Erstellt am 26.01.2007 um 21:40 Uhr von Bergmann
@ sabine ,
die Arbeitnehmer wählen ihren BR aus ihrer Mitte heraus .AN ist jeder , der in den betrieblichen Arbeitsablauf eingegliedert ist.
Ist dieser BR bei euch im betrieblichen Arbeitsablauf eingebunden ?
Habt ihr eine Gewerkschaft ?Ist euer AG im AG-Verband ?
Erstellt am 26.01.2007 um 21:56 Uhr von sabine
@ Bergmann,
Soviel ich weiß, ist der BR nicht im Arbeitsablauf eingebunden. Da muß ich mich auf das Wort meines Geschäftsführers verlassen....obwohl, ich kenne den Namen des BR-Vorsitzenden, ich ruf den mal an!
Gewerkschaft müßte Gesundheitswesen also Verdi zuständig sein, bei uns ist aber kein AN gewerkschaftlich organisiert...AG ist im Verband.
Danke für Denkanstoß! Sabine
Erstellt am 26.01.2007 um 22:12 Uhr von Fayence
Hallo sabine,
eine Betriebsvereinbarung kann nur zwischen AG und dem zuständigen Betriebsrat geschlossen werden! Wenn dem nicht so ist, hat dieser Anhang als BV keinerlei Wirkung.
Dein Arbeitgeber hat sich die Lage unnötig erschwert. Er hätte die Regelungen doch nur unter seinem Briefkopf übernehmen müssen und dann einzelvertraglich festhalten können. So könnte ich mir vorstellen, dass dieser Anhang i.S.d. BGB § 305c gewertet werden kann.
P.S.
Da Du Dir unsicher bist, welche Bindung an diesen Anhang für Dich besteht, würde ich den AV einem Anwalt für Arbeitsrecht vorlegen!
Erstellt am 29.01.2007 um 12:30 Uhr von Jube
Unser Betrieb hat auch eine Tochtergesellschaft, die unseren BR mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat, da sich dort niemand der Aufgabe und dem AG gewachsen fühlte.
Vielleicht ist das bei Euch ja auch so gelaufen. Allerdings schliessen wir für die Tochtergesellschaft eigene BVen ab, die sich an unsere anlehnen.
Erstellt am 29.01.2007 um 12:56 Uhr von w-j-l
Hallo sabine,
eine gültig abgeschlossene BV mit zulässigen Regelungen wirkt im Betrieb auf die Einzelarbeitsverträge der Betriebsangehörigen.
Da Dein Betrieb keinen BR hat, ist der AG den Weg gegangen, die Regelungen dieser (fremden) BV, die bei euch nicht kollektivrechtlich gilt, (einzelvertraglich) zum Bestandteil Deines Arbeitsvertrags zu machen. Das ist natürlich grundsätzlich zulässig. Die Frage dabei ist allerdings, ob dieser 'Anhang' einer Prüfung im Sinne einer AGB-Kontrolle (§§305 bis 310, BGB) stand hielte.
Soweit sich aus diesem 'Anhang' Rechte oder Ansprüche für Dich ergeben, so kannst Du diese wirksam nur auf dem Rechtsweg durchsetzen, da sich ja alles im Bereich des Individualrechts bewegt. Es gibt bei euch eben keinen BR der auf die Einhaltung der BV pochen kann.
Ist es denn wirklich eine Betriebsvereinbarung, oder habt ihr einen Gesamtbetriebsrat, und handelt es sich u.U. um eine Gesamtbetriebsvereinbarung? Dann wäre ggf. bzw. u.U. der GBR für die Einhaltung der GBV zuständig
Erstellt am 01.02.2007 um 19:49 Uhr von sabine
Hallo an Alle, die zu meiner Frage Stellung genommen haben. Recht herzlichen Dank! Es hat zumindest bewirkt, daß ich gemerkt habe, daß ich wohl doch nicht so falsch liege mit meiner Vermutung. Also bin ich zu einem Anwalt für Arbeitsrecht gegangen, der meine Vermutung bestätigt hat.Wurde auch darauf aufmerksam gemacht, daß die Inhalte der BV nach 3 Jahren als "betriebliche Übung" Gültigkeit haben wird. Ist übrigens ne gute BV, fastausschließlich mit Rechten( VML, Fahrgelderstattung, betriebliche Altersversorgung). War jetzt beim Geschäftsführer, habe auf den Formfehler aufmerksam gemacht. Dieser will "meine Behauptung" nun seinerseits noch einmal prüfen lassen, fiel aus allen Wolken, war aber positiv drauf....schaun wir mal...Lieber Gruß, Sabine
Erstellt am 01.02.2007 um 20:15 Uhr von Fayence
sabine,
auf die Idee, dass es sich um einen 3 Jahre alten AV handeln könnte, wäre ich mein Lebtag nicht gekommen! :-))
Drück Dir die Daumen, dass sich Dein AG wirklich auf die Inhalte verpflichtet fühlt bzw. fühlen muss und diese dann in eine entsprechend korrekte Form umsetzt! Lass bitte noch einmal von Dir hören, wie es letztendlich ausgegangen ist!