Hallo,
unser Betrieb ist ein Callcenter mit unterschiedlichen Abteilungen. Sämtliche Arbeitsverträge definieren die dort getätigte Arbeit als Telefontätigkeit mit dem Hinweis darauf, daß dem Arbeitnehmer ggf. andere vergleichbare Tätigkeiten zugewiesen werden können.
Nach internen Stellenausschreibungen für verschiedene Abteilungen (d.h. Mitarbeiter, die derzeit für höchstens 1 Projekt (es gibt auch einige wenige sog. Multiskiller) telefonieren, konnten sich zusätzlich zu ihrer bisherigen Tätigkeit auf ein anderes Projekt schulen lassen. Sie werden zukünftig die gleiche Stundenanzahl arbeiten, allerdings verteilt auf die zwei unterschiedlichen Projekte). Das Umschulen für andere Abteilungen ist recht beliebt, weil es Abwechslung in den Arbeitsalltag bringt, d.h. es bewerben sich in der Regel mehr Mitarbeiter, als in den neuen Projekten gebraucht werden. In den einzelnen Projekten wird nicht nur telefoniert, sondern auch schriftliche Kundenkorrespondenz bearbeitet (emails, Briefe, Faxe), jede Abteilung ist selbständig organisiert, mit unterschiedlichen Führungskräften, Organisationsstruktur, örtlich werden die verschiedene Projekte auch jedesmal an anderer Stelle im Großraumbüro telefoniert, z.T. weichen auch die Arbeitszeiten von den üblichen Öffnungszeiten des Centers ab. Letztlich ist auch der Inhalt der Telefontätigkeit jedes Mal eine andere, es ist schon ein Unterschied, was man verkauft bzw. worüber man den Kunden berät, immerhin sind dafür spezielle Schlungen von mindestens 1 Woche nötig. Was sich (leider) durch die weitere Qualifikation des Mitarbeiters nicht ändert, ist die Entlohnung.
Trotz alledem ist der Arbeitgeber seit kurzem fest davon überzeugt, daß es sich hier nicht um mitbestimmungspflichtige Versetzungen handelt und weigert sich, dem Betriebsrat dementsprechende Anträge vorzulegen, sondern bezieht sich auf sein Direktionsrecht. Und das, obwohl wir das vor einiger Zeit in einem ähnlichem Fall genau so gehandhabt haben.
Was ist nun richtig? Freue mich auf eure Interpretationen.