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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Scheitern des Interessenausgleichs vor der Einigungsstelle - was tun?

W
willi
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Paula!

Wenn der Interessenausgleich vor der Einigungsstelle scheitert (oder der AG vielleicht gezielt darauf hin arbeitet) gibt es dann wohl auch keinen Sozialplan, was geschieht dann hinter her?

Besten Dank.

5.72503

Community-Antworten (3)

P
paula

28.12.2006 um 16:28 Uhr

Hallo Willi,

das heißt nicht, dass es keinen Sozialplan gibt. Wenn es sich um eine sozialplanpflichtige Maßnahme handelt - wovon wir wohl ausgehen können - so kann es in der Einigungsstelle trotzdem ein Spruch zum Sozialplan geben.

Wenn der Einigungsstellenvorsitzende es gut anstellt, scheitert der Interessenausgleich nicht bevor nicht auch ein Spruch zum Sozialplan erfolgt. In Hinblick auf die anstehenden Kündigungen wäre eher unangenehm, wenn ihm das nicht gelingt. Spätestens mit scheitern des Interessenausgleichsverfahren kann der AG wirksam Kündigungen aussprechen. In welchem Bundesland liegt denn Euer Betrieb? Die Frage deshalb, weil es nicht überall den Unterlassungsanspruch des Betriebsrates hinsichtlich der Kündigungen vor Abschluss des Interessenausgleichsverfahren gibt.

F
Fayence

28.12.2006 um 17:27 Uhr

Entschuldigt die Einmischung!

"Wenn es sich um eine sozialplanpflichtige Maßnahme handelt - wovon wir wohl ausgehen können -"

paula, gehst Du davon aus, dass es sich um einen erzwingbaren Sozialplan gem. §112a BetrVG handelt? Davon würde ich z.B. nicht einfach ausgehen; dieser Anspruch würde bereits dann scheitern, wenn AN aus der stillgelegten Betriebsstätte ein anderer zumutbarer Arbeitsplatz im Betrieb angeboten würde; sich diese Betriebsänderung also nicht ausschliesslich auf die Entlassung von AN bezieht.

Willi, betroffene AN könnten dann gem. § 1a KschG bei Verzicht auf Einreichung einer Kündigungsschutzklage ihren Anspruch auf eine Abfindung geltend machen. Hier müsste aber wieder darauf geachtet werden, dass nicht womöglich die Arbeitsagentur "Zicken" hinsichtlich einer Sperrfrist macht.

Unabhängig davon ist der AG gem. §113 BetrVG auch ohne IA & SP zum Nachteilsausgleich verpflichtet, wobei eine Abfindung aus o.g. Grundlage verrechnet werden kann.

P
paula

28.12.2006 um 17:53 Uhr

@fayence auch der sozialplan aus § 112 ist erzwingbar (vgl. § 112a abs. 4). nachdem es hier schon eine einigungsstelle gibt bin ich jetzt erst einmal davon ausgegangen, dass entweder § 112, bzw §112a betrVG zur Anwenundg kommt. aber du hast sicher recht. vorsicht ist mutter der porzelankiste.

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