Erstellt am 24.10.2013 um 18:13 Uhr von AlterHase
@sarmale
Na selbstverständlich.
Das ergibst sich doch schon aus § 95 SGB IX – Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung.
Um nur einen zu nennen.
Erstellt am 24.10.2013 um 18:17 Uhr von gironimo
§§ 93 + 94 SGB IX sind für Dich sicher auch interessant.
(Tippfehler; Hinweis Charlys; meine natürlich §§ 83 + 84 SGB IX; sorry)
Erstellt am 24.10.2013 um 18:20 Uhr von Charlys
AlterHase, wieder falsch! Denn Teilnahme am BEM gehört nicht zu dem Thema Unterstützung durch SBV bei Antragstellung. Es ist erst dann ein Thema des § 95 SGB IX wenn dem Antrag stattgegeben wurde. Denn sonst könnten ganze Abteilungen o. Betriebe Anträge stellen auch ggf bewusst, dass ihnen nicht stattgegeben wird. ..... Denn das Recht der Teilnahme bedingt den Status, denn nur der löst die Revhte lt. § 95 SGB IX aus. Es ist nur ggf dem AG zu empfehlen die Teilnahme zu gestatten, denn wird dem Antrag ab Antragsdatum stattgegeben, hätte er nachträglich ein Problem wegen Verstoß gegen das SGB IX. .... Empfehle Dir einmal einen guten aktuelle SGB IX Kommentar.
Erstellt am 24.10.2013 um 18:23 Uhr von Charlys
Gironimo, was haben in diesem Zusammenhang die §§ 93 und 94 zu tun?? .....§ 93 SGB IX Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates ......§ 94 SGB IX Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung
Erstellt am 24.10.2013 um 18:44 Uhr von AlterMann
Also grundsätzlich kann sich jede/r zum BEM-Gespräch mitbringen, wen er will. Von mir auch aus seine/ihre Großeltern.
Allerdings gehört es nicht zu den Aufgaben eines SBV, an einem solchen Gespräch mitzuwirken. Du gehst da also nicht als SBV hin, sondern als kompetenter und geschätzter Kollege und müsstest notfalls klären, ob Du als solcher weiter Lohn bekommst oder das Ganze ehrenamtlich machst.
Erstellt am 24.10.2013 um 19:10 Uhr von Charlys
AlterMann leider auch wieder daneben. Denn wo im § 84 SGB IX steht, dass ich jeden mitnehmen kann.
Rechtsanwälte zur Unterstützung
Das LAG Hamm hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht gegen den Willen des Arbeitgebers verlangen kann, dass ein Rechtsanwalt an einem Personalgespräch teilnimmt ( LAG Hamm, Urteil v. 23.5.2001, 14 Sa 497/01). Der Grund hierfür liegt darin, dass Personalgespräche Teil der gemäß Arbeitsvertrag zu erbrigenden Arbeitsleistung sind
und diese Arbeitsleistung nach § 613 BGB höchstpersönlich durch den Arbeitnehmer zu erbringen ist.
Nochmals der § 84 (2) zum nachlesen!
(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.
Also nix, mitnehmen wehn man möchte!
Solches könnte nur in eine BV geregelt werden.
Erstellt am 24.10.2013 um 19:31 Uhr von AlterHase
@Charlys
Sorry, ich wiederhole mich. Du gibst leider wiederholt einen kompletten Blödsinn zum Besten.
Nur keine Angst…..ich habe nicht nur „einen“ aktuellen Kommentar. Aber im Gegenteil zu dir scheine ich sie nicht nur Lesen, sondern auch verstehen zu können.
Wenn Du diverse Gesetze nicht nur Lesen, sondern auch noch verstehen könntest, dürfte eigentlich nicht soviel Quatsch geschrieben werden.
Im nachstehenden Gesetzestext ist eindeutig erklärt, dass ein Antrag zur Gleichstellung hier schon vollkommen ausreicht.
§ 68 SGB IX – Geltungsbereich
(1) Die Regelungen dieses Teils gelten für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen.
(2) 1Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs. 3) erfolgt auf Grund einer Feststellung nach § 69 auf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit. 2Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam. 3Sie kann befristet werden.
Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954) in Verb. mit G vom 30. 7. 2004 (BGBl I S. 2014).
(3) Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des § 125 und des Kapitels 13 angewendet.
(4) 1Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene (§ 2 Abs. 1) während der Zeit einer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. 2Der Nachweis der Behinderung wird durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. 3Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen, mit Ausnahme des § 102 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c, werden nicht angewendet.
Zum Thema BEM haben auch nachfolgende §§ einiges zu sagen.
§ 83 SGB IX – Integrationsvereinbarung
§ 84 SGB IX – Prävention
Hier kann auch nachgelesen werden, warum die Antwort von Giro auch korrekt ist und bleibt.
Und wenn Du auch nur halb soviel Ahnung haben würdest, wie Du dir einbildest, wüsstest Du, dass ein AN jederzeit einen Kollegen seiner Wahl zu diversen Gesprächen heranziehen kann. Und einen Schwerbehindertenvertreter erst recht. Beim BEM ist es sogar so, dass dieser ein Recht zur Teilnahme hat. Auch gegen den Willen eines Behinderten und/oder wieder einzugliedernden.
