Erstellt am 22.04.2017 um 00:33 Uhr von Challenger
Wenn der MA einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben hat, war er mit der Versetzung einverstanden. In diesem Fall entfällt das MBR des BR des abgebenden BR.
Vielleicht könnt Ihr den MA dazu motivieren dort auch einen BR zu gründen.
Erstellt am 22.04.2017 um 09:24 Uhr von gironimo
Es entfällt der Zustimmungsverweigerung, dass der AN Nachteile durch die Maßnahme hat § 99.2.4 BetrVG), wenn dieser mit der Maßnahme einverstanden ist - aber ganz am BR vorbei kann ja nicht sein. Es können ja andere Gründe vorliegen, dass der BR nein sagt.
Der BR kann die anderen schützen, indem er keiner Mehrarbeit (oder jedenfalls nicht unbegrenzt) mehr zustimmt
Erstellt am 22.04.2017 um 10:21 Uhr von Ernsthaft
„Es können ja andere Gründe vorliegen, dass der BR nein sagt.“
Welche Gründe oder Rechte sollte es geben, die einen BR dazu berechtigen, einem AN einen nicht gewollten Arbeitsplatz aufzwingen zu können?
Erstellt am 22.04.2017 um 18:38 Uhr von Rudi100
könnten wir die Versetzung nicht auch ablehnen weil
"die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist".
Durch die Leistungsverdichtung und den damit verbundenen Druck der ja ausgelöst wird, werden die verbleibenden Mitarbeiter Nachteile erleiden. Ansonsten bleibt ja tatsächlich nur Arbeit liegen lassen und Überstunden/Mehrarbeit als BR zu untersagen, damit kann aber auch nicht jeder MA umgehen. Die Kunden üben als erstes Druck auf die Kollegen aus.....
Erstellt am 22.04.2017 um 18:56 Uhr von gironimo
Erstellt am 23.04.2017 um 11:22 Uhr von Ernsthaft
Sorry, aber wenn du das wirklich so meinst, sehe ich das als Offenbarung, dass dein arbeitsrechtlicher Horizont leider nur bis zu den Betriebsgrenzen reicht und darüber Hinausgehendes sich in der Dunkelheit verliert.
Gironimo, die Erde ist keine Scheibe, sondern zumindest in der Grundform Rund!
Auf diesen Fall bezogen, würde ich mir mal ein paar Gedanken darüber machen, was hier höherwertiger ist, das Recht auf freie Entfaltung (Arbeitsplatzwahl) des Individuums, oder das kollektive Recht auf Verhinderung eben dieses.
Ein etwas klar denkender könnte auch auf die Idee kommen, dass das eine mit dem anderen überhaupt nichts zu tun hat. Betriebliche Probleme, die durch den Abgang einer Person entstehen, sind nicht die Probleme der abgehenden Person, sondern die des abgebenden Betriebs. Ein BR ist auch nicht dafür da, dass er ein Abgehen verhindert, sondern Gründe die zu diesem führen versucht abzustellen.
Der Umstand, dass ein BR ein Kollektiforgan ist, eröffnet ihm nicht das Recht, über verfassungsrechtliche Persönlichkeitsrechte zu entscheiden, bzw. diese auch nur einzuschränken.
Erstellt am 23.04.2017 um 17:50 Uhr von Rudi100
@Ernsthaft Vielen Dank für diesen Ansatz....wir als BR wollen den einen Kollegen - der ja versetzt und sich damit weiter entwickeln will - auch kein keine Steine in den Weg legen ? Aber der AG kann auch nicht am BR vorbei handeln....aber der beste Weg ist wohl- Versetzung ng akzeptieren und keine Mehrarbeit mehr machen....
Erstellt am 24.04.2017 um 13:19 Uhr von Ernsthaft
Ihr, und wahrscheinlich auch Giro, geht wahrscheinlich von komplett falschen Voraussetzungen aus.
Eine Versetzung auf Unternehmens, Betriebs oder Konzernebene ist aber ein so komplexes Feld, dass man überhaupt keine generelle Aussage zu einem MBR tätigen kann, ohne die genaue Struktur des Unternehmens (Betriebe) auch zu kennen.
Eure Sichtweise wäre dann korrekt, wenn es sich um eine innerbetriebliche Versetzung handeln würde. D. h., er muss auch nach der Versetzung noch in der Lage sein, Tätigkeiten mit Bezug zu eurem Betrieb durchführen zu können. Was z. B. bei einer Versetzung auf Unternehmens- und Konzernebene durchaus der Fall sein könnte und dann u. U. auch ein MBR auslöst.
Wechselt er aber auf eigenen Wunsch von einem eigenständischen Betrieb in einen anderen, liegt beim abgebenden Betrieb kein Mitbestimmungsfall vor und der AG wäre ein Netter, wenn er euch dieses dann wenigstens mitteilt.
Was anderes wäre es, wenn es sich um einen miteinander verbundenen Betriebsteil oder nicht eigenständische Niederlassungen handelt, was sich aus deiner Fragestellung so aber nicht ergibt.
Da ein AN Ja ein Arbeitsverhältnis mit dem AG und nicht mit dem Betrieb schließt, kann es auch sein, dass es sich um einen anderen Betrieb desselben AG handelt. Was dann auch zu einem MBR des abgebenden BR führt. Sich hier dann ergebende Verweigerungsgründe können sich aber nur auf solche beziehen, die in direktem Zusammenhang mit der abgehenden Person stehen und nicht ohne diese änderbar wären. Im Klartext: Es greift immer nur das, welches nicht auch anders regelbar ist.
Ein weiterer Grundsatz ist die Vertragsfreiheit. D. h., dass vor dem kollektiven Wirken immer erst ein Verhältnis (Vertrag) vorliegen muss. Da AG und AN nach dem Gesetz in der Wahl eines einzugehen und zu ändern frei sind, besteht ein zu ihren Lasten gehendes Vetorecht Dritter, auch nur in extremen Ausnahmefällen.