Erstellt am 15.05.2009 um 15:13 Uhr von rolfo
Guckst du § 78 a Ziff 2 BetrVG
Der Azubi muss innnerhalb der letzten 3 Monate seines Ausbildungsverhältnisses schriftlich beim Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung verlangen.
Erstellt am 15.05.2009 um 15:18 Uhr von Nillo
Ich kenne den Absatz, allerdings steht im gleichen Paragraphen:
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
... und genau das ist ja geschehen. Deshalb frage ich.
Erstellt am 15.05.2009 um 15:22 Uhr von nicoline
Nillo
hat der JAV Azubi fristgerecht einen Antrag nach § 78a BetrVG auf Übernahme gestellt?
Wenn nicht, sofort nachholen, sofern noch Zeit dazu ist!
§ 78a Schutz Auszubildender in besonderen Fällen
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
Das hat der AG jetzt getan. Nimmt der JAV Azubi das kommentarlos hin, ist er raus aus dem Betrieb!!!!!
(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, ____so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet._____
Der AG kann dann ___nur vor Gericht___ feststellen lassen, dass das AV nicht begründet wurde, oder beantragen, dass es aufgelöst wird Dafür muß er aber ziemlich hohe Hürden überwinden. Unbedingt zur Gewerkschaft oder zum Anwalt gehen, wenn der BR nicht in der Lage ist zu helfen!!!!!!
Und ja, JAV Mitglieder haben immer Vorrang!
Erstellt am 15.05.2009 um 15:39 Uhr von Nillo
Die Ausbildung endet erst am 30.09.2009. Das heißt, dass der Antrag erst ab dem 30.06. gestellt werden kann...
Erstellt am 15.05.2009 um 16:24 Uhr von nicoline
Nillo
na um so besser, dann ist ja noch Zeit und von dem Schreiben des AG erstmal gar nicht beeindrucken lassen. ;-))