Erstellt am 13.10.2011 um 08:39 Uhr von Lernender
Erstellt am 13.10.2011 um 09:01 Uhr von Kölner
@Ulrik
Das alte Lied: Der AG meint, dass es mit dem arbeitsvertraglichen Abkaspern getan ist und unterschätzt die betriebsverfassungsrechtliche Anhörung zu einer Versetzung.
Ich würde zwingend auf die Anhörung bestehen - egal was im AV vereinbart ist. Freilich: Viel ändern wird sich vermutlich nicht.
Erstellt am 13.10.2011 um 09:13 Uhr von gironimo
spontan von unterwegs.
Individualrechtlich hat ja unsere Rechtsprechung selbst den Wechsel von Tag- auf Nachtschicht für nicht wesendlich angesehen.
Aber ich würde auch erst einmsal auf Mitbestimmung beharren.
Erstellt am 13.10.2011 um 09:19 Uhr von Kölner
@gironimo
Wohl aber wurde die Versetzung einer Altenpflegerin von Abteilung A nach B als Versetzung angesehen...
Kommt also der Prophet nicht zum Berg, dann kommt der Berg halt zum Propheten - und zwar mit Gewalt!
Erstellt am 13.10.2011 um 09:25 Uhr von Ulrik
@Lernender:
Unser Ziel ist es, die Umsetzungen im Auge zu beehalten, da es ind er Vergangenheit hier leider öfter zu "Murmelspielen" mit unseren MA gekommen ist.
Umsetzen ohne wirklichen Grund, einfach aus der Tageslaune heraus, ohne soziale Punkte zu beachten wie Kinderbetreuung, Fahrwege ÖPNV, etc
Erstellt am 13.10.2011 um 09:28 Uhr von Kölner
@Ulrik
...von daher würde ich auf eine Beteiligung im Sinne des § 99 BetrVG pochen. Wenn man hier nichts als BR unternimmt, wird der AG in möglichen Willkürakten bestätigt. Wenn man ein Gericht bemühen würde, kann man als BR natürlich verlieren - aber man hat es dann wenigstens versucht.
Erstellt am 13.10.2011 um 09:36 Uhr von rkoch
Zäumen wir das Pferd von Hinten auf?
Die Änderung der Lage der Arbeitszeit (für sich alleine genommen) ist definitiv keine Versetzung im Sinne von §99 BetrVG.
Das macht aber gar nix, denn der Wechsel der Arbeitszeit (Wechsel der Schicht) fällt in den Bereich der täglichen Arbeitszeit nach §87 (1) Nr. 2 ! Much more Macho als der 99er.....
Wie Ulrik selbst schreibt: > Schichtplanung wird dann gemacht und ist auch ok.
Ja eben. Dann stimmt ihr diesem Schichtplan (d.h. dem Wechsel des AN von einer Schicht in die andere) einfach nicht zu...... Soll doch der AG die Einigungsstelle anrufen.
So wie ich es sehe wird die Sache schon aus einem Grund keine Versetzung sein:
§95 (3) BetrVG: Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.
Und das liegt hier IMHO vor.... Kann mich natürlich auch irren, so präzise ist Ulriks Beschreibung dann doch nicht das man das mit 100%iger Sicherheit annehmen könnte.
Evtl. wäre noch zu prüfen ob derartige Veränderungen z.B. Widerspruchsgründe nach §99 (2) Nr. 3 und 4 auslösen könnten, dann könnte die Veränderung doch wesentlich sein.....
Am Ende hilft nur eines (wenn nicht schon Euer MBR nach §87 Euer Problem löst): Wenn der AG die Versetzung nicht sehen will, einfach ein Beschlußverfahren nach §101 einleiten, dann wird entweder der AG nachgeben (schließlich sind die Widerspruchschancen eher gering) oder der Richter wird die Frage klären....
Erstellt am 13.10.2011 um 09:39 Uhr von Kölner
@rkoch
...und die Frage des neuen Arbeitsortes ("Bereiches") ist dann auch klärbar.