Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats beim Testkauf >> Dr. Ralf Deckers und Rechtsanwalt Dr. Stefan Deckers, Köln, NZA 2004, 139
Die Autoren setzen sich mit dem Testkauf als neuartigem Mittel der Qualitätskontrolle und Überwachung von Arbeitnehmern auseinander. Hierbei treten Beauftragte des Arbeigebers als gewöhnliche Kunden auf, ohne sich zu erkennen zu geben. Überprüft werden Bedienungs- und Beratungsleistung sowie Aufmerksamkeit des Personals.
§ 87 I Nr. 1 BetrVG greife nicht bei bloßer Überwachung des Leistungsverhaltens der Mitarbeiter ein, lediglich bei Ermittlung des Ordnungsverhaltens, etwa ob arbeitgeberseitige Verbote eingehalten werden.
Während in der Lit. z.T. vertreten wird, es greife aufgrund einer sich anschließenden EDV-mäßigen Auswertung der Ergebnisse der Mitbestimmungstatbestand des § 87 I Nr. 6 BetrVG ein, verweisen die Autoren auf die tatsächlichen Abläufe, wonach nicht einzelne Mitarbeiter, sondern der gesamte Betriebablauf überwacht würde. § 87 I Nr. 6 BetrVG greife nicht ein.
§ 94 II BetrVG greife nicht ein, da die Testkäufe selbst nicht die "Aufstellung" von Beurteilungsgrundsätzen darstelle, sondern die Beurteilung selbst.
§ 96 BetrVG kommt nicht zur Anwendung, weil die Erfahrungen des Testkäufers für eine umfassende Beurteilung der Berufsbildungserfordernisse für den einzelnen Arbeitnehmer nicht ausreichten.
Urteile:
Ein Geschäft hatte Privatdetektive beauftragt, durch Testeinkäufe zu überprüfen, wie sich das Personal gegenüber den Kunden verhielt und ob die Kassiererinnen korrekte Preise eintippten. Der Betriebsrat des Geschäfts hatte gegen diese Maßnahme geklagt. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt urteilten: solche Aufträge an Sicherheitsunternehmen unterlägen nicht dem Mitbestimmungsrecht eines Betriebsrates und seien mithin zulässig!
BAG, 1 ABR 34/00 , 13.03.2001
Eine Bank kann die Beratungsqualität seiner Mitarbeiter, ohne deren Kenntnis, durch ein externes Institut überprüfen. Können in diesem Fall die Ergebnisse des Tests nicht mit einzelnen Mitarbeitern oder Gruppen von Mitarbeitern in Verbindung gebracht werden, hat der Betriebsrat weder nach § 87 Absatz 1 Nr. 1 oder nach Nr. 6 BetrVG oder aber nach § 94 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht
BAG, 18.04.2000, 1 ABR 22/99
Kommentierung:
DKK: § 87 RN 53: "Der Einsatz von sog. Testkäufern, die im Betrieb anonym Käufe tätigen, um dann dem AG Bericht über das Verhalten des Verkaufspersonals zu erstatten, ist ebenso mitbestimmungspflichtig (....) wie die Einführung von Tor- und Taschenkontrollen......"
Fitting: § 87 RN 224:
"Eine Überwachung durch Personen .... unterfällt ebensowenig dem MBR nach Nr. 6 wie eine solche durch Kundenbefragung oder Einsatz von Testkunden."
Soviel zum Thema "Testkunden", ich stelle ein MBR in Frage! Auch gehe ich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die Ergebnisse dem AG anonymisiert vorgelegt wurden.
Wie sehen die arbeitsrechtlichen Sanktionen überhaupt aus? Ermahnung, Abmahnung, Kündigung?