Versetzung - Ja oder Nein?
Hallo, unser Betrieb ist ein Callcenter mit unterschiedlichen Abteilungen. Sämtliche Arbeitsverträge definieren die dort getätigte Arbeit als Telefontätigkeit mit dem Hinweis darauf, daß dem Arbeitnehmer ggf. andere vergleichbare Tätigkeiten zugewiesen werden können. Nach internen Stellenausschreibungen für verschiedene Abteilungen (d.h. Mitarbeiter, die derzeit für höchstens 1 Projekt (es gibt auch einige wenige sog. Multiskiller) telefonieren, konnten sich zusätzlich zu ihrer bisherigen Tätigkeit auf ein anderes Projekt schulen lassen. Sie werden zukünftig die gleiche Stundenanzahl arbeiten, allerdings verteilt auf die zwei unterschiedlichen Projekte). Das Umschulen für andere Abteilungen ist recht beliebt, weil es Abwechslung in den Arbeitsalltag bringt, d.h. es bewerben sich in der Regel mehr Mitarbeiter, als in den neuen Projekten gebraucht werden. In den einzelnen Projekten wird nicht nur telefoniert, sondern auch schriftliche Kundenkorrespondenz bearbeitet (emails, Briefe, Faxe), jede Abteilung ist selbständig organisiert, mit unterschiedlichen Führungskräften, Organisationsstruktur, örtlich werden die verschiedene Projekte auch jedesmal an anderer Stelle im Großraumbüro telefoniert, z.T. weichen auch die Arbeitszeiten von den üblichen Öffnungszeiten des Centers ab. Letztlich ist auch der Inhalt der Telefontätigkeit jedes Mal eine andere, es ist schon ein Unterschied, was man verkauft bzw. worüber man den Kunden berät, immerhin sind dafür spezielle Schlungen von mindestens 1 Woche nötig. Was sich (leider) durch die weitere Qualifikation des Mitarbeiters nicht ändert, ist die Entlohnung. Trotz alledem ist der Arbeitgeber seit kurzem fest davon überzeugt, daß es sich hier nicht um mitbestimmungspflichtige Versetzungen handelt und weigert sich, dem Betriebsrat dementsprechende Anträge vorzulegen, sondern bezieht sich auf sein Direktionsrecht. Und das, obwohl wir das vor einiger Zeit in einem ähnlichem Fall genau so gehandhabt haben. Was ist nun richtig? Freue mich auf eure Interpretationen.
Community-Antworten (2)
25.01.2007 um 16:39 Uhr
also zuerst mal das BtrVG
Die betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen zur Versetzung ergeben sich aus den §§ 99 Abs. 1 und 95 Abs. 3 BetrVG.
Nach § 95 Abs. 3 BetrVG liegt eine Versetzung vor, wenn dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird und dies entweder die Dauer von einem Monat überschreitet, oder mit einer erheblichen Veränderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
Haben der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bereits dementsprechende vertragliche Regelungen getroffen, so kann der Arbeitgeber entsprechend verfahren. Fehlen solche Regelungen, muss geprüft werden, wie weit der Arbeitgeber sein Direktionsrecht ausüben kann. Je genauer die Aufgaben und Tätigkeitsbereiche im Arbeitsvertrag beschrieben sind, um so weniger kann das Direktionsrecht ausgeübt werden.
Sind keine Änderungsvorbehalte vereinbart und reicht das Direktionsrecht nicht aus, so kann eine Versetzung des Arbeitnehmers nur im Einvernehmen mit ihm durchgeführt werden. Kommt eine einvernehmliche Regelung nicht zustande, so bleibt für den Arbeitgeber nur der Weg der Änderungskündigung. Unabhängig von einzelvertraglichen Vereinbarungen sind die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nicht ausgeschlossen.
Nach § 99 Abs.1 hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern vor jeder beabsichtigten Versetzung den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu informieren und seine Zustimmung zur geplanten Versetzung einzuholen. Bei einer Umsetzung eines Arbeitnehmers innerhalb eines Betriebes selbst bei Beibehaltung der Tätigkeit, ist der Betriebsrat zu beteiligen, BAG 29.02.2000, 1 ABR 5/99.
Beispiele für Versetzung, nicht abschließend:
-
der Arbeitnehmer erhält eine völlig neue Aufgabe, bzw. neuen Tätigkeitsbereich,
-
"kommissarische" Versetzung,
-
beim Entzug oder Übertragung von wesentlichen Teilfunktionen, die das Tätigkeitsbild wesentlich verändern, 20 % und mehr,
-
Stellentausch mit Veränderung der Aufgaben.
noch Fragen ?
gruß
kandes
26.01.2007 um 13:21 Uhr
Danke für die Infos. Das BetrVG haben wir auch schon gewälzt, inklusive der Kommentare (Fitting, Däubler etc.). Meiner Meinung handelt es sich um Versetzungen. Andere BR-Mitglieder sagen: "telefonieren ist telefonieren", was natürlich Unsinn ist, und sagen außerdem, daß die Mitarbeiter ja lediglich zusätzlich zu ihrer bisherigen Tätigkeit für ein anderes Projekt telefonieren, was genauso unsinnig ist. Das mit den Auswahlrichtlinien ist gar keine schlechte Idee, aber was können wir hinsichtlich der "Betrieblichen Berufsbildung" tun?
Vielen Dank an alle, elmer.
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