Erstellt am 02.08.2018 um 08:05 Uhr von Cyber99
Hallo Klarino,
für den GBR an sich gibt es im Gesetz keine Freistellungsregelung, ich würde das aber so interpretieren:
Als GBR bist Du Entsandter des BR. Dein Mandat als GBR hängt auch an Deinem Mandat als BR. Wenn Du nicht mehr BR bist, dann bist Du auch nicht mehr im GBR.
Faktisch bist Du als Mitglied des GBR nur ein BR mit einem erweiterten Aufgabengebiet, was gleichsam bedeutet, dass du zur ordnungsmäßigen Erfüllung Deiner Pflichten auch mehr Zeit brauchen dürftest.
Wenn zur Erfüllung Deiner Aufgaben eine Freistellung nach §38 BetrVG erforderlich ist, dann könnt Ihr die Freistellung gem. der dort angegebenen Staffel auch in Anspruch nehmen. Und bei Bedarf könnt Ihr natürlich auch noch mehr Freistellungen in Anspruch nehmen, wenn gute Gründe dafür sprechen. Notfalls lässt sich so was auch gerichtlich durchsetzen. Im Fall, dass Du nicht freigestellt wirst, kannst Du Dich natürlich immer im Rahmen von §37 selbst freistellen. Das kann natürlich lästig sein, weil man sich da immer wieder mit dem AG auseinandersetzen muss, der gerne die Notwendigkeit der BR-Arbeit in Frage stellt.
Es spielt aber keine Rolle ob Du dich für GBR- oder BR-Tätigkeit freistellen lässt und Du darfst natürlich als freigestelltes BR-Mitglied den Vorsitz des GBR führen.