Erstellt am 01.11.2006 um 19:24 Uhr von Heini
Die Schwerbehindertenvertretung ist in erforderlichem Umfang von ihrer Tätigkeit freizustellen. Die Entscheidung über den Umfang trifft letztlich die Schwerbehindertenvertretung aufgrund ihrer Weisungsfreiheit im Rahmen des Ehrenamtes selbst. (§ 96 Abs. 4 SGB IX)
Ab einer Zahl von 200 beschäftigten Schwerbehinderten wird die Schwerbehindertenvertretung auf ihren Wunsch hin freigestellt. (§ 96 Abs. 4 SGB IX)
Erstellt am 01.11.2006 um 19:26 Uhr von Ralle
Soweit es für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist. Eine zeitliche Begrenzung sieht das SGB meines Wissens nach nicht vor. Im einzelnen ist das unter SGB §§93 ff. beschrieben.
Erstellt am 01.11.2006 um 20:41 Uhr von Labelling
§37 (2) Die Schwerbehindertenvertretung ist wie ein BR- Mitglied zu behandeln, er kann sich also jederzeit wenn sie es für erforderlich hält selbst von der Arbeit befreien. §32 BGB II Randnr. 6,7 Bei mehr als 200 beschäftigten Schwerbehinderte ist die volle Freistellung im SGB IX § 96 Abs. 4 S.2 geregelt
Erstellt am 06.11.2006 um 10:19 Uhr von max
Auf den Seiten für die Schwerbehindertenvertretung ist ein umfassender Text dazu:
http://www.schwbv.de/freistellung.html