So, jetzt höre ich mit dem Quatsch auf. Das wird mir langsam zu Blöd……
Erstellt am 24.10.2013 um 19:49 Uhr von Charlys
AlterHase
Du verstehst das Gesetz wohl falsch!
Ja, § 69 bsagt, dass das der Status ab Antragsdatum gilt!!
Aber!!! dieses nur, wenn dem Antrag stattgegeben wird. Dieses ist aber nicht immer so. Du solltest dich einmal erkundigen wievielen Anträgen nicht stattgegeben wird.
Da ist es dann so, wenn der AG nicht vorsorglich einen positiven Bescheid unterstellt, läuft er Gefahr, im Nachgang sich einen Verstoß gegen § 95, 2 einzuhandeln, wenn dem ANTRAG stattgegeben wurde.
§ 83 SGB IX – Integrationsvereinbarung
Hat mit dem Thema erst einmal grundsätzlich nichts zu tun! Denn dort kann muss es aber hierzu keine Regelungen geben.
>>§ 84 SGB IX – Prävention
Hier kann auch nachgelesen werden, warum die Antwort von Giro auch korrekt ist und bleibt.
Was kann man dort nachlesen?? Wo findest Du da etwas dass man Hinz und Kunz mitnehmen kann.
Der SCHWERBEHINDERTE oder der GLEICHGESTELLTE kann die SBV mit nehmen. Dort der Antragsteller ist vor positivem Bescheid nicht zwingend einer dieser. Dieses sind nur offensichtlich Schwerbehinderte also zB. Blinde oder Querschnitt.
Wenn du die neuen Versorgungsmedizin-Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen kennen würdest wäre dir bekannt, dass es heute viel öffters nicht mehr die GdB wie früher gibt was zur Folge hat, dass viele heute den Status nicht mehr bekommen.
Erstellt am 24.10.2013 um 19:56 Uhr von GeSammtsBV
Hi,
>> Antwort 6 Erstellt am 24.10.2013 um 19:10 Uhr von Charlys
Diesen Aussagen ist zuzustimmen!
Auch ich rate AG vorsorglich die SBV zu beteiligen als ob. Doch es bekommt im lfd. Verfahren keine SBV eine Einstweilige Verfügung um den AG hier zu zwingen. Eben genau aus dem Grunde, dass ja Anträge nicht zwingend positiv enden, also der Status zuerkannt wird. Das weiß ja auch ein Richter der die E-Verfügung erlassen müsste nicht.
Erstellt am 24.10.2013 um 20:11 Uhr von schmitti
A-Hase,
super! Ich bin zwar gesund, stelle aber nun auf Grund deiner Aussagen auch sofort einen Antrag auf Schwerbehinderung. Dann habe ich ja erst einmal wie du schreibst die Rechte als Schwerbehinderter. Der Antrag wird zwar wohl abgelehnt, doch dann erhebe ich Widerspruch und klage noch vor dem SG. Dauert also erst einmal Monate bis ich entgültig raus bin.
Doch so wie du schreibst habe ich dann erst einmal den Schutz und ie Rechte!! Denn es gibt ja § 69
Denn AG verklage ich sofern er die SBV nicht beteiligt und meine Rechte da ich ja einen Antrag gestellt habe, wegen Verstoß gegen § 1 AGG, denn er diskriminiert mich ja, da ich j alt. deinen Aussagen die Rechte des SGB IX hätte!
Berufe mich auch den AtenHasen der es ja genau weiß.
Stimmt doch, oder!!!
Erstellt am 24.10.2013 um 20:28 Uhr von AlterHase
@Einige
Lest ihr eigentlich nur Comics???
Hier geht es doch nicht darum, ob ein Antrag genehmigt wird oder nicht.
Tatsache ist, dass er bei Antragseingang erst mal als gleichgestellt anzusehen ist. Ob dieses so bleibt, ist dann eine ganz andere Geschichte.
Hier geht es aber nicht darum – bitte auch die Eingansfrage Lesen und Antworten hierauf beziehen -, sondern nur darum, ob ein Hier beantragender als Gleichgestellter im Sinne der Vertretung durch einen Schwerbehindertenvertreter anzusehen ist.
Und diese Frage dürfte hiermit wohl eindeutig beantwortet sein.
Alles andere ist eine andere Baustelle und wurde hier auch nicht beantwortet.
Erstellt am 26.10.2013 um 19:12 Uhr von Hartmut
@AlterHase,
>>Du gibst leider wiederholt einen kompletten Blödsinn zum Besten.
>>Wenn Du diverse Gesetze nicht nur Lesen, sondern auch noch verstehen könntest,
>>wenn Du auch nur halb soviel Ahnung haben würdest, wie Du dir einbildest
>>Lest ihr eigentlich nur Comics???
Muss das sein? Ich finde, dein Ton ist völlig unangebracht.