Freistellung möglich als Vorsitzender GBR und Stellvertreter des örtlichen BRs
Hallo zusammen, ich habe eine Frage die mir echt unter den Fingernägeln brennt. Ich hoffe, ihr könnt mir helfen.... Ist es möglich, das sich ein Vorsitzender GBR der gleichzeitig der Stellvertreter örtlichen BR´s ist, teilweise oder ganz freistellen lässt?? Für den GBR ist mir soweit klar .....geht es nicht und wenn dann nur nach §37 BetrVG. Aber was wäre, wenn er sich als Stellvertreter des BR´s freistellen lässt (nach §38), darf er den dann noch die Geschäftstätigkeiten des GBRs führen?
Lieben Dank für Eure Hilfe
Community-Antworten (1)
02.08.2018 um 10:05 Uhr
Hallo Klarino, für den GBR an sich gibt es im Gesetz keine Freistellungsregelung, ich würde das aber so interpretieren:
Als GBR bist Du Entsandter des BR. Dein Mandat als GBR hängt auch an Deinem Mandat als BR. Wenn Du nicht mehr BR bist, dann bist Du auch nicht mehr im GBR. Faktisch bist Du als Mitglied des GBR nur ein BR mit einem erweiterten Aufgabengebiet, was gleichsam bedeutet, dass du zur ordnungsmäßigen Erfüllung Deiner Pflichten auch mehr Zeit brauchen dürftest. Wenn zur Erfüllung Deiner Aufgaben eine Freistellung nach §38 BetrVG erforderlich ist, dann könnt Ihr die Freistellung gem. der dort angegebenen Staffel auch in Anspruch nehmen. Und bei Bedarf könnt Ihr natürlich auch noch mehr Freistellungen in Anspruch nehmen, wenn gute Gründe dafür sprechen. Notfalls lässt sich so was auch gerichtlich durchsetzen. Im Fall, dass Du nicht freigestellt wirst, kannst Du Dich natürlich immer im Rahmen von §37 selbst freistellen. Das kann natürlich lästig sein, weil man sich da immer wieder mit dem AG auseinandersetzen muss, der gerne die Notwendigkeit der BR-Arbeit in Frage stellt.
Es spielt aber keine Rolle ob Du dich für GBR- oder BR-Tätigkeit freistellen lässt und Du darfst natürlich als freigestelltes BR-Mitglied den Vorsitz des GBR führen.
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