Erstellt am 03.01.2007 um 15:28 Uhr von Schnuri
Hallo "dd",
nur der Vorsitzende der JAV kann die Weiterbeschäftigung beantragen innerhalb von 3 Monaten bis zur Beendigung des Arbeit- oder Ausbildungsverhältnisses.
Das ist in allen Betrieben gleich. Schau dich schlau im BetrVG.
Erstellt am 03.01.2007 um 15:43 Uhr von winnie pooh
Hallo Denise
§ 78a BetrVG Abs. 2 Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender (also ein reguläres JAV Mitglied KEIN Ersatzmitglied) innerhald der letzten drei Monate schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis auf unbefristete Zeit als begründet. .....
Also wenn Du ein reguläres JAV Mitglied bist (Was ich annehme), must Du nichts beantragen, sonder nur schriftlich innerhalb der letzten drei Monate das Verlangen äußern!!
Gruß
Erstellt am 03.01.2007 um 16:24 Uhr von Fayence
"... (also ein reguläres JAV Mitglied KEIN Ersatzmitglied)"
winnie pooh,
extra für Dich:
"Neben den ordentlichen Mitgliedern der JAV genießen auch Ersatzmitglieder den Schutz des § 78 a BetrVG. Zum einen ist das er Fall, wenn sie als ordentliches Mitglied in die JAV nachrücken. Aber auch die vorübergehende Vertretung eines zeitweilig verhinderten ordentlichen Mitglieds der JAV stellt das Ersatzmitglied unter den Schutz von § 78 a BetrVG. Ob während dieser Vertretungszeit bedeutende Aufgaben aus dem Betriebsverfassungsrecht wahrzunehmen waren, ist gleichgültig. Es reicht also aus, wenn ein Ersatzmitglied vertretungsweise an einer Sitzung der JAV teilnimmt. Das Sitzungsprotokoll und die Anwesenheitsliste sollten in jedem Fall festhalten, wenn ein Ersatzmitglied an der JAV-Sitzung teilgenommen hat."
Quelle: http://www2.igmetall.de/homepages/bremerhaven/file_uploads/handlgshilfe_78a_endfassung.pdf
Erstellt am 03.01.2007 um 17:21 Uhr von winnie pooh
Danke Fayence
Extra nur für mich ;-)
Erstellt am 11.01.2007 um 15:02 Uhr von kai
Das funktioniert meistens eh nicht. Wenn das gemacht wird stellt sich die Geschäftsleitung oft quer und droht dann damit keinen anderen Azubi zu übernehmen. Die Regelung im BetrVG ist total unnütz. Wer will das schon machen wenn 20 andere dafür nicht übernommen werden? Mit sowas ist man der "Arsch" in der Firma. Wobei mir klar ist das die Geschäftsleitung auch nicht besser ist damit. :)
Erstellt am 11.01.2007 um 15:19 Uhr von sphinx
Hallo Kai,
hier geht es im Wesentlichen um gesetzliche ( theoretische) Grundlagen, auf die ich trotz " Erdbeben" in der Praxis immer noch "baue". :-)
Deine Ausdrucksweise klingt auch nach "Erdbeben" in der Praxis?!
LG