Erstellt am 27.02.2007 um 15:48 Uhr von Matu
Aufhebungsvertrag bedeutet meistens mehrere
Monate Sperre des Arbeitslosengeldes.
Wenn also bei der Arbeitnehmerin kein neuer
Arbeitsplatz in Sicht ist, würde ich ihr raten, sich
betriebsbedingt kündigen zu lassen.
Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage gegeben.
Gruß Matu
Erstellt am 27.02.2007 um 15:51 Uhr von Igel
Das war unser Vorschlag an die Mitarbeiterin nach Anhörung des BR von der Geschäftsleitung.
Mitarbeiterin wollte aber Aufhebungsvertrag um noch Zeit zu haben eine neue Anstellung zu suchen.
Deshalb haben wir Aufhebungsvertrag ausgehandelt und keinen Widerspruch zur Kündigung geschrieben. Frist ist abgelaufen.
Galt die Aufforderung zur Aushandlung eines Aufhebungsvertrages nicht schon als Zustimmung zu diesem? Kann die Mitarbeiterin die Unterschrift noch verweigern?
Gruß
Igel
Erstellt am 27.02.2007 um 17:30 Uhr von Tarzan
Die Mitarbeiterin kann auch einen Aufhebungsvertrag eingehen ohne eine sperre zu bekommen ,in dem die Kündigungs zeiten eingehalten werden und der Arbeit geber ,bescheinigt das die Kündigung auch ohne Aufhebungs vereinbarung ausgesprochen wehre
Erstellt am 27.02.2007 um 18:57 Uhr von Lotte
Igel,
ich denke dass die Kollegin einfach ihr Recht wahrt, einen Vertrag, den sie nicht wünscht, nicht zu unterschreiben. Der AG hätte sie gleich nach der Verhandlung, als es noch um Kündigung oder Aufhebungsvertrag ging, unterschreiben lassen müssen. Dann hätte sie je nach Bundesland auch gute Aussichten gehabt, keine Sperre zu bekommen,wenn sie nachweisen kann, dass sie den Aufhebungsvertrag unterschrieben hat, um Ihren Arbeitsplatz noch etwas länger zu behalten.
Aber jetzt...
Erstellt am 27.02.2007 um 19:30 Uhr von Fayence
"Deshalb haben wir Aufhebungsvertrag ausgehandelt und keinen Widerspruch zur Kündigung geschrieben."
Igel,
hmmm, ist doch irgendwie ein Widerspruch in sich!
Ein wirksam formulierter Widerspruch des Betriebsrates sichert einem AN die Option, bis zum Ausgang eines Kündigungsschutzprozesses weiterbeschäftigt werden zu müssen. Und ein solcher Widerspruch bedingt, dass einer der unter dem §102 Abs. 3 BetrVG aufgeführten Gründe vorgelegen haben muss.
>> Falsche Sozialauswahl
>> Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
Da könnte ich die Kollegin ev. verstehen, dass sie diesen Aufhebungsvertrag nicht unterschrieben hat! Die Option "Weiterbeschäftigungsanspruch" ist jetzt aufgrund der Fristverstreichung allerdings Schnee von gestern!
Als BR solltet Ihr daraus lernen, zunächst Eure Möglichkeiten fristgerecht auszuschöpfen; dadurch werden andere Regelungsmöglichkeiten nicht zwingend unmöglich !
Der AG würde u.U. frohlocken, wenn es dann trotzdem noch zu einer aussergerichtlichen Lösung kommen sollte, da ein Aufhebungsvertrag den Verzicht des ANs auf Einreichen einer Kündigungsschutzklage darstellt. Hier ist eine Einzelfallbetrachtung jedoch unumgänglich!
Als BR könnt Ihr die Kollegin jetzt nur dazu auffordern, 2 Dinge zwingend zu tun bzw. zu beachten:
1. Sobald sie die schriftliche Kündigung erhalten hat, läuft die 3 Wochenfrist zwecks Einreichung einer Kündigungsschutzklage; Beratung/Unterstützung durch Fachanwalt für Arbeitsrecht!
2. Sie sollte und muss sich "arbeitssuchend" melden, um eine 2wöchige Sperrfrist wegen zu später Meldung zu vermeiden.