Erstellt am 17.09.2023 um 17:31 Uhr von Pickel
Welche Interessen sind denn vernetzt und wofür sollte der Ausgleich erfolgen?
Erstellt am 17.09.2023 um 17:50 Uhr von idref2001
Keine, aber wenn man Googelt sagen die einschlägigen Seiten man muss. Deshalb meine unsichere Frage.
Erstellt am 17.09.2023 um 18:26 Uhr von celestro
der BR muss mEn durchaus prüfen, ob es einen Interessensausgleich geben muss. Aber wenn man zu dem Schluss kommt, das es keinen braucht, dann kann man das Thema mMn auch einfach abhaken.
Erstellt am 18.09.2023 um 08:48 Uhr von Muschelschubser
Vielleicht sollte man den AN anraten, die neuen Arbeitsverträge mal vom BR sichten zu lassen.
Denn es ist einfach, pauschal von einer "Verbesserung" zu sprechen. Aber woran macht man es fest? Lediglich am Gehalt? Ich wäre da vorsichtig, denn es gibt deutlich mehr Inhalte als z.B. die Vergütung auf die zu achten wäre.
So muss man aufpassen, dass einem keine Eier ins Nest gelegt werden:
- gibt es eine neue Tätigkeitsbeschreibung, die eine niedrigere Eingruppierung rechtfertigen würde?
- sind veränderte Kündigungsfristen vereinbart worden?
- bleibt die Betriebszugehörigkeit erhalten?
- ist der Tätigkeitsort erweitert worden, so dass künftige Versetzungen erleichtert werden?
- wird man genötigt, sein eigenes Eigentum einzubringen (z.B. technische Ausstattung, eigenes KFZ für Dienstfahrten)?
- muss die AU schneller eingereicht werden als gesetzlich vorgesehen?
- entsteht eine neue Probezeit?
- werden (Kern-)arbeitszeiten verändert?
- gibt es Änderungen am Urlaubsanspruch?
Das sind ad hoc einige Punkte die mir einfallen - sollten hier Verschlechterungen eingebaut werden, empfiehlt sich die Anpassung der Verträge. Da man aber oftmals nicht jeden Mitarbeiter ins Boot bekommt, kann man eben solche Benachteiligungen im Rahmen eines Sozialplans, Interessenausgleichs oder einer BV zur Unternehmensverschmelzung versuchen auszuschließen.
Allein schon, dass bestehende Betriebsvereinbarungen für alle weitergelten, sollte geprüft und ggf. nochmal irgendwo verankert werden.
Sollten die Verträge dennoch fair ausgestaltet sein und das Fortbestehen bestehender Regelungen für alle gesichert sein, erübrigt sich ggf. auch ein weiterer Handlungsbedarf.