Mitbestimmung bei räumlicher Versetzung eines BR-Mitglieds?
Hallo, bei uns soll ein BR-Mitglied räumlich verstetzt werden! Im moment hat hat sie ein Büro für sich, nun soll sie in das Büro ihres Vorgesetzten mit rein! Ohne räumliche Trennung! Wie kann man die räumliche Versetzung verhindern bzw. rechtlich begründen! Hintergrund ist, das das BR-Mitglied eine 30% Freistellung hat! Nun wollte der AG, das das BR-Mitglied die Zeit der Freistellung im BR-Raum verbringt! Dieses hat sie abgelehnt, da der BR-Raum in einem anderen Gebäude liegt und der AG so aus seinem Büro genau sehen kann, wenn einer zum BR will! Nach der Ablehnung durch das BR-Mitglied, kam nun die räumliche Versetzung!
Community-Antworten (8)
09.02.2007 um 14:33 Uhr
ohne rechtliche Wertung (für die Berwertung bräuchte man viel mehr Infos, da nach dem jetzigen Sachverhalt sehe ich keinen Ansatzpunkt): was ist an dieser Umsetzung bitte so schlimm?
09.02.2007 um 18:31 Uhr
sorry paula....bist du arbeitgeber oder br????
wie kann das denn sein....ag + br im gleichen büro???? da kann ich den ag ja gleich noch an sitzungen und sprechstunden teilnehmen lassen. vielleicht nimmt er ja auch anträge entgegen, wenn der br mal nicht anwesend ist.....
raptor: bei einer versetzung habt ihr ja kein "wirkliches" mitbestimmungsrecht. §99 betrvg. selbst wenn ihr nicht zustimmt, kann der ag sich die zustimmung ja ersetzen lassen. was anderes wäre es, wenn der br dadurch sein amt verlieren würde, was ja nicht der fall ist, wenn ich das richtig verstanden habe. unterrichten muss euch der ag aber schon, wenn es mehr wie ein monat sein soll. und dann würd ich dem ganzen an eurer stelle echt nicht zustimmen. dann gewinnt ihr wenigstens zeit und vielleicht wirds dem ag zu blöd, wenn er sich die zustimmung ersetzen lassen muss. ich kann euch verstehen, dass ihr das nicht wollt. is ja auch ein unding. ich würd da mal überlegen, ob er nicht sogar euere br-arbeit damit verhindern/einschränken will.
09.02.2007 um 19:05 Uhr
Hallo br30,
wenn wir nun nicht zustimmen, müssen wir das nicht schriftlich Begründen?
Gruß, Raptor
09.02.2007 um 19:14 Uhr
@br30 Na, br30, es gibt schon noch einen kleinen Unterschied zwischen einem Vorgesetzten und einem AG, oder?
@Raptor Nach meiner laienhaften Einschätzung glaube ich, dass Ihr kaum eine Chance haben werdet...
09.02.2007 um 21:11 Uhr
raptor: klar müsst ihr das schriftlich machen. das steht doch im §99 abs 3! ich würd mir den mal zu gemüte führen..... muss dem kölner schon recht geben, denk ihr habt wenig chancen. ausser das zeitlich raus zu schieben. aber das hab ich ja schon geschrieben. damit ärgert ihr wahrscheinlich nur mal den arbeitgeber. müsst ihr halt wissen, ob es euch das wert ist.
Kölner: ja doch....da muss ich dir recht geben. aber so war das auch nicht zu verstehen. der erste teil meiner antwort war dann doch eher sarkastisch gemeint. :-) trotzdem: ich befürchte, jeder vorgesetzte (ob ag, leitender angestellter, oder nur einfach vorgesetzter) ist wahrscheinlich eher arbeitgeber-orientiert, wie dem br zugewandt. so hab ich das auch verstanden, denn warum soll er sonst einen blick darauf haben, wann jemand zum br will???? insofern würd ich das so lang wie möglich versuchen zu vermeiden, das büro zu teilen. is vielleicht aber auch noch ein unterschied, ob das ein 2-mann- oder ein großraum-büro is. zufrieden???
09.02.2007 um 21:25 Uhr
Ich verstehe diese Fragestellung nicht!
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Nur weil mein Schreibtisch an anderer Stelle stehen soll, kommt der 99er doch wohl nicht in Frage!
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Wenn dieses BRM zu 30% freigestellt ist, sehe ich ebenfalls kein Problem darin, sich während dieser Zeit im BR-Büro aufhalten zu können/sollen.
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Ein BR-Büro darf für AN durchaus öffentlich und nicht nur durch einen Geheimgang zu erreichen sein.
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Anspruch an ein BR-Büro: LAG Köln, Beschluss vom 19.01.2001, 11 TaBV 75/99
Der Betriebsrat hat Anspruch auf Überlassung eines Raumes für seine laufende Geschäftsführung. Dieser Raum muss grundsätzlich verschließbar sein; er muss auch optisch und akustisch zumindest soweit abgeschirmt sein, dass ihn Zufallszeugen von außen nicht einsehen oder abhören können. Ein kleiner Raum mit deckenhohen Wänden ohne Fenster, der nicht den Anforderungen an eine Arbeitsstätte entspricht, kommt grundsätzlich als Raum für die laufenden Geschäfte des Betriebsrates nicht in Betracht.
11.02.2007 um 04:14 Uhr
nee bin kein AG. Aber wenn ich AG wäre würde ich erst gar kein Antrag nach § 99 BetrVG stellen. Da bleibt dem BR dann schnell der Mund trocken. Dann den Affentanz über § 101 BetrVG machen. Viel Spaß.
11.02.2007 um 19:50 Uhr
ich seh nicht wo dein problem liegt . die br kollegin arbeitet während sie ihre "normale" arbeit verrichtet im büro mit ihrem vorgesetzen, wenn sie ihre 30% freistellung für den BR- wahrnimmt soll sie in den BR-raum, das ist doch ok. was gefällt euch daran nicht?
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