Erstellt am 28.12.2006 um 15:28 Uhr von paula
Hallo Willi,
das heißt nicht, dass es keinen Sozialplan gibt. Wenn es sich um eine sozialplanpflichtige Maßnahme handelt - wovon wir wohl ausgehen können - so kann es in der Einigungsstelle trotzdem ein Spruch zum Sozialplan geben.
Wenn der Einigungsstellenvorsitzende es gut anstellt, scheitert der Interessenausgleich nicht bevor nicht auch ein Spruch zum Sozialplan erfolgt. In Hinblick auf die anstehenden Kündigungen wäre eher unangenehm, wenn ihm das nicht gelingt. Spätestens mit scheitern des Interessenausgleichsverfahren kann der AG wirksam Kündigungen aussprechen. In welchem Bundesland liegt denn Euer Betrieb? Die Frage deshalb, weil es nicht überall den Unterlassungsanspruch des Betriebsrates hinsichtlich der Kündigungen vor Abschluss des Interessenausgleichsverfahren gibt.
Erstellt am 28.12.2006 um 16:27 Uhr von Fayence
Entschuldigt die Einmischung!
"Wenn es sich um eine sozialplanpflichtige Maßnahme handelt - wovon wir wohl ausgehen können -"
paula,
gehst Du davon aus, dass es sich um einen erzwingbaren Sozialplan gem. §112a BetrVG handelt?
Davon würde ich z.B. nicht einfach ausgehen; dieser Anspruch würde bereits dann scheitern, wenn AN aus der stillgelegten Betriebsstätte ein anderer zumutbarer Arbeitsplatz im Betrieb angeboten würde; sich diese Betriebsänderung also nicht ausschliesslich auf die Entlassung von AN bezieht.
Willi,
betroffene AN könnten dann gem. § 1a KschG bei Verzicht auf Einreichung einer Kündigungsschutzklage ihren Anspruch auf eine Abfindung geltend machen. Hier müsste aber wieder darauf geachtet werden, dass nicht womöglich die Arbeitsagentur "Zicken" hinsichtlich einer Sperrfrist macht.
Unabhängig davon ist der AG gem. §113 BetrVG auch ohne IA & SP zum Nachteilsausgleich verpflichtet, wobei eine Abfindung aus o.g. Grundlage verrechnet werden kann.
Erstellt am 28.12.2006 um 16:53 Uhr von paula
@fayence
auch der sozialplan aus § 112 ist erzwingbar (vgl. § 112a abs. 4). nachdem es hier schon eine einigungsstelle gibt bin ich jetzt erst einmal davon ausgegangen, dass entweder § 112, bzw §112a betrVG zur Anwenundg kommt. aber du hast sicher recht. vorsicht ist mutter der porzelankiste.