Erstellt am 09.11.2018 um 09:53 Uhr von celestro
Das BRM meldet sich beim Vorgesetzten ab und nachher wieder zurück. Da dürfte es eigentlich keine Differenz geben, weil ja nur 1 Uhrzeit "vorhanden" ist. Was sagt denn das BRM zu der Differenz ?
Erstellt am 09.11.2018 um 10:23 Uhr von secondnamex
...das Gespräch war am Nachmittag, die Kollegin ist nach dem Gespräch nach Hause, also nicht mehr zur Arbeit.
Erstellt am 09.11.2018 um 11:04 Uhr von moreno
Woher weiß der Vorgesetzte denn das es eine Differenz gibt wenn er keine Antwort vom Betriebsrat bekommen hat?
Erstellt am 09.11.2018 um 11:12 Uhr von secondnamex
...der Vorgesetzte weiß es nicht aber der Betriebsrat, weil er die Angaben des Vorgesetzen und die der Kollegin hat. Der Vorgesetzte hat nur mitgeteilt, dass es in der Vergangenheit schon öfter Unstimmigkeiten zu diesem Thema mit der Kollegin gab und fragt halt jetzt beim BR nach.
Erstellt am 09.11.2018 um 14:13 Uhr von Pickel
Die Kollegin ist nicht BRM sondern hat den BR für einen Termin besucht?
Grundsätzlich ist der BR zuerst einmal Organ aller Kollegen und nicht Rechtsbeistand eines einzelnen. Wenn eine Person Arbeitszeitbetrug begeht geht das langfristig zu Lasten aller und kann nie im Sinne des BR sein.
Ich würde sie ansprechen und wenn der Vorwurf sich erhärtet sie bitten es selber zu melden. Andernfalls darf es auch kein Tabu des BR sein, die Frage ehrlich zu beantworten. Die Folgen aus betrügerischem Handeln muss die Person dann selber zu recht tragen.
Erstellt am 09.11.2018 um 14:33 Uhr von BRHamburg
Der BR ist gesetzlich nicht verpflichtet hier den Job des AG zu machen. Die Frage ist um welche Zeitspanne geht es. 5 Min oder mehrete Stunden. Im zweiten Fall würde ich mit der Kollegin reden und sie auf die möglichen Folgen aufmerksam machen.
Erstellt am 09.11.2018 um 19:45 Uhr von basilica
Arbeitszeitbetrug ist nicht nur ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten sondern auch eine Straftat. Jeder AN (egal ob BR oder nicht) hat - wenn er soetwas bemerkt - die Pflicht, so einen den AG treffenden Schaden zu minimieren bzw zu verhindern. Aufsichtspflichtige AN müssen da uU sofort Meldung an den AG machen. Einfache Kollegen dürfen wohl erst einmal selber versuchen, den Straftäter zur Rede zu stellen und zur Vernunft zu bringen. Im Wiederholungsfall muß(sollte?) aber auch der einfache Kollege den AG informieren.
vgl
BAG 18.6.1970 1 AZR 520/69
LAG Hamm 29.7.94 18 Sa 2016/93
Münchener Handbuch Arbeitsrecht, § 49 Rn 10