Erstellt am 26.12.2006 um 12:19 Uhr von Fayence
Für einen Freistellungsanspruch analog §38 BetrVG spielt es keine Rolle, ob es sich um einen zentralen oder dezentralen Betrieb handelt; siehe §96 Abs.4 SGB IX.
"Die Vertrauenspersonen werden von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sind in den Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigstens 200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt; weiter gehende Vereinbarungen sind zulässig."