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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Mitbestimmung des BR bei Versetzung / Änderung Aufgabenbereich

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tabea
Jan 2018 bearbeitet

Kann der Betriebsrat helfen und wenn wie? Folgende Situation: Arbeitnehmer (AN) hat krankheitsbedingt häufige Fehlzeiten. Teamleiter (TL) entzieht auf Gruppendruck der KollegInnen dem AN den kompletten Aufgabenbereich in seiner Abwesenheit (während AN wegen Erkrankung d. Kindes nicht im Dienst ist). AN kommt an Arb.platz zurück u. steht vor vollendeter Tatsache, muß das Gespräch mit TL suchen, TL erklärt AN, als "Vorschlag" möge AN ab sofort "undefinierte" Springertätigkeit (die noch durch GF genehmigt werden müßte) bis 30.4.07 f. "fehlende KollegInnen" auszuüben im Rahmen der jeweils erscheinenden Kunden, weitere inhaltliche Tätigkeiten müßten erst noch mit den KollegInnen geklärt werden, ob diese einverstanden sind, daß AN auch deren Post vertretungsweise bearbeitet. Begründung des Entzugs d. kompl. eigenen Kundenkreises: häufige Fehlzeiten (incl. Urlaub, Sonderurlaub wg. erkranktem Kind (AN ist alleinerz.), Arb.zeitkonto-Frei-Tage und krankheitsbed. Fehlzeiten), damit sei eine kontinuierl. Betreuung d. Kunden nicht mehr möglich, die KollegInnen lehnen geschlossen weitere Zusammenarbeit m. d. AN ab, insbes. die Vertretung d. AN, egal, aus welchen Gründen dieser nicht am Arb.platz ist. Lehnt AN d. Angebot ab, oder genehm. d. GF d. Tätigk. nicht, würde TL sofort Antrag auf Umsetzung stellen. Welche Option z. 30.4.07 angestrebt werden können ist offen, es wurde aber mehrfach in den Raum gestellt, einen "adequaten Arbeitsplatz" zu finden und von Probearbeiten gesprochen. Der AN hat klar zum Ausdruck gebracht, daß er an einer Umsetzung/Versetzung aus dem Team nicht interessiert ist, aber selbstverständlich fehlende KollegInnen vertreten wird.

Handelt es sich um Mobbing (es gibt email's, die gesichert werden konnten) ? Hat der BR/PR Mitspracherecht? Ist das überhaupt alles rechtens? Wie kann der BR/PR helfen? Wie soll u. kann sich der AN verhalten/wehren?

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Community-Antworten (3)

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Tequilla

21.01.2007 um 15:54 Uhr

Hallo Tabea

wenn's denn so käme wie Du oben beschreibst , dann wäre dies zunächst eine Versetzung und die ist in §95 Abs.3 Satz 1 BetrVG geregelt:

"Versetzung im Sinne des Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist". Der Arbeitsbereich wird sowohl räumlich als auch funktional festgelegt. Alle Änderungen des räumlichen oder funktionalen Arbeitsbereichs, die keine Bagatelle darstellen, fallen unter §95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Der Kollege kann dann folgendermaßen vorgehen, - er müsste gegen seine Versetzung Widerspruch einlegen, um damit gegenüber dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zum Ausdruck zu bringen, dass er mit dieser Versetzung nicht einverstanden ist. Der Widerspruch sollte schriftlich erfolgen und begründet sein. Dabei sollten die Gründe gewichtig und nachvollziehbar sein. Der Widerspruch ist an den Betriebsrat und den AG richten. Der BR kann nun den Fall prüfen und nach den Gründen des § 99 Abs. 2 BetrVG widersprechen. Unabhängig vom Ergebnis des Betriebsratswiderspruchs kann der Arbeitnehmer selbstverständlich Klage gegen die Versetzung vor dem Arbeitsgericht erheben. Seine Chancen, den Prozess zu gewinnen steigen natürlich mit einem Betriebsratswiderspruch. Die Frage ist allerdings inwieweit nun häufige Krankzeiten da noch eventuell eine Rolle spielen?

Zu dem Mobbinghinweis: bitte unter Stichwort Mobbing suchen.

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Fayence

21.01.2007 um 16:29 Uhr

tabea,

möchte Tequillas Antwort um einen Aspekt ergänzen!

Der AG hat Anspruch darauf, dass die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung erbracht wird. Vor diesem Hintergrund wäre u.U. auch die Kündigung eines AN aufgrund von häufigen krankheitsbedingten Fehlzeiten möglich. Als betroffener AN würde ich mich auch mit diesen möglichen Konsequenzen auseinander setzen.

Der Vorschlag des AGs könnte also i.S. einer Interessenabwägung durchaus berechtigt sein und das mildeste Mittel darstellen. Ob dann die zu vertretenden KollegInnen damit einverstanden sind oder nicht, spielt überhaupt keine Rolle! Mobbing vermag ich aufgrund Deiner Angaben jedoch nicht erkennen.

Und was seid Ihr denn nu; BR oder PR? Eine klare Aussage würde Hinweise auf Rechtsgrundlagen ungemein erleichtern.

T
tabea

21.01.2007 um 17:18 Uhr

vielen Dank für die Antwort

tja, das ist garnicht so einfach zu beantworten, weil der AN ist abgeordnet in einem Betrieb ohne Rechtstellung, dort gibt es für die Beschäftigten keinen PR/BR. Für den abgeordneten TL ist aus seinem Herkunftsbetrieb der BR wohl zuständig, für den betroffenen AN wohl der PR.

..."das mildeste Mittel"...ohne Beteiligung von BR oder PR? ...ohne vorheriges Gespräch mit dem AN?

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