkreten) Tagesordnung zu allen Sitzungen (rechtzeitig) zu laden.“
Entsprechende Infos dazu im amtlichen FACHLEXIKON Behinderung & Beruf 2005 unter www.integrationsaemter.com/webcom/show_lexikon.php/_c-578/_nr-292/i.html#teilnahmerecht
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