Erstellt am 07.12.2006 um 08:36 Uhr von Mona-Lisa
@danielruss,
diese Freistellung ist kein "muss", aber dringendst anzuraten! Sie steht euch auch gesetzlich zu!
§ 38 BetrVG
Ihr könnt die Freistellung aber auch aufteilen.
§ 38 Rd. 12 BetrVG Fitting
Erstellt am 07.12.2006 um 08:46 Uhr von danielruss
Und was ist wenn sich mein AG quer stellt ? Normalerweise kann er sich doch nicht wehren wenn der BR dies beschließt oder ? ( es seitdem er ruft die einigungsstelle an )
Erstellt am 07.12.2006 um 09:01 Uhr von Mona-Lisa
@danielruss,
er kann sich schon wehren! Ist der AG der Meinung, dass die Freistellung "sachlich ungerechtfertigt" (§ 38 Rd. 107 BetrVG Fitting) ist, kann er binnen 14 Tagen die Einigungsstelle anrufen.
Übrigens, ihr braucht keine Beschlussfassung über eine Freistellung..... Die steht euch zu!
Erstellt am 07.12.2006 um 09:12 Uhr von wölfchen
Hallo, danielruss,
Heini hatte schon mal am 5.12.06 zur gleichen Thematik den Ablauf beschrieben:
"Arbeitgeber zur Betriebsratsitzung einladen. Der Tagesordnungspunkt mit dem AG sollte lauten: "Beratung über die gem.: § 38 BetrVG freizustellenden Betriebsratsmitglieder".
Nachdem mit dem Arbeitgeber beraten wurde und der AG die Sitzung verlassen hat, sollte der BR den Beschluß über die freizustellenden BR Mitgl fassen.
Das Ergebnis des Beschlusses über die Freistellung dem AG schriftlich mitteilen